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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2024, RV/2100415/2024

Keine Gebührenpflicht für Eingaben an den VfGH, die keine Anträge iSd § 15 Abs 1 VfGG darstellen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100415/2024-RS1
Eine Eingabengebührenpflicht nach § 17a VfGG besteht nur für Eingaben, die Anträge im Sinne des § 15 Abs 1 VfGG darstellen. Eingaben an den VfGH, die keinen Antrag enthalten, der darauf gerichtet ist ein Verfahren nach den Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten, unterliegen nicht einer Eingabengebührenpflicht nach § 17a VfGG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Gebühren 2023 zu Steuernummer ***Bf-StNr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Auf Basis des amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren erließ das Finanzamt Österreich am den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Gebührenbescheid samt dem ebenfalls angefochtenen Bescheid über eine Gebührenerhöhung. Am erhob der Beschwerdeführer gegen diese Bescheide eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht erhoben.

Am fand die beantragte mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom eine selbstverfasste "Beschwerde über korrupten geistig abartigen Richter […]" an den VfGH und führte darin begründend aus, dass sein Verfahrenshilfeantrag für die Aufhebung eines Gesetzes (Art 140 B-VG) mit Beschluss des VfGH abgelehnt worden sei, obwohl dieser sowohl als Individualantrag, als auch als Parteiantrag gestellt worden sei und somit Falschaussagen im Beschluss des VfGH wiedergegeben würden. Die Beschwerde vom gegen den Beschluss wegen Ablehnung der Verfahrenshilfe für die Aufhebung eines Gesetzes (Art 140 B-VG) sei nicht bearbeitet worden und daher erhob der Beschwerdeführer nun eine Amtshaftungsklage gegen den die Verfahrenshilfe nicht bewilligenden Richter des VfGH.

Mit Beschluss vom wies der VfGH die Klage des Beschwerdeführers vom zurück und führte begründend dazu aus wie folgt:

"1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ´Beschwerde über korrupten geistig abartigen Richter [...]` bzw. einer ´Amtshaftungsklage gegen korrupten geistig abartigen Richter […]`.

Begründend führt der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , G 276/2022, sein Antrag auf Verfahrenshilfe für die ´Aufhebung eines Gesetzes (Art. 140 B-V) abgelehnt` worden sei, obwohl dieser ´sowohl als Individualantrag als auch Parteienantrag gestellt` worden sei ´und somit Falschaussagen im Beschluss wiedergegeben [würden]`. Beschwerden würden vom Verfassungsgerichtshof nicht bearbeitet werden.

2. Gemäß Art. 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof lediglich über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

3. Ein unter dem Titel der Amtshaftung erhobener Anspruch kann von vornherein nicht vor dem Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art. 137 B-VG klagsweise geltend gemacht werden (vgl. zB VfSIg. 13.079/1992,18.194/2007).

Eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage gemäß Art. 137 B-VG ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht geltend gemacht wird, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig und somit hinreichend qualifiziert ist. Ein Kläger im Staatshaftungsverfahren hat daher begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässteine Klage dies vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen aufgeworfen, wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig (vgl. VfSIg. 19.470/2011,19.471/2011,19.757/2013).

Der Einschreiter legt in seinem Antrag in keiner Weise einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Ein solcher ist für den Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen.

4. Die Klage ist wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

5. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des § 86a Abs. 2 ZPO (iVm § 35 Abs. 1 VfGG) hingewiesen, wonach ein Schriftsatz zurückzuweisen ist, wenn er ´aus verworrenen, unklaren sinn- oder zwecklosen Ausführungen` besteht ´und [...] das Begehren nicht erkennen` lässt, oder ´sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen` erschöpft.

Der vorliegende Schriftsatz entspricht - abgesehen davon, dass er beleidigende Äußerungen im Sinne des § 86a Abs. 1 ZPO enthält - dem Tatbestand des § 86a Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdeführer wiederholt Behauptungen aus einer früheren derartigen Eingabe, hinsichtlich derer bereits eine abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist. Gemäß § 35 Abs. 1 VfGG iVm § 86a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ZPO wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass weitere derartige Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen würden."

Mit Schreiben vom informierte der VfGH den Beschwerdeführer darüber, dass bisher kein Nachweis darüber vorliege, dass der Beschwerdeführer für die gebührenpflichtige Eingabe über welche der entschieden habe, die Gebühr in der Höhe von € 240,- entrichtet habe. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben aufgefordert die offene Gebühr binnen einer Woche auf das angegebene Konto einzuzahlen. Für den Fall der Nichtentrichtung würde das Finanzamt Österreich verständigt werden.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Stornierung der Eingabegebühr in der Höhe von € 240,- da seine Eingabe nur einen Verfahrenshilfeantrag und keine selbstverfasste Klage dargestellt habe.

Mit Schreiben vom informierte der VfGH den Beschwerdeführer über den Umstand, dass der VfGH zwar gesetzlich verpflichtet sei, die Einhaltung der gesetzlichen Gebührenvorschriften zu prüfen und die Finanzbehörde über nicht entrichtete Gebühren in Kenntnis zu setzen, jedoch nicht über Ersuchen auf Nachsicht oder Abstandnahmen von der Einhebung der Eingabengebühr zu entscheiden habe.

Am wurde das Finanzamt Österreich vom VfGH über den Umstand der Nichtentrichtung der Eingabengebühr in Kenntnis gesetzt und dem Finanzamt der amtliche Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren übermittelt.

In weiterer Folge erließ das Finanzamt Österreich am den hier angefochtenen Gebührenbescheid über die Eingabengebühr in der Höhe von € 240,- und mit selben Schreiben auch den ebenfalls angefochtenen Bescheid über eine Gebührenerhöhung in der Höhe von 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr gem § 9 Abs 1 GebG. Die Bescheide sind dem Beschwerdeführer am zugestellt worden.

Mit Beschwerde vom (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen beide Bescheide Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde begründend aus, dass es sich bei seiner Eingabe um einen Verfahrenshilfeantrag gehandelt habe, welcher kostenfrei sei.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte in der Begründung aus wie folgt:

"Nach § 17a Z1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) beträgt die Eingabengebühr für Anträge gemäß § 15 Abs 1 einschließlich der Beilagen € 240,00. Die gegenständliche Eingabe/Beschwerde, eingebracht beim Verfassungsgerichtshof zu ZI E 1718/2020 weist alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 17 a VfGG auf und unterliegt daher der Gebühr in Höhe von € 240,00.

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Beschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen hat, an der Entstehung der Gebührenschuld nichts zu ändern.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Mit Schreiben vom zu ZI A2/2023 des VfGH erging die Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, 1030 Wien innerhalb einer Woche und zur umgehenden Übersendung des Originaleinzahlungsbeleges an den VfGH, 1010 Wien, Freyung 8.

Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr diese von den zuständigen Finanzbehörden festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG)

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

In weiterer Folge erhielt das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten mit 11. bzw eine Mitteilung des VfGH über die nicht erfolgte Gebührenentrichtung.

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt somit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 Bundesabgabenordnung als einen Akt der Abgabenbemessung vor (Vgl ua.).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nach dessen im Verfahren unwidersprochen gebliebenen Darstellung am zugestellt.

Gegen die Entscheidung des Finanzamtes erhob der Beschwerdeführer am einen Vorlageantrag und beantragte eine "mündliche Anhörung". Begründend wurde vom Beschwerdeführer analog zur Beschwerde ausgeführt, dass es sich bei seiner Eingabe an den VfGH lediglich um einen Verfahrenshilfeantrag gehandelt habe. Ergänzend führt der Beschwerdeführer weiters aus:

"[…] Außerdem wurde bis heute nicht die Frage geklärt, wieso ein Verfahrenshilfeantrag kostenpflichtig ist und wie ich nun diese Summe als Häftling bezahlen soll, obwohl ich als Häftling sowieso von Gerichtskosten befreit bin […]."

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer und an das Finanzamt abgesendet.

Am (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am ) bestätigte der Beschwerdeführer den Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit einem "Unterzuckerungsvorfall" im Jahr 2019 nicht mehr sprechen könne. Er beantragte daher, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, sich schriftlich mitzuteilen.

Zum Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"[…]

Am stellte ich bei VfGH ´Verfahrenshilfeantrag für Klage gemäß Art. 137 B-VG`, dies wurde ohne Begründung abgegeben und dann erfolgt Beschluss A2/2023-4 v. und dies kostenpflichtig, obwohl dies ausdrücklich als ´Verfahrenshilfeantrag` betitelt war (Beleg kann vorgelegt werden). Verfahrenshilfeanträge sind kostenlos und daran hat sich auch der VfGH zu halten, vor allem wenn nicht einmal Begründung vorgelegt wurde. Daher bat ich am um Stornierung der Gebühren (kann auch vorgelegt werden), dann erhalte ich am mit GZ: 2023-0.287.425 (kann auch vorgelegt werden), dass VfGH für Gebühren nicht zuständig ist, sondern Finanzamt Österreich und mein Schreiben an dieses weitergeleitet wurde. Doch Finanzamt Österreich bearbeitet dieses Schreiben nicht, sondern verschickte erst am die erhöhten Gebühren von 360,- €. Wieso hat Finanzamt Österreich meinen Brief an VfGH (was angeblich ans Finanzamtweitergeleitet wurde) nicht bearbeitet? Dies ist oder war kein Einzelfall, sondern passierte vom VfGH schon wiederholt (5x), so dass insgesamt 1800,- € rückständig sind, obwohl alle als Verfahrenshilfeantrag gestellt wurden und ein kostenpflichtiger Beschluss gefasst wurde ohne Begründung vorgelegt zu haben.

[…]"

Am wurde vom Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an das Bundesfinanzgericht gerichtet. Darin teilte der Beschwerdeführer mit dass eine Ausführung aus der Justizanstalt nur gegen Übernahme der Selbstkosten in der Höhe von € 120,- erfolgen könne. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Ausführung "auf Staatskosten" erfolgen möge oder ihm eine andere Möglichkeit für eine "mündliche Anhörung" gegeben werden solle, damit weitere Beweismittel vorgelegt werden könnten. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich auch nicht mit Gebärdensprache verständlich machen könne.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Kosten für die Ausführung seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht übernommen werden können. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung gem § 274 Abs 4 BAO nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert allfällige Beweismittel so rechtzeitig dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln, dass diese noch vor der mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht eintreffen, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Postweg bzw auf eine Einbringung per Fax verwiesen wurde. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit in Aussicht gestellt, sich in der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form ausdrücken zu können.

Am fand in Abwesenheit des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung statt.

2. Beweiswürdigung

Die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am wurde seitens des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom bestätigt.

Die das gegenständliche Verfahren ursprünglich auslösende Eingabe des Beschwerdeführers vom an den VfGH wurde dem Bundesfinanzgericht mit dem weiteren Akteninhalt vom Finanzamt Österreich übermittelt. Diese Eingabe trägt als Titel "Beschwerde über korrupten geistig abnormen Richter […]" und führt in weiterer Folge aus "[…] und daher erhebe ich nun Amtshaftungsklage gegen […]". Aus der Formulierung ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen mit dieser Eingabe keinen Verfahrenshilfeantrag, sondern eine selbstverfasste Klage eingebracht hat. Ein (vom VfGH nicht gewährter) Verfahrenshilfeantrag mag zwar zeitlich vorgelagert zu der Eingabe vom durch den Beschwerdeführer gestellt worden sein, jedoch handelt es sich bei der gegenständlichen Eingabe vom nicht um einen Verfahrenshilfeantrag.

