Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Kenntnisstand des Antragstellers ist maßgeblich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Walter Aiglsdorfer, der Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Hinterreiter LLB und Leopold Pichlbauer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes () wurde die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 sowie die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 und Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen.
Die hier angefochtenen Bescheide wurden nach einer Außenprüfung im Jahr 2020 erlassen.
Die anschließende Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof () mit Beschluss zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieser Verfahren (Einkommensteuer 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020), da sowohl die Außenprüfung als auch das Bundesfinanzgericht falsche Tatsachen bei ihren Festsetzungen berücksichtigt hätten.
Es sei ein nicht ordentliches Verfahren durchgeführt worden.
Es seien zahlreiche Kosten der Katzenzucht nicht zugeordnet worden.
Der Beschwerdeführer hätte auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Unterlagen für die Katzen bei Gericht vorzulegen.
Im Folgenden hätte der Beschwerdeführer noch weitere Daten aufgelistet, aus denen hervorgehen würde, dass das Erkenntnis des BFG nicht richtig sei.
Der Beschwerdeführer hätte auch aus gesundheitlichen Gründen dem Verfahren nicht folgen können.
Es werde daher nochmals um eine Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten, um die Möglichkeit zu erhalten, alle Unterