Werbungskosten für eine Ladestation eines Dienstfahrzeuges im privaten Haushalt des Arbeitnehmers, für Klimaanlage und EDV-Ausrüstung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatvorsitzende ***V***, den Richter ***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH, Ohlsdorferstraße 18, 4810 Gmunden, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2021 veranlagt. Es wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Firma ***AG*** iHv 46.547,27 € und der Firma ***AG2*** GmbH iHv 25.876,07 € sowie der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv 132,00 € berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Der Bescheid enthalte keine Werbungskosten, die der Beschwerdeführer jedoch zu tragen gehabt hätte. Es werde eine berichtigte Einkommensteuererklärung beigelegt. Im Wesentlichen seien hier die Absetzung für Abnutzung einer E-Ladestation (ND 8 Jahre) für das E-Auto, das der neue Dienstgeber dem Beschwerdeführer zur Verfügung stelle, die neue EDV/Server-Anbindung in der privaten Wohnung für die Anbindung an die EDV beim neuen Dienstgeber, weitere Abschreibungen (GWG, beide unter 800,00 €) sowie auch laufende Instandhaltungen (Leitungserneuerungen und Beleuchtung für den Arbeitspaltz) und zuletzt drei Fahrten zum neuen Dienstgeber nach Traun zu nennen.
Aus der beigelegten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Betrages von 644,91 € für digitale Arbeitsmittel, 1.555,93 € für andere Arbeitsmittel und 166,32 € für beruflich veranlasste Reisen beantragt.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei mit, dass die geltend gemachten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen seien.
Die Anschaffungskosten einer E-Ladestation seien grundsätzlich der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 zuzuordnen und daher nicht absetzbar. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten komme daher nur dann in Betracht, wenn eine ausschließliche berufliche Nutzung nachgewiesen werden könne. Sonst könnten nur die tatsächlich nachgewiesenen Stromkosten für betriebliche Fahrten berücksichtigt werden. Diese Kosten seien daher nachzuweisen. Weiters sei eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe Ersatz für Stromkosten etc. geleistet würde.
Mit Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom wurde dargelegt, dass die E-Ladestation nicht privat sei, da der PKW dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers gehöre. Der Beschwerdeführer habe die Kosten selbst getragen (obwohl der PKW Lohnbestandteil sei), womit dies klar Aufwand bzw. Werbungskosten darstelle. Die Rechnung betreffend Installation über 2.199,02 € liege in Kopie diesem Schreiben bei. Die Rechnung über die Ladestation (1.539,00 €) liege nicht bei, aber sie sei ja montiert worden. Zusammen seien dies Anschaffungskosten iHv 3.628,07 € (unter Abzug des Skontos) und auf acht Jahre verteilt (Nutzungsdauer) würde dies eine Afa iHv 453,50 € ergeben.
Für das Büro zu Hause (Homeoffice wegen der Pandemie) sei ein Server mit Klimatisierung angeschafft worden (Büro habe kein Fenster und damit müsste eine Klimatisierung angeschafft werden, damit der Server nicht überhitzen würde). Dafür seien in Summe 1.914,16 € ausgegeben worden. Die Afa auf fünf Jahre wäre dann 328,83 €, aber nur zur Hälfte, weil die Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte gewesen sei.
Die weiteren Kosten für Arbeitsmittel (1.555,93 €) seien eine Menge an Kleinbetragsrechnungen (Handy, Kabeln, EDV-Equipment für den PC zu Hause).
Die Reisekosten seien in Summe 396 km zu drei Vorstellungsgesprächen. Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr 2021 den Arbeitgeber gewechselt.
Mit Schreiben vom führte das Finanzamt aus, dass alle Aufwendungen nur dann anzuerkennen seien, wenn sie belegmäßig nachgewiesen würden. Die Rechnung über 1.539,00 € sei daher auch vorzulegen. Weiters sei bekannt zu geben, ob und in welcher Höhe eine staatliche Förderung in Anspruch genommen worden sei.
Anschaffungskosten für eine Wallbox seien grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten komme daher nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung nachweise. Es sei daher ein Nachweis der gesamten Fahrten (Aufteilung in beruflich und privat) mittels Fahrtenbuch oder anderen Aufzeichnungen zu erbringen (Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort würden keine Dienstreisen darstellen). Weiters sei eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe Ersatz für die E-Ladestation und für die "privaten" Stromkosten geleistet worden sei. Laut Rücksprache mit der Personalabteilung würden alle Dienstautos in der Regel in der Firma geladen. Es sei daher auch vom Arbeitgeber zu bestätigen, wie oft (an welchen Tagen, wie viele Kilowattstunden) das Auto in der Firma geladen worden sei.
Die restlichen nicht nachgewiesenen Arbeitsmittel iHv 679,01 € seien ebenfalls belegmäßig nachzuweisen.
Weiters sei auch eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, ob und in welcher Höhe für die Kosten des Homeoffice und den anderen Arbeitsmitteln (zB Reparatur Diensthandy) Ersatz geleistet worden sei.