Weiters ist zu der Eingabe vom im Lichte der §§ 17a iVm 15 Abs 1 VfGG festzuhalten, dass die Textierung dieser Eingabe nicht darauf abzielte, ein Verfahren nach den Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 104/2019) lautet auszugsweise:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. […]

2. […]

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs. 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (§ 14a Abs. 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassungsgerichtshofes maßgeblich.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. […]

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Nach § 17a VfGG ist für beim VfGH eingebrachte Anträge iSd § 15 Abs 1 VfGG spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 240,- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Eingabe. Unter Überreichung ist das Einlagen der Beschwerde beim Gerichtshof zu verstehen (vgl ; ; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl ; ).

Die Gebührenschuld entsteht dabei unabhängig davon, ob und wie der VfGH die Eingabe behandelt.

Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (vgl ; ). Der wahre, allenfalls vom Inhalt der Urkunde abweichende Parteiwille ist nicht zu erforschen ().

§ 15 Abs 1 VfGG lautet in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 33/2013) wie folgt:

"(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen."

Der Verweis des Einleitungssatzes des § 17a VfGG auf § 15 Abs 1 VfGG stellt klar, dass nicht für alle Eingaben an den VfGH eine Eingabegebühr iSd § 17a VfGG zu entrichten ist, sondern nur für Anträge, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren nach den Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.

Im gegenständlichen Fall war der zu beurteilenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom auf die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen einen Richter des VfGH gerichtet. Ein Antrag der darauf gerichtet ist, ein Verfahren iSd Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten, ist diesem Schriftsatz jedoch nicht zu entnehmen.

Der VfGH führte in seinem Beschluss vom aus, dass ein unter dem Titel der Amtshaftungsklage erhobener Anspruch von vornherein nicht vor dem VfGH im Verfahren nach Art 137 B-VG klagsweise geltend gemacht werden könne. Die Klage des Beschwerdeführers wurde vom VfGH wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH ohne weiteres Verfahren gemäß § 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG zurückgewiesen.

Die Zurückweisung der gegenständlichen Eingabe durch den VfGH ohne Einleitung eines weiteren Verfahrens (zB zur Verbesserung der formellen Mängel), spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei der Eingabe vom nicht um einen Antrag iSd Art 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gehandelt hat.

Seit der Neufassung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG durch das mit wirksam gewordene AbgÄG 2001 (BGBl I Nr 144/2001) sind sämtliche sonstige an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben auch von der Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG befreit. Dies gilt insbesondere für Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (in einer abgesonderten Schrift), für erfolglose Verfahrenshilfeanträge und für Anträge in Gegenschriften von mitbeteiligten Parteien (vgl dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren10, §14 TP 6 Rz 165 unter Hinweis auf ). Auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verfassungsgerichtlichen Verfahren unterliegen weder der Eingabengebühr nach § 17a VfGG noch der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG (vgl dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren10, § 14 TP 6, Rz 151 unter Hinweis auf ).

Die gegenständliche Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom unterliegt somit weder der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG noch der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG.

Zur Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG ist auszuführen:

§ 9 GebG in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (BGBl I Nr 104/2019) lautet wie folgt:

"(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

(2) Das Finanzamt Österreich kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist."

Wie bereits oben ausgeführt, ist mit dem Einlangen eines Antrages iSd § 15 Abs 1 VfGG beim VfGH der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt.

§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 GebG gilt ua § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs 2 GebG bezahlt wurde (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren10, § 9 GebG Rz 7; ).

Wird die Gebühr im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet, liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl ; ; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren10, § 9 GebG Rz 7).

Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist. ()

Da die gegenständliche Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom weder der Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG, noch der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 GebG unterliegt, war auch keine Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG zu erheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war die Rechtsfrage ob die gegenständliche Eingabe an den VfGH einer Eingabengebühr nach § 17a VfGG und einer Gebührenerhöhung nach § 9 GebG unterliegt, anhand der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und auf der Basis der zitierten Normen zu lösen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 15 Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100415.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at