Kein Anspruch des Lebensgefährten der Kindesmutter, der nicht Kindesvater ist, auf Familienbeihilfe für die Kinder der Lebensgefährtin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***Richter*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***3***, ***4***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2013, SVNR: ***2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am unter Anwesenheit des Schriftführers zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt:
"Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im gegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht."
In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen folgendermaßen aus:
"Unser Mandant hat bis heute keine Kopie der Einkommensunterlagen von seiner ehemaligen Buchhalterin erhalten. Alle weiteren Unterlagen stehen bereit. Wir ersuchen um Fristverlängerung für die Übermittlung sämtlicher Unterlagen bis zum ."
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde begründet wie folgt:
"Sie haben am die Familienbeihilfe für Kind geb. ***8*** und Kind geb. ***9*** rückwirkend ab Juni 2010 beantragt. Die mit Schreiben vom abverlangten Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Im Zuge Ihrer Beschwerde wurden die Unterlagen am und neuerlich mit Erinnerung am urgiert. Da die für eine Bearbeitung notwendigen Unterlagen trotz mehrfacher Anforderung nicht vorgelegt wurden und Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und führte darin aus wie folgt:
"Die Voraussetzungen für den Bezug sind gegeben.
Als Beweis für die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für die beiden Kinder und den rechtmäßigen Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder legen wir die Entscheidung des BFG bei (Anmerkung: Entscheidung des BFG die Kindesmutter betreffend GZ RV/7102678/2015).
Folgende Unterlagen übermitteln wir ebenfalls in der Beilage:
-) Meldezettel für die Kinder
-) Anmeldebescheinigungen für die Kinder
-) Schulbestätigungen von Kind geb. ***9***
Wir stellen den Antrag den o.a. Bescheid vollinhaltlich aufzuheben und die Familienbeihilfe für die beiden Söhne antragsgemäß zuzuerkennen."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Sachverhalt: Der Bf. beantragt für die Kinder seiner Lebensgefährtin die Familienbeihilfe, da der leibliche Vater nicht für den Unterhalt der Kinder aufkommt sondern er. Die Kindesmutter lebt seit 2010 in Wien mit ihm in einem Haushalt, davor schon einige Zeit in Bulgarien. Beide Kinder lebten in Bulgarien im selben Haushalt und zogen 2013 nach Wien. Die Kindesmutter ist mit dem leiblichen Vater noch verheiratet, lebt aber seit vielen Jahren von ihm getrennt.
Die Kindesmutter bezog von März 2010 bis einschließlich September 2011 für beide Söhne Familienbeihilfe, ab Juli 2013 bis laufend nur mehr für das jüngere Kind.
Stellungnahme: Die überwiegende Führung des Haushaltes, dem das Kind angehört, schließt auch die Betreuung und Pflege des Kindes mit ein (§ 144 ABGB). Jener Elternteil, der den Haushalt führt, leistet dadurch auch seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes (§ 140 Abs. 2 ABGB). Auf Grund der gesetzlichen Vermutung ist für den Fall, dass die Mutter die Familienbeihilfe beantragt, ohne Prüfung davon auszugehen, dass sie vorrangig anspruchsberechtigt ist.
Unter Stiefkindern einer Person sind - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - die aus einer früheren Ehe stammenden Kinder des Ehegatten dieser Person und die unehelichen Kinder dieses Ehegatten zu verstehen ().
Da der Bf. mit der Kindesmutter nicht verheiratet ist, steht er in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zu den Kindern und hat daher keinen Anspruch auf Familienbeihilfe."
Der steuerliche Vertreter des Bf. nahm am den ursprünglich gestellten Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am wurde von beiden Parteien übereinstimmend betont, dass die Beschwerde lediglich den Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2013 betrifft. Weiters wurden im Wesentlichen zum bereits vorhandenen Akteninhalt keine Ergänzungen seitens der bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien vorgebracht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich mangels widerstreitender Sachverhaltselemente auf das wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsgrundlagen
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, idF BGBl. Nr. 376/1967
(1)Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, …
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
…
Zu Spruchpunkt I.