Mit Schreiben vom teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die Rechnung betreffend Ladestation und die Bestätigung des Dienstgebers, dass keine Kosten übernommen bzw. kein Ersatz geleistet worden seien, vorgelegt würden.
Es sei Faktum, dass das Auto Lohnbestandteil sei und der Beschwerdeführer den PKW für private Fahrten nützen dürfe, ohne Sachbezug, wie es das Gesetz vorsehe.
Wenn der Beschwerdeführer aber die Ladestation aus eigener Tasche bezahle, sei dies eben Aufwand für den betriebszugehörenden PKW und daher Werbungskosten. Es würde den Tatsachen widersprechen, hier von privaten Kosten der Lebensführung zu sprechen. Der PKW werde nahezu nur betrieblich verwendet. Der Beschwerdeführer habe einen privaten PKW zur Verfügung, den er schon vor der Einstellung gehabt habe.
Es könnten noch gerne die Stromkosten des Beschwerdeführers, die im Privatbereich angefallen seien, aber für den Betriebs-PKW aufgewendet worden seien, zusätzlich noch angesetzt werden. Dies sei jedoch nicht geschehen, weshalb die Ansicht der Finanzverwaltung überhaupt nicht verständlich sei.
Es tut auch nichts zur Sache, ob der PKW in der Firma aufgeladen werde oder nicht. Die Fahrt von Gmunden zum Dienstort habe schon eine gewisse Entfernung. Da der Beschwerdeführer als weiterer Geschäftsführer eingestellt und aufgebaut werde, liege es in der Natur der Sache, dass er auch zu Kunden (meist Eisenhändler im Raum Wien, Graz oder auch in Bayern) reisen müsse. Er komme spät abends heim, müsse über Nacht zu Hause aufladen, um am nächsten Morgen mit dem PKW zum Arbeitgeber zu gelangen.
Die restlichen Belege (Arbeitsmittel, zumindest die größeren vom Betrag her) seien schon dem letzten Schreiben beigelegt worden. Diese Kosten seien nötig gewesen, um auch von zu Hause aus arbeiten zu können. Vom Dienstgeber sei kein Ersatz geleistet worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab. Nach Darstellung des bisherigen Ablaufes des Verwaltungsgeschehens und der rechtlichen Grundlagen wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in Zusammenhang mit der E-Ladestation bislang kein Nachweis der Zahlung, dh eines Abflusses iSd § 19 EStG 1988, erbracht worden sei. Die geltend gemachten Werbungskosten könnten schon deswegen dem Grunde nach nicht anerkannt werden.
Ein Nachweis der beruflichen und privaten Fahrten sei bislang nicht erbracht worden.
Laut Internetrecherche würden sich in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers elf öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektroautos befinden.
Entgegen der Ausführungen des steuerlichen Vertreters habe der Beschwerdeführer im Jahr 2021 keinen privaten PKW behördlich angemeldet. Ihm sei also kein weiterer PKW für Privatfahrten zur Verfügung gestanden und er durfte den Dienst-PKW für private Fahrten nutzen. In der Regel würde alle Dienstautos in der Firma geladen.
Da sich in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers zahlreiche Ladestationen für Elektrofahrzeuge befinden würden, könne auch die Notwendigkeit der Anschaffung einer Ladestation nicht bejaht werden. Diesbezügliche Werbungskosten würden nicht zustehen.
In Zusammenhang mit den übrigen Arbeitsmitteln führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass eine detaillierte Kostenaufstellung zu den beantragten Arbeitsmitteln für das Jahr 2021 iHv 1.555,93 € nicht vorgelegt worden sei. Rechnungen über Kleinanschaffungen iHv 876,92 € seien vorgelegt worden:
Fa. Schratt Co GmbH, brutto 1.914,16 € Raumklimaanlage, Rauchmelder etc. Lt. Internetrecherche würde ein Raumklima Sensor Tree präzise die Temperatur, Feuchte und CO2 messen und diese Info an das Smart Home weitergeben für ein perfektes Raumklima rund um die Uhr sorgen.
