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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2024, RV/1100151/2022

Sind sämtliche geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigt worden?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger in die Schweiz.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2021 vorgeschrieben.

In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, die Beträge im L17 stimmen nicht mit den übermittelten Beträgen überein. Können Sie mir ihre Berechnung darlegen? Im Anhang übermittle ich Ihnen meine Berechnung, bitte um Korrektur."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor:

"Die Berechnung des L17 wurde wie folgt vorgenommen:

KZ 350: Brutto CHF 73.792 + CHF 1.824 Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung = CHF 75.616 (€ 68.894,42)

KZ 351: € 9.603,08 (keine Abweichung)

Die Sonderzahlungen machen somit 13,94% der Bruttobezüge aus

Sozialversicherung It. original Lohnausweis: CHF 4.744 + CHF 3.927 + CHF 454 = CHF 9.125 (€ 8.313,87).

Davon 13,94% auf die Sonderzahlungen entfallend ergibt € 1.158,86 (KZ 347) und € 7.155,01 KZ 357.

KZ 358 € 2.688,68 (keine Abweichung)."

Im Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, die Krankenversicherung wurde bei der Berechnung aber nicht in Abzug gebracht?"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Grenzgänger in die Schweiz. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnbestätigung seines Arbeitgebers geht folgendes hervor:


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CHF
Kurs
Lohn
73.792,00
0,911109
67.232,56
AHV
4.744,00
4.322,30
2. Säule
3.927,00
3.577,93
Quellensteuer
2.951,00
2.688,68
13. Monatslohn
5.270,00
4.801,54
14. Monatslohn
5.270,00
4.801,54
AG-Beitrag-Krankenversicherung
1.824,00
1.661,86
Krankentaggeldversicherung
454,00
413,64
Anteil sonstige
13,94%
Ö-Krankenversicherung
2.950,92

Daraus ergibt sich folgender L 17:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
KZ
CHF
Kurs
350
73.792,00+1.824,00
75.616,00
0,911109
68.894,42
351
5.270,00+5.270,00
10.540,00
9.603,09
357
(4.744,00+3.927,00+454,00)x(1-13,94%)
7.853,08
7.155,01
347
(4.744,00+3.927,00+454,00)x13,94%
1.271,92
1.158,86
358
2.951,00
2.688,68

Die Einkommensteuer errechnet sich daher folgendermaßen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bescheid
Grenzgängereinkünfte
68.894,42-9.603,09
59.291,33
Pendlerpauschale
-2.568,00
Sonstige Werbungskosten
-7.155,01-2.950,92
-10.105,93
Werbungskostenpauschbetrag
-132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
46.485,40
Kirchenbeitrag
-155,05
Einkommen
46.330,35

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge wurden daher vom Finanzamt zu Gänze als Werbungskosten berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung

Der oa festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnausweis, dem L 17 sowie dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Da die geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträge im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall lediglich strittig ist, ob sämtliche geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigt wurden. Es liegt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100151.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at