Den gleichen Beschwerdezeitraum die Kindesmutter betreffend erging bereits ein grundsätzlich stattgebendes Erkenntnis des Bundefinanzgerichts vom , RV/7102678/2015 über die Beschwerde der Kindesmutter für den Zeitraum ab März 2010, wonach ausschließlich die Kindesmutter entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre zwei Kinder überhaupt und grundsätzlich hat (unter der Voraussetzung des Erfüllens aller gesetzlichen Voraussetzungen insgesamt).
Den nunmehr auch gegenständlichen Beschwerdezeitraum betreffend wies das Finanzamt im damaligen Fall der Kindesmutter wegen res iudicata zurück (Zurückweisungsbescheid vom über den Antrag der Kindesmutter auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2013 aufgrund des rechtskräftigen Abweisungsbescheids vom über den Antrag der Kindesmutter für den Zeitraum ab Okt. 2011).
Grund für die Beantragung der Familienbeihilfe durch den Bf. für den Beschwerdezeitraum ist, dass die Kindesmutter für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe eben letztlich wegen res iudicata nicht erhalten hat. Der Antrag der Bf. auf Familienbeihilfe für diesen Zeitraum war nämlich vom Finanzamt nach Ergehen des o.a. Bundesfinanzgericht Erkenntnisses , RV/7102678/2015 ex lege wegen res iudicata zurückzuweisen (Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes vom an die Kindesmutter für den Zeitraum Okt. 2011 bis Juni 2013 wegen res iudicata, da diesen Zeitraum betreffend bereits ein rechtskräftiger Abweisungsbescheid adressiert an die Kindesmutter vom vorgelegen ist).
Änderungen des Sachverhalts (bspw. der Unterhaltsleistungen) betreffend die Kindesmutter im Beschwerdezeitraum gegenüber den davorliegenden und danachliegenden Zeiträumen wurden nicht nachgewiesen und auch nicht behauptet. In den davorliegenden und danachliegenden Zeiträumen zu dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat wiederum lediglich die Kindesmutter Familienbeihilfeanspruch für ihre Kinder bzw. später nur für das jüngere Kind gehabt.
Siehe Erkenntnis des Bundefinanzgerichts , RV/7102678/2015 betreffend die Kindesmutter für den Zeitraum ab März 2010: "Da die Bf. für ihre im Streitzeitraum nicht haushaltszugehörigen Söhne den überwiegenden Unterhalt geleistet hat, sind sie Familienangehörige im Sinne der VO. Im Übrigen kam nicht hervor, dass eine andere Person als die Bf. und Mutter der beiden Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe (in Österreich oder Bulgarien) gehabt hätte. Daher hat die Bf. entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder. Da für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juni 2013 (vgl. den Bescheid vom und den Hinweis des Finanzamtes hierauf in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage) bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, war der angefochtene Bescheid insgesamt ersatzlos aufzuheben."
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in beiden Beschwerdeverfahren (sowohl Beschwerdeverfahren die Kindesmutter betreffend als auch in beschwerdegegenständlichem Verfahren) derselbe steuerliche Vertreter jeweils Parteienvertreter war.
Lt. ZMR-Bestätigungen haben Kind geb. ***10*** sowie Kind geb. ***9*** erst seit ihren Hauptwohnsitz in Österreich.
Das Erkenntnis die Kindesmutter betreffend ist rechtskräftig, es wurden sowohl vom Bf. als auch vom Finanzamt weder eine Revision an den VwGH noch eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben.
Das Verfahren die Kindesmutter betreffend wurde mit der Entscheidung RV/7102678/2015 grundsätzlich stattgebend entschieden, wobei für den Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2013 wegen res iudicata das Finanzamt den Antrag betreffend diesen Zeitraum zurückgewiesen hat. Daraus ergibt sich laut Finanzamt und Parteienvertreter auch dezidiert, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich der Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2013 beschwerdeanhängig ist.
In gegenständlichem Beschwerdeverfahren wurden weder Nachweise vorgelegt noch Behauptungen aufgestellt, dass das Erkenntnis das Beschwerdeverfahren die Mutter betreffend von falschen tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen sei.