Fa. M-rep, brutto 224,03 €, Display und Akku bei Handy erneuert
Fa. Logotech, brutto 249,00 €, Brio Stream (lt. Google für eine optimale Videowiedergabe)
Fa. Allnet-Shop, brutto 43,43 €, Powermeter (lt. Google für die Berechnung der Leistung von RadlerInnen, wenn sie in die Pedale treten)
Fa. Der Koaxshop, brutto 48.95 €, Kabelstecker
Fa. Der Koaxshop, brutto 74,95 €, Kabelstecker
ohne Rechnungsdatum Fa. Forstinger, brutto 39,99 €, Banner GiV-VdS (lt. Goggle verschlossene, ventilgeregelte Bleibatterien mit im Vlies gebundenen Elektrolyt)
ohne Rechnungsdatum Media Markt, brutto 57,99 €, Notebook Tasche
Fa. Tech.at, brutto 103,70 €, kaum lesbar ……Digital WD Red 4TB (lt. Google würden diese Festplatten eine breite Speicherpalette für Kunden bieten, die sich eine NAS Lösung zusammenstellen möchten, eine NAS sei dann sinnvoll, wenn die Daten im Heimnetzwerk an einem zentralen Ort gespeichert würden, das sei bsp. nützlich, wenn man innerhalb des Heimnetzes mit mehreren Geräten auf dieselben Dateien zugreifen möchte)
Fa. Rech.at, brutto 19,89 €, Halterung Travel für Tablets und Smartphones
Fa. Media Markt, brutto 14,99 €, Text kaum lesbar,……Kabel Video
Ausgaben für EDV-Ausstattung, die zu Hause verwendet würde, würden zu Werbungskosten führen, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststehe. Bei Zubehör von Computern, die in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgestellt bzw. installiert seien, seien die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Beschwerdeführer nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil sei im Schätzungsweg vorzunehmen. Angesichts der breiten Einsatzmöglichkeit von Computern und Zubehör sei ein strenger Maßstab anzulegen und unter anderem zu berücksichtigen, ob das Gerät von anderen haushaltszugehörigen Familienangehörigen mitverwendet werden könne.
Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass der Privatanteil mindestens 40 % betrage.
Da laut Lohnzettel keine Home-Office-Tage verrichtet worden seien, würden die aufgezählten Ausgaben nach Ansicht des Finanzamtes insgesamt unter die gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen fallen und könnten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht berücksichtigt werden.
In Zusammenhang mit den beruflich veranlassten Reisen wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass die Zurücklegung der drei Fahrten zum neuen Dienstgeber nach Traun (166,32 €) nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht bekannt, wann diese Fahrten durchgeführt worden seien bzw. ob der Dienstgeber die Kosten ersetzt habe. Der Nachweis der beruflichen Veranlassung sei daher nicht erbracht worden, sodass die steuerliche Absetzbarkeit nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag ein. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass bereits im ersten Antwortschreiben vom die meisten Belege und Unterlagen (ua auch die Reisekosten) offengelegt und Belegkopien (zumindest betragsmäßig höhere) vorgelegt worden seien.
Die Ansicht des Finanzamtes, dass eine E-Ladestation grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sei, sei nicht durch das Gesetz gedeckt. Es finde sich keine Gesetzesstelle, die das festlegen würde. Es handle sich beim E-Auto um ein Firmenauto, warum soll die E-Ladestation der privaten Lebensführung zuzuordnen sein. Würde diesen Aufwand der Arbeitgeber tragen, wäre es sehr wohl betrieblicher Aufwand. Dass das E-Auto durch den Beschwerdeführer fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werde, sei durch eine Bestätigung des Arbeitgebers bereits nachgewiesen worden.
Die Zahlungsbestätigungen (betr. Fa. The Mobility Hause GmbH und E-Ladestation ) über den Betrag von 1.539,00 € und von 2.089,07 € würde nunmehr vorgelegt.
Hinsichtlich der Kosten für Homeoffice (Server mit Klimatisierung) und restlichen Arbeitsmittel seien die wesentlichen Belege bereits vorgelegt worden. Der Server mit Klimaanlage sei notwendig, damit der Beschwerdeführer auch von zu Hause aus arbeiten könne. Der Server sei für eine adäquate Anbindung an die EDV des Dienstgebers notwendig. Rauchmelder und Klimatisierung würden vor Schäden schützen und für ausreichend Frischluft sorgen.
Die Web-Cam würde für berufliche Video-Konferenzen verwendet, die Reparatur des Firmenhandys könne wohl kein Problem darstellen.
Ein Powermeter würde nur den Stromverbrauch messen, wenn der Firmen-PKW geladen werde.
Diverse Kabel oder Kabelstecker seien für das Internet (Video-Konferenzen) benötigte Komponenten und Kabelmodems. Bei den Rechnungen der Fa. Forstinger und Banner handle es sich um ein USV (Notstromversorgung), um gegen Stromausfälle abgesichert zu sein, und diene der Sicherung und Erhaltung des Einkommens, da der Server aus beruflichen Gründen angeschafft worden sei.
Die Notebook-Tasche für das firmeneigene Notebook sei beruflich veranlasst, die angeschaffte Festplatte diene dazu, um ein rasches Arbeiten von zu Hause aus am Netz des Dienstgebers zu gewährleisten. Mit den Speicherplatten würden die Daten zu Hause gesichert.
Eine Travel-Halterung für Tablets und Smartphones sei im E-Auto des Beschwerdeführers und auch nicht für private Zwecke geeignet. Die Rechnung über 14,99 € würde ein Anschlusskabel (Monitor an Server) betreffen.
Es mag stimmen, dass es im Großraum Gmunden elf öffentlich zugängliche Ladestationen gäbe. Aber wo das E-Auto des Beschwerdeführers aufgetankt werden könne oder dürfe, obliege dem Beschwerdeführer oder seinem Dienstgeber.
