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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2024, RV/4100259/2024

Antrag, Vergebührung, innerer sachlicher Zusammenhang

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag Rainer Frank, Joanneumring 6/1, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (nunmehr: Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom betreffend Gebühren gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird in Höhe von 14,30 Euro festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Auf das Erkenntnis des BFG, GZl. RV/4100529/2019, vom wird verwiesen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. beantragte mit Fortsetzungsantrag nach dem Bundesland Bienenbewirtschaftungsesetz die Haltung der Bienenrasse "Ligustica" für 66 mögliche Standorte in neun Gemeinden. Zuvor hat das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Erstbescheid des Amtes der Bundesland Landesregierung betreffend die Haltung der "Buckfast" Biene abgewiesen.

Bei der Überprüfung der Standorte wäre theoretisch zu prüfen gewesen, ob im Umkreis von fünf Kilometern zu jedem einzelnen Standort bereits die geschützte Bienenrasse ,Carnica' gehalten wird.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die vorgelegten Anträge mitsamt Ergänzungsschriftsätzen, Verbesserungsaufträgen im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom , GZl. ***1***, dem Bescheid des Amtes der Bundesland Landesregierung vom , dem Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdevorentscheidung mitsamt Vorlageantrag (Erkenntnis, GZl. RV/4100529/2023).

3. Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr. Die Gebühr beträgt 14,30 Euro.

§ 12 GebG lautet:
"(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten."

§ 5 Bundesland Bienenwirtschaftsgesetz - Meldepflicht - lautet:
"(1) Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Der Meldung ist gegebenenfalls eine Ablichtung der Bewilligung gemäß § 11 anzuschließen.
(2) Die Bienenhalter sind verpflichtet, dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde über Aufforderung zu übermitteln, wenn dies zur Bekämpfung von Tierseuchen oder von Pflanzenschädlingen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des § 11 erforderlich ist.
(3) Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen.
(4) Der Bienenhalter ist verpflichtet, die Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
(5) Die Beförderung der Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen.

§ 11 Bundesland Bienenwirtschaftsgesetz lautet:
"(1) Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) nur Bienen einer bestimmten Rasse gezüchtet werden;
b) eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastadisierung nicht zu befürchten ist;
c) der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
d) die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in
Bundesland nicht gefährdet wird."

Nach der somit sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden. Nach ständiger hg Rechtsprechung liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbstständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (vgl. ; , 91/15/0129; , 96/16/0287).

Das Finanzamt hat mit angefochtenem Gebührenbescheid vom für den Antrag auf Bienenhaltung einer bestimmten Rasse an 66 Standorten, die Gebühr für weitere 65 Eingaben iHv 929,50 Euro zzgl. der Gebührenerhöhung iHv 464,75 festgesetzt.

Mit Erkenntnis des BFG, GZl. RV/4100529/2023, wurde der Beschwerde gegen den Gebührenbescheid teilweise stattgegeben und die Gebühr je Gemeinde für insgesamt neun Gemeinden festgesetzt.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Ra 2024/16/0019, erkannt, dass gemäß § 19 Abs. 5 Bundesland - Bienenwirtschaftsgesetz, der die antragsgemäße Überführung bereits zuvor bestehender Bienenwirtschaften in den Geltungsbereich des BiWG vorsieht, ausdrücklich nur "einen Antrag" nach § 11 Abs. 1 Bundesland - BiWG verlangt.

Daher ist laut dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die Überführung basierend auf einem einzigen und einheitlichen Antrag im Blick hatte.

Daher erweise sich die Annahme des BFG im Erkenntnis, RV/4100526/2019, es liege für jedes Gemeindegebiet jeweils eine die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auslösende Eingabe vor, als rechtswidrig.

Es war daher im fortgesetzten Verfahren spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis entspricht dem zitierten Erkenntnis des VwGH, GZl. Ra 2024/16/0019, vom .

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100259.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at