Aus angeführten Gründen erkennt das Bundesfinanzgericht, dass auch im Beschwerdezeitraum wie bereits in den Zeiträumen davor und danach der Bf. keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder seiner Lebensgefährtin hat, zumal wie bereits rechtskräftig im Beschwerdefall die Kindesmutter betreffend ausjudiziert wurde, die Kindesmutter grundsätzlich unter der Voraussetzung des Erfüllens aller dafür determinierten gesetzlichen Voraussetzungen (dh vorausgesetzt, dass alle gesetzlichen Voraussetzung für den Beihilfenanspruch erfüllt sind) alleinige Anspruchsberechtigte im Sinne der Begründung im o.a. Erkenntnis des (unter Erfüllen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Familienbeihilfe für ihre zwei Kinder) sein konnte. Das Bundesfinanzgericht führte im damaligen nunmehr rechtskräftigen Erkenntnis ausdrücklich aus, dass "keineandere Person als die Mutter der beiden Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe (in Österreich oder Bulgarien) hat", so auch nicht der Lebensgefährte der Kindesmutter, der nicht Vater der Kinder ist. Demnach hat weder der in Bulgarien lebende Kindesvater, was ohnehin nicht behauptet wurde, noch der Bf. (der in Österreich mit der Kindesmutter lebende Lebensgefährte der Kindesmutter) Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder.
Angemerkt wird, dass der Lebensgefährte der Kindesmutter, der nicht Kindesvater ist, bzw. mit den beschwerdegegenständlichen Kindern nicht verwandt ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder seiner Lebensgefährten und des in Bulgarien lebenden Kindesvaters, der laut Aktenlage ebenso keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Kinder hat, hat. Darüber hinaus ist der Lebensgefährte der Kindesmutter ex lege weder Pflegevater noch Stiefvater der gegenständlichen Kinder im Beschwerdezeitraum gewesen, gleichermaßen sind die Kinder der Kindesmutter im beschwerdeanhängigen Zeitraum ex lege weder Pflegekinder noch Stiefkinder des Lebensgefährten der Kindesmutter gewesen.
Wenn der Bf. in einer Eingabe auf eine allfällige Bindung als Pflegeelternteil Bezug nimmt, kann bereits aus dieser Argumentation deshalb nichts gewonnen werden, da unstrittiger Weise in gegenständlichem Fall keine Elternpflegschaft vorliegt, und weiters bereits vor dem Bundesfinanzgericht rechtskräftig ausjudiziert wurde, dass die Kindesmutter grundsätzlich alleinige Anspruchsberechtigte im Zeitraum ab Juni 2010 (Anmerkung des Bundesfinanzgericht: wohl auch im Zeitraum davor) ist bzw. gewesen ist. (s. Mail des Bf. bzw. seines Vertreters vom ; rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7102678/2015).
Auf Grund der gesetzlichen Vermutung ist für den Fall, dass die Mutter die Familienbeihilfe beantragt, ohne Prüfung davon auszugehen, dass sie vorrangig anspruchsberechtigt ist. Da die Kindesmutter für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits vor dem Bf. Familienbeihilfe beantragt hat, und die Familienbeihilfe vom Bundesfinanzgericht in der damaligen grundsätzlich stattgebenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde der Kindesmutter dieser grundsätzlich auch gewährt wurde (betreffend den hier gegenständlichen Beschwerdezeitraum wies das Finanzamt die Beschwerde der Kindesmutter nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts RV/7102678/2015 wegen res iudicata zurück), ist das Bundesfinanzgericht auch den Beschwerdezeitraum betreffend dieses gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde des Bf. (Lebensgefährten der Kindesmutter) wegen Familienbeihilfe für die Kinder seiner Lebensgefährtin zur Erkenntnis gelangt, dass für den Fall, dass die Mutter die Familienbeihilfe beantragt, was gegenständlich der Fall ist, im Allgemeinen ohne Prüfung davon auszugehen, dass die Kindesmutter grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigt ist. Die Kindesmutter hat bereits wesentlich früher als nunmehr der Bf. den Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Kinder auch für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum gestellt (s. oben bereits angeführtes rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts).
Aus dem o.a. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts über die Beschwerde der Kindesmutter wegen Abweisung des Familienbeihilfenantrages ab März 2010 geht Folgendes hervor:
Auf Basis der Angaben der Kindesmutter und insbesondere der vorgenommenen Überweisungen ist davon auszugehen, dass die Kindesmutter unter Mitwirkung ihres Lebensgefährten den überwiegenden Unterhalt für ihre Söhne getragen hat.
Berücksichtigt man das wiederholt gemachte und nach den Lebensumständen glaubwürdige Vorbringen der Kindesmutter (bspw. in der Beschwerde, im Vorlageantrag, in der mündlichen Verhandlung), dass die Kinder in der Zeit, in der sie in Bulgarien lebten und dort die Schule/Universität besuchten, jeden Sommer während der Ferienzeit bei der Kindesmutter und ihrem Lebensgefährten in Wien waren oder die Kindesmutter nach Bulgarien gefahren sei, ist angesichts der oben dargestellten den Kindern zugutegekommenen Überweisungen das vom Finanzamt in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage hervorgehobene Erfordernis, "nach den Bestimmungen des Art. 75 Abs. 2 der VO 1408/71 bzw. Art. 68a der VO 883/200 kann Familienbeihilfe nur zuerkannt werden, wenn die Unterhaltsleistungen zumindest in Höhe der österreichischen Familienbeihilfe gezahlt (bzw. getragen) werden", als erfüllt anzusehen.
Da die Kindesmutter für ihre im Streitzeitraum nicht haushaltszugehörigen Söhne den überwiegenden Unterhalt geleistet hat, sind sie Familienangehörige im Sinne der VO.
Im Übrigen kam nicht hervor, dass eine andere Person als die Kindesmutter Anspruch auf Familienbeihilfe (in Österreich oder Bulgarien) gehabt hätte.
Daher hat die Kindesmutter entsprechend dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder.
Da für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juni 2013 (vgl. den Bescheid vom und den Hinweis des Finanzamtes hierauf in der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage) bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, war der angefochtene Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfenantrag der Kindesmutter insgesamt ersatzlos aufzuheben (Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: Für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Juni 2013 folgte im Anschluss an des Bundesfinanzgerichtserkenntnis diesen Zeitraum betreffend ein Zurückweisungsbescheid wegen res iudicata.)
Daher hat die Kindesmutter bereits allein deshalb Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder, da sie auch im Beschwerdezeitraum die Unterhaltskosten für ihre Kinder überwiegend getragen hat, was auch aus dem o.a. bereits rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts die Beschwerdesache der Kindesmutter betreffend hervorgeht (vgl. o.a. § 2 Abs 2 FLAG 1967 idgF). Im Lichte der Ausführungen im o.a. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zum Beschwerdefall der Kindesmutter ist das Bundesfinanzgericht zur Erkenntnis gelangt, dass keine Tatsachen hervorgekommen sind, die vermuten ließen, dass gerade im nunmehr streitanhängigen Zeitraum (im Unterschied zu den Zeiträumen davor und danach) dem Lebensgefährten der Kindesmutter Familienbeihilfe für deren Kinder zustehen würde, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. bspw. o.a. § 2 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 idgF).
Das Bundesfinanzgericht ist zum Erkenntnis gelangt, dass auch in beschwerdegegenständlichem Zeitraum kein Anspruch des Bf. (Lebensgefährten der Kindesmutter) auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder der Kindesmutter besteht.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass selbst wenn ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern lebt die Mutter unter der Vermutung, dass sie überwiegend den Haushalt führt, grundsätzlich den Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Die Vermutung der überwiegenden Haushaltsführung durch die Kindesmutter kann widerlegt werden, der Kindesvater hätte gegebenenfalls selbst dann nur Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiträume, für die die Kindesmutter noch keine Familienbeihilfe erhalten hat (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG², § 2a RZ 1 und 2).
Insgesamt geht aus dem o.a. rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zum Beschwerdefall der Kindesmutter hervor, dass die Kindesmutter (Lebensgefährtin des nunmehrigen Bf.) auch für den in diesem Verfahren streitanhängigen Zeitraum grundsätzlich die alleinige Anspruchsberechtigte auf Familienbeihilfe für ihre Kinder gewesen ist. Wegen res iudicata wurde die Familienbeihilfe jedoch nicht an die Kindesmutter ausbezahlt.
Daraus resultiert jedoch nicht, dass nunmehr der Bf. (Lebensgefährte der Kindesmutter) den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder seiner Lebensgefährtin habe, zumal der Bf. die gesetzlich determinierten Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder seiner Lebensgefährtin nicht erfüllt (vgl. o.a. § 2 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 idgF).
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der Stellungnahme des Finanzamtes im o.a. Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hingewiesen, und diese Ausführungen des Finanzamtes sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100697.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at