Weiters stelle sich die Frage, warum eine E-Ladestation in der Tiefgarage des Beschwerdeführers als zu seinem Haushalt zugehörend angesehen werde. Es gäbe nur ein E-Auto im Haushalt des Beschwerdeführers. Allerdings gäbe es einen zweiten PKW (mit Verbrennungsmotor), der aber nicht auf den Beschwerdeführer angemeldet sei.
Abschließend werde festgehalten, dass die beantragten Werbungskosten beruflich veranlasst seien und ausschließlich der Erhaltung der Einnahmen dienen würden. Eine mögliche private Nutzung oder Verwendung sei nicht anzunehmen.
Im Fall der Vorlage der gegenständlichen Beschwerde werde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Per Email vom fasste die beschwerdeführende Partei nochmals das Beschwerdebegehren zusammen und legte Belege vor, wobei erstmalig die Rechnung der Firma Elektronic4you vom für ein Apple IPad mini 6 LTE GB Spacegrau vorgelegt wurde.
Hinsichtlich der Reisekosten wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer einmal den Betrieb seines neuen Arbeitgebers angeschaut habe (erste Reise), einmal anlässlich des Vorstellungsgespräches hingefahren sei (zweite Reist) und ein drittes Mal anlässlich der Vertragsunterfertigung.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass er kein Privatfahrzeug habe und mit dem Firmenfahrzeug Privatfahrten tätigen darf. Er bezahle den Sachbezug in vollem Umfang und brauche daher kein Fahrtenbuch zu führen. Für ihn sei es wichtig, dass er sein Fahrzeug jederzeit aufladen und in der Früh die Wohnung mit einem voll aufgeladenen Fahrzeug verlassen kann. Das sei für ihn Komfort und diene der Bequemlichkeit. Wenn es möglich sei, würde er das Fahrzeug in der Firma laden.
Seine Wohnung würde etwa 80 m² umfassen, das Büro etwa 16 m². Das Büro sei technisch und elektronisch optimal ausgestattet, die Fußbodenheizung im Büroraum lasse sich in zwei verschiedenen Zonen unterschiedlich steuern. Das dritte Gerät würde die Steuerung im Gang betreffen. So sei auch der zweite Rauchmelder im Gang montiert. Insgesamt würde es für die ganze Wohnung acht bis zehn Zonen für die Fußbodenheizung geben. Zwei Präsenzmelder seien deswegen notwendig, weil die Bodenzone extra geschaltet werden müsse, damit der Staubroboter auch arbeiten könne, wenn die Alarmanlage eingeschaltet sei. Der Nano Dimmer sorge für eine optimale Beleuchtung beim Arbeiten.
Zu den übrigen Werbungskosten führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Webcam brauche, weil er - auch bei seinem früheren Arbeitgeber - im Außendienst tätig (gewesen) sei. Die Webcam verwende er zur Vorbereitung von Kundengesprächen. Die zahlreichen Kabelstecker und das übrige Kleinmaterial habe er verwendet, als er bei Störfällen in der Firma mitgeholfen und die Techniker unterstützt habe. Dieses Material würde sich jetzt in der Firma befinden. Der Power Messer würde den gesamten Strom in der Wohnung messen, es sei eigentlich der Lesekopf für den Stromzähler. Das Apple IPad sei für den Beschwerdeführer insofern notwendig, als er sehr viel auf Flugreisen sei und damit stets Kundenpräsenz garantieren und EMails lesen könne. Der firmeneigene Computer und der firmeneigene Laptop seien ausschließlich in der Firma. Das Display des Laptops sei zu klein und die Akkulaufzeit nicht ausreichend. Deshalb arbeite er auf Dienstreisen ausschließlich mit dem IPad. Dieses würde keinen Laptop ersetzen. Grundsätzlich müsse es gleich sein, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ein Gerät anschafft und die Kosten dafür steuerlich geltend macht.
Es sei richtig, dass er eine überdurchschnittliche elektronische Ausstattung habe. Das sei eben sein Hobby, vielleicht sei er auch gerade deswegen in der Chefetage.
Die Finanzamtsvertretung hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass abgesehen von den Reisekosten iHv 166,32 € die Beschwerde abzuweisen sei. Die rein berufliche Nutzung sei nicht behauptet und nicht nachgewiesen worden. Für das Finanzamt sei es gänzlich unglaubwürdig, dass mit dem Fahrzeug keine privaten Fahrten zurückgelegt würden. Im Übrigen würden andere Arbeitnehmer ihre Fahrzeuge am Firmengelände aufladen. Der elektronisch ausgestattete Haushalt des Beschwerdeführers sei prinzipiell nachvollziehbar, die berufliche Notwendigkeit sei jedoch nicht erkennbar. Wenn der Akku des Laptops tatsächlich so schwach sei, würde dieser bestimmt von der Firma ausgetauscht werden, noch dazu wo der Beschwerdeführer in der Chefetage tätig sei.
Der steuerliche Vertreter beantragte die Stattgabe der Beschwerde. Grundsätzlich müsse es so sein, dass ein Arbeitnehmer sagt, was er für seine Tätigkeit braucht. Es sollte ihm geglaubt werden, dass die Dinge wirklich dienstlich gebraucht und verwendet würden. Es seien keine privaten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2021) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Fa. ***AG*** iHv 46.547,27 € ( - ) und bei der Fa. ***AG2*** GmbH iHv 25.876,07 € ( - ), insgesamt somit 72.423,34 €.
Aus den Lohnzetteln geht hervor, dass keine Homeofficetage verrichtet wurden.
Dem Beschwerdeführer wird von seinem Dienstgeber, der Firma ***AG***, ein E-Auto zur Verfügung gestellt. Im April 2021 hat der Beschwerdeführer eine E-Ladestation um 1.539,00 € gekauft und um 2.199,02 € in der Tiefgarage seines Wohnsitzes installieren lassen. Diese Kosten (unter Abzug des Skontos) sollen verteilt auf acht Jahre als Werbungskosten (Afa = 453,50 €) steuerlich berücksichtigt werden.
Bei der Lohverrechnung wurde der Sachbezug in voller Höhe berücksichtigt, der Beschwerdeführer darf das Fahrzeug auch für private Fahrten nutzen. Die Dienstautos der Firma ***AG*** werden in der Regel in der Firma geladen.
In der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers befinden sich elf öffentlich zugängliche Ladestationen.
Der Beschwerdeführer konnte kein Fahrtenbuch und auch keine anderen Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, ob bzw. wie viele Kilometer mit dem Dienstwagen für private Zwecke zurück gelegt wurden.
Ein weiteres privates Fahrzeug steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Für ihn ist es Komfort und Bequemlichkeit, dass er sein Fahrzeug zu Hause laden und in der Früh mit einem vollaufgeladenen Auto losfahren kann.
Der Beschwerdeführer bewohnt eine etwa 80 m² große Wohnung und hat einen fensterlosen etwa 16 m² großen Raum mit einer Klimaanlage ausgestattet. In diesem Zusammenhang wurde folgende Rechnung der Firma Schratt & Co GmbH vom vorgelegt:
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Menge | Bezeichnung | Einzelpreis | Gesamtpreis |
3 | Stellantrieb Tree | 77,44 € | 223,32 € |
1 | Nano Dimmer Air | 104,54 € | 104,54 € |
1 | Raumklima Sensor Tree weiß | 212,96 € | 212,96 € |
1 | Miniserver Gen. 2 | 565,94 € | 565,94 € |
1 | IR Control Air | 101,15 € | 101,15 € |
2 | Präsenzmelder Air weiß | 94,61 € | 189,22 € |
2 | Raumelder Air | 99,00 € | 198,00 € |
Nettosumme | 1.595,13 € | ||
Umsatzsteuer 20 % | 319,03 € | ||
Gesamtsumme | 1.914,16 € |
Ein Stellantrieb eignet sich für die Temperaturregelung auf Raumbasis und dient zur präzisen Einzelraum-Temperaturregelung. Damit lässt sich die Fußbodenheizung im Büro in zwei unterschiedlichen Zonen steuern. In der gesamten Wohnung gibt es acht bis zehn derartige Zonen.
Ein Nano Dimmer Air bietet beliebige Lichtstärken für unterschiedliche Situationen. Schonende Übergänge sorgen für ein besseres Wohngefühl. Auf Wunsch nachts gedimmte Beleuchtung, um behutsam den Weg zu leiten statt die Bewohner aus dem Schlaf zu reißen. Es soll für optimales Licht beim Arbeiten gesorgt werden.
Der Raumklima Sensor Tree weiß misst Temperatur, Feuchte und CO2 für bestes Raumklima.
Der Miniserver Gen. 2 ist die zentrale Steuereinheit der Gebäude- und Hausautomation.
Mit dem Infrarot Control Air können kabellos alle Infrarotgeräte vom TV bis zur Klimaanlage einfach integriert werden.
Die Gesamtkosten betragen 1.914,16 €. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren beträgt die Afa 382,83 €. Die Anlage wurde im November 2021 angeschafft.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer folgende Rechnungsbelege vor:
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Fa. M-reo | Handyreparatur | 224,03 € | |
Fa. Logitech | Beamer Brio Stream | 249,00 € | |
Fa. Allnet-Shop | Powermeter Zub. für ALL 3692 PM2 optischer D0-Lesekopf | 43,43 € | |
Der Koaxshop | 14 Kabelstecker | 48,95 € | |
Der Koaxshop | 5 Kabelstecker, 2 Crimpstecker, 1 Crimpeinsatz, 2 Kabelbuchsen | 74,95 € | |
Datum fehlt | Forstinger | Batterie | 39,99 € |
Datum fehlt | Mediamarkt | Notebook Tasche | 57,99 € |
Fa. Tec.at | Speicherplatte | 103,70 € | |
Fa. Tec.at | Halterung für Tablets und Smartphones | 19,89 € | |
Media Markt | Anschlusskabel für Monitor an den Server | 14,99 € | |
Electronic4you | Apple IPad mini 6 LTE 64 GB Spacegrau | 719,00 € | |
Summe | 1.555,93 € |
Alle vorgelegten Rechnungen lauten auf den Beschwerdeführer (siehe die jeweiligen Rechnungen) und wurden die Aufwendungen vom Beschwerdeführer getragen.
Die WebCam wird für die Vorbereitung von Kundengesprächen verwendet.
Die Kabelstecker und übriges Kleinmaterial hat der Beschwerdeführer in die Anlage in der Firma eingebaut, als er den Technikern beim Beheben von Störungen half.
Die Batterie stellt eine Notstromversorgung dar.
Mit dem Apple IPad ist für den Beschwerdeführer bei Flugreisen die Kundenpräsenz garantiert und er kann zeitnah seine EMails.
Insgesamt beantragte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von 1.555,93 €.
Die Firma ***AG*** hat kein Pauschale für die Verrichtung von Home Office bezahlt und auch keine zusätzlichen Aufwendungen erstattet.
Für drei Fahrten nach Traun zum neuen Dienstgeber machte der Beschwerdeführer Kosten iHv 166,32 € geltend. Bei der ersten Fahrt besichtigte der Beschwerdeführer den Betrieb, bei der zweiten fand das Vorstellungsgespräch statt und anlässlich der dritten Fahrt wurde der Dienstvertrag unterschrieben.
2. Beweiswürdigung
Die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt sich aus den von den Arbeitgebern dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln.
Die Kosten der E-Ladestation sowie deren Einbau ergeben sich aus den Rechnungen der Firma The Mobility Hause GmbH vom und der Firma GEG Elektro und Gebäudetechnik GmbH vom .
Die Fakten betreffend private Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeuges und Lademöglichkeit in der Firma wurden seitens der Personalabteilung der Firma ***AG*** bekannt gegeben.
Dass es in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers elf öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektroautos gibt, wurde vom Finanzamt im Weg einer Internetrecherche festgestellt und auch von der beschwerdeführenden Partei nicht im Abrede gestellt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 kein Fahrtenbuch geführt und dass auch sonst keinerlei Nachweise vorgelegt wurden, aus denen sich das Ausmaß der beruflichen Nutzung des vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten PKWs ergibt bzw. inwieweit die beschwerdegegenständliche Wallbox tatsächlich beruflich genutzt wurde, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Höhe der Aufwendungen für Temperatur-, Feuchtigkeits- und CO2-Messung, Bewegungs- und Rauchmelder, Dimmer für Beleuchtung etc. ergibt sich aus dem Rechnungsbeleg der Firma Schratt & Co GmbH vom .
Die übrigen Aufwendungen gehen aus den vorgelegten Rechnungsbelegen hervor.
Die überwiegende berufliche Nutzung der Anschaffungen hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Eine genaue Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung wurde nicht vorgelegt, somit ist der Privatanteil zu schätzen. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 auch von zu Hause aus gearbeitet hat, ergibt sich aus der wohlbekannten Situation während der Pandemie und der Art seiner Tätigkeit. Es wäre nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer seinen Computer, sein Handy, das IPad und das damit in Zusammenhang stehende Equipment ausschließlich privat genutzt hat. Eine ausschließlich berufliche Nutzung ist unglaubwürdig und wiklichkeitsfremd. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist bei Computern und Zubehör im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von einer privaten Nutzung im Ausmaß von mindestens 40 % auszugehen (vgl. zB ; ; ; Jakom/Ebner-Marschner, EStG 2022, § 4 Rz 330 unter dem Stichwort "Computer"). Somit kann nach Ansicht des Senates auch gegenständlich von einer privaten Nutzung von 40 % ausgegangen werden.
Dass die Firma ***AG*** kein Pauschale für die Verrichtung von Home Office bezahlt und keine zusätzlichen Aufwendungen erstattet hat, geht aus der diesbezüglichen Bestätigung vom hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach der Generalklausel des § 16 Abs. 1 EStG 1988 handelt es sich bei Werbungskosten um Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen auch Ausgaben für Arbeitsmittel (§ 16 Abs. 1 Z. 7 EStG 1988) und Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen i.S.d. §§ 7 und 8 EStG 1988 (§ 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988). Werbungskosten mindern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988) und wirken sich somit steuersenkend aus.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel Werbungskosten. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (). Zu den Arbeitsmitteln gehören ua. Computer, Notebooks oder Tablets, wenn diese zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen - auszugsweise - folgende Aufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
…..
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.
Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, sind nicht abzugsfähig. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Im Rechtssatz zur Entscheidung vom , Ro 2014/13/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit dem Aufteilungsverbot Folgendes ausgesprochen: "§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise das Erkenntnis vom , 2011/13/0119, mwN, zum unverändert gebliebenen Aufteilungsverbot vgl. weiters das Erkenntnis vom , 2010/15/0197, VwSlg 8613 F/2011, RdW 2011/175, 169)."
