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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.10.2024, RV/3100424/2024

Pfändung von Pensionseinkünften wegen fälliger Abgabenschuldigkeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Pfändung einer Geldforderung, St.-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem am ausgefertigten Rückstandsausweis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2024 in Höhe von € 711,00 und die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2024 in Höhe von € 1.320,00 schuldet und diese Abgabenschuldigkeiten vollstreckbar sind.

Mit Bescheid vom wurden die dem Beschwerdeführer gegen die Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Pensionsansprüche zur Vollstreckung der offenen Abgaben und der Gebühren und Barauslagen gemäß § 65 AbgEO gepfändet. Die Pensionsversicherungsanstalt wurde aufgefordert nicht mehr an den Abgabenschuldner zu zahlen (Zahlungsverbot).

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom Beschwerde und brachte begründend vor, dass der offene Betrag von € 711,00 eine Pfändung nicht rechtfertige und ihm zusätzliche Kosten für seine hohe Steuerleistung auferlegt worden seien. Durch die Einzahlung von € 660,00 am sei der Rückstand auf € 711,00 gedrückt worden. Diesen Betrag habe er im Monat Juni an das Finanzamt überweisen wollen. Dies sei durch die voreilige Pfändung nicht mehr möglich. Der angegebene Betrag von € 2.031,00 sei nicht mit dem bis zum Monatsende zu zahlenden Betrag von € 711,00 identisch. Er fordere daher wegen zu später Information über die Pfändung und der ungleichen Angabe Summen - ohne Angabe aus welcher Zeit und Titel - die Stornierung der Pfändung.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Aufgrund des Rückstandsausweises vom seien die Pensionseinkünfte in Höhe von € 2.059,06 (inklusive der Nebengebühren) zur Recht gepfändet worden. Der Betrag setze sich aus dem Teilbetrag der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal und der Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Quartal 2024 zusammen.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen am erhalten habe. Den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung habe er einen Tag später erhalten. Diese doppelte Verrechnung verwirre. Einerseits würden die Gebühren schon vor Einlangen der Pfändung fällig gestellt, andererseits habe er keine Nachricht über die bevorstehende Pfändung erhalten. Es mangle daher an wichtigen Informationen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurden die Einkommensteuervorauszahlungen für 2024 und Folgejahre mit insgesamt € 5.282,00 festgesetzt und darauf hingewiesen, dass die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (sohin € je € 1.320,00) fällig seien. Die Vorauszahlungen für den Zeitraum 01-03/2024 und 04-06/2024 wurden bis zum betreffend den erstgenannten Zeitraum nicht zur Gänze und für den zweitangeführten Zeitraum überhaupt nicht entrichtet. In der Folge wurde mit hinsichtlich der aushaftenden Beträge von € 711,00 für den Zeitraum 01-03/2024 und € 1.320,00 für den Zeitraum 04-06/2024 ein Rückstandsausweis ausgestellt.

Auf der Grundlage des Rückstandsausweise wurde mit Bescheid vom bei der Pensionsversicherungsanstalt die Pfändung der Pensionseinkünfte vorgenommen. Mit Bescheid vom gleichen Datum wurden die Pfändungsgebühr in Höhe von € 20,31 und ein Auslagenersatz in Höhe von € 7,75 (insgesamt sohin € 28,06) festgesetzt.

Beweiswürdigung

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Gebarung des Finanzamtes und den Akten des Einbringungsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

§ 226 erster Satz Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:

"§ 226. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar;"

§ 229 BAO lautet:

"§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren."

§ 4 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) lautet:

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

§ 26 AbgEO lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) ….

(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

(5) Gebühren und Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

(6) …"

§ 65 AbgEO lautet:

"§ 65. (1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

(5) Ein für die gepfändete Forderung bestelltes Handpfand kann in Verwahrung genommen werden."

Der gegenständlichen Forderungspfändung liegt der mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehene Rückstandsausweis vom zugrunde, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren (Forderungspfändung) infolge Vorliegens eines Exekutionstitels gemäß § 229 letzter Satz BAO rechtmäßig erfolgte. Die im Rückstandsausweis als vollstreckbar ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten stimmen mit dem im Pfändungsbescheid ausgewiesenen Betrag überein.

Nach § 65 AbgEO sind neben der Abgabenschuld auch die Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO im Pfändungsbescheid anzugeben. Diese Gebühren werden nach § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung (hier Pfändung) fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Diese Gebühren sind nach der zitierten Bestimmung mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme auch mit Bescheid festzusetzen. Von einer Doppelverrechnung kann daher keine Rede sein.

Grundsätzlich ist nur die Frage, ob ein entsprechender Exekutionstitel vorliegt, Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid (vgl. Liebig, Die Abgabenexekutionsordnung, § 65 Rz 28 mwH).

Wenn der Beschwerdeführer eine unzulässige Einbringungsmaßnahme darin erblickt, dass er "keine Nachricht über eine bevorstehende Pfändung erhalten habe" und somit zum Ausdruck bringen möchte, dass eine (zwingende) Mahnung oder eine diese Mahnung ersetzende Verständigung erforderlich gewesen wäre, was nicht erfolgt sei, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche Frage nicht Sache des Beschwerdeverfahrens gegen den Pfändungsbescheid, sondern in einem Verfahren nach§ 13 AbgEO zu klären ist (vgl. Liebig, aaO, Rzeszut in BAO Kommentar § 227 Rz 4).

Soweit der Beschwerdeführer moniert es würden Informationen über die Verrechnung der eingeholten gepfändeten Beträge fehlen, ist weiters darauf zu verweisen, dass die Verrechnung der im Rahmen der Pfändung zur Einziehung überwiesenen Beträge den entsprechenden Buchungsmitteilungen entnommen werden kann.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es liegt auch sonst kein Grund vor, der auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen lassen würde. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100424.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at