Ausnahmen vom Aufteilungsverbot (Peyerl in Jakom EStG, 16. Aufl. (2023), § 20) sind nach , für außerhalb des Kernbereichs der persönlichen Lebensführung eingesetzte Wirtschaftsgüter des Haushalts und der Lebensführung zu machen, wenn -
(1) eine Trennung zwischen der privaten und der nicht nur völlig untergeordneten beruflichen Veranlassung objektiv einwandfrei und nachvollziehbar mögl ist ();
(2) weiters, soweit dies nicht der Fall ist, aber der Steuerpflichtige den Nachweis für eine "(zumindest beinahe) gänzliche" berufliche Veranlassung erbringen kann (s Rz 18; ; überwiegende Veranlassung ist nicht ausreichend),
(3) "für andere Arten von Wirtschaftsgütern" (PC, Telefon, Pkw) wenn "eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise unzweifelhaft" gegeben ist, selbst wenn der Steuerpflichtige hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter bloß auf die Grundausstattung eines Haushalts zugreifen kann; zur Ausmessung des Nutzungsanteils kann dann auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.
Nach § 138 BAO haben Steuerpflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua. bei Begünstigungsbestimmungen ().
Afa für E-Ladestation
Wirtschaftsgüter des Haushaltes eines Steuerpflichtigen sind grundsätzlich vom Abzugsverbot umfasst. Auch bei einer Wallbox, die in der Garage im Wohnhaus des Abgabepflichtigen montiert wird, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut des Haushaltes des Abgabepflichtigen.
Dieses Abzugsverbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. zB ). Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht und kann mangels Quantifizierbarkeit der Anzahl sowie des Umfanges der beruflich veranlassten Fahrten auch keine Aufteilungsmethode zur Abgrenzung des privat veranlassen Anteils vom beruflich veranlassten Anteil vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er mit dem Dienstauto ausschließlich beruflich bedingte Fahrten durchführen würde. Da er über kein anderes Fahrzeug verfügt, ist unbestritten, dass er mit der beschwerdegegenständlichen Ladestation das Fahrzeug auch für die Durchführung von privat veranlassten Fahrten auflädt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte nicht zu einer Erhöhung des beruflichen Anteiles führen können, weil diese bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988) abgegolten sind.
Überdies entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen oder Ausgaben, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Abgabenbehörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben durch die Einkunftserzielung oder durch die Lebensführung veranlasst worden sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen - dies trifft jedenfalls auf eine am Wohnort montierte Wallbox zu, die ohne eindeutige Identifizierung des Nutzers für jeden Ladevorgang der Ladeeinrichtung betrieben wird - darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. zB ; ).
Zusammenfassend bedeutet dies, dass in Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden darf, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Eine Auflademöglichkeit für eine Elektroauto im privaten Haushalt eines Abgabepflichtigen legt eine private Veranlassung nahe, vor allem in Hinblick auf den Umstand, dass die private Nutzung des firmeneigenen Fahrzeuges zulässig ist.
Unter der Prämisse der Möglichkeit der privaten Veranlassung ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für die beschwerdegegenständliche Wallbox sowie für deren Einbau beruflich notwendig waren. Im Umkreis des Wohnsitzes des Beschwerdeführers befinden sich elf öffentlich zugängliche Ladestationen, darüber hinaus besteht in der Firma die Möglichkeit der kostenlosen Aufladung des Fahrzeugens des Beschwerdeführers. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Haushalt keine Möglichkeit zur Aufladung seines Fahrzeuges hätte, hätte er ausreichende Möglichkeiten es mit der notwendigen Häufigkeit zu laden, um zu seinem Dienstort sowie zu den Kunden zu gelangen.
Bei so gut wie jedem Elektroauto wird ein Ladegerät für die Schuko-Steckdose mitgeliefert. Mit diesem kann man das Auto an einer ganz normalen Haushaltssteckdose mit 3 kW aufladen. Hier lädt es mit 13 km/h also die Energie für eine Strecke von etwa 13 Kilometer in einer Stunde. Eingesteckt für eine Nacht von 18:00 Uhr bis 9:00 Uhr sind das in 15 Stunden 200 Kilometer. (vgl. https://emobility-magazin.com vom )
Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, dass das Aufladen des Autos in seinem Haushalt notwendig für die Sicherung und den Erhalt seiner nichtselbständigen Einkünfte ist. Vielmehr legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass die Lademöglichkeit im privaten Haushalt bequem ist und für ihn Komfort bedeutet.
Der Senat gelangte zur Ansicht, dass die Notwendigkeit der beschwerdegegenständlichen Ladestation zu verneinen ist, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen keine Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 darstellen.
Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen:
Der beschwerdeführenden Partei ist insofern zuzustimmen, als gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 SachbezugswerteVO (BGBl II 2022/504) der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Anschaffung einer Wallbox bis zu 2.000,00 € steuerfrei ersetzen kann, wenn die Auszahlung nach dem erfolgt. Mit der Änderung der SachbezugswerteVO wurde der Ökologisierung des Steuerrechts Rechnung getragen.
Abgesehen davon, dass diese Regelung erst am anzuwenden ist - also erst nach dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum -, findet sie keine Anwendung auf Aufwendungen, die der Steuerpflichtige selbst trägt. Eine Modifizierung des Begriffes der Werbungskosten für ökologisch sinnvolle Investitionen hat der Gesetzgeber (bislang) nicht vorgesehen.
Afa für Klimaanlage, Dimmer, Bewegungs- und Rauchmelder
Schließlich beantragt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Klimaanlage, einen Dimmer für beliebige Lichtstärke der bestehenden Beleuchtung sowie für je zwei Rauch- und Bewegungsmelder in Höhe der AfA. Bei der Anschaffung einer Klimaanlage des Beschwerdeführers handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eindeutig um Kosten der Lebensführung, die aber gemäß § 20 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig sind (vgl. ; ).
Bei der gesamten Anlage handelt es sich offensichtlich um ein System, welches das Zuhause des Beschwerdeführers angenehmer, komfortabler und sicherer zu macht.
Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr anschaulich, dass er in seinem gesamten Haushalt über eine überdurchschnittliche elektronische Ausstattung verfügt. Das ist sein Hobby. Von der Notwendigkeit von zwei getrennten Fußbodenheizungskreisen in einem Raum von 16 m² oder der Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung der Alarmanlage und des Staubroboters für die Erhaltung und Sicherung der nichtselbständigen Einkünfte konnte der Senat nicht überzeugt werden.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Anlage auch von geringen beruflichen Nutzen sein mag, liegen dennoch jedenfalls Aufwendungen mit einer (überwiegenden) privaten und einer (geringen) beruflichen Veranlassung vor. Da eine einwandfreie Trennung in privat/beruflich nicht möglich ist, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Aufwendungen für andere Arbeitsmittel
Aufwendungen für EDV-Ausstattung sowie für Smartphones, die zu Hause Verwendung finden, führen zu Werbungskosten soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Bei Computern bzw. auch Zubehör von Computern wie in concreto einer Webcam, Batterien, einer Notebooktasche, Speicherplatte, IPad, Halterung für Tablets und Smartphones sowie einer Handyreparatur, sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Erforderlichkeit des Einsatzes eines Gegenstandes als Arbeitsmittel ist dann zu bejahen, wenn der Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (siehe dazu z.B. ). Die grundsätzliche Sinnhaftigkeit dieser EDV-Ausstattung konnte der Beschwerdeführer glaubhaft nachweisen. Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Bei dieser Schätzung ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden.
Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers samt Zubehör mindestens 40 % beträgt (vgl. zB ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ist auch bei privat angeschafften Smartphones ein Privatanteil von zumindest 40 % anzusetzen (vgl. zB , ).
Keine private Veranlassung sieht der Senat bei den Aufwendungen für diverse Kabelstecker und Kabelbuchsen (123,90 €). Dieses Kleinmaterial hat der Beschwerdeführer verwendet, um Störungen in der Firma zu beheben. Eine private Nutzung ist ausgeschlossen.
Insgesamt wurden Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv 1.555,93 € nachgewiesen. Davon ist der Betrag von 123,90 € zur Gänze als Werbungskosten anzuerkennen. Der verbleibende Betrag von 1.432,03 € € ist um den Privatanteil von 40 % (572,81 €) zu vermindern, sodass letztendlich der Betrag von 983,12 € abzugsfähige Werbungskosten darstellt.
Fahrtkosten
Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 im tatsächlich angefallenen Umfang Werbungskosten dar. Fahrtkosten für beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind an sich in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei KfZ-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in aller Regel zu einem zutreffenden Ergebnis führt ().
Übliches Beweismittel zum Nachweis der beruflichen und privat gefahrenen Kilometer ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch (siehe dazu z.B. Jakom/Marschner EStG, 2023, § 4 Rz 173 sowie Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16 Tz 135). Ein solches liegt vor, wenn jede einzelne beruflich veranlasste Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkte sowie der Zwischenziele so detailliert beschrieben ist, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann. Es muss geeignet sein, über die mit dem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen. Diese Anforderung wird grundsätzlich durch eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung in einem geschlossenen Verzeichnis erfüllt. Das Fahrtenbuch gilt als Aufzeichnung iSd § 126 BAO und muss in formeller Hinsicht den Formvorschriften des § 131 BAO entsprechen. Nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten müssen daher technisch ausgeschlossen sein, oder es müssen derartige Eingriffe in den ursprünglichen Datenbestand in der Datei zwangsläufig dokumentiert und offengelegt werden. Andernfalls sind diese Aufzeichnungen formell nicht ordnungsmäßig und die Vermutung des § 163 BAO kommt nicht zum Tragen.
Die Führung eines Fahrtenbuches kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verlässliche Beurteilung möglich ist, wenn also die Aufzeichnungen mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind ().
Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er vor Arbeitsantritt bei der Firma ***AG*** dreimal nach Traun gefahren ist. Die Fahrtkosten iHv 166,32 € (amtliches Kilometergeld 0,42 €) stellen daher Werbungskosten dar.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen Entscheidung orientiert sich an der umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abzugsfähigkeit von Werbungskosten. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100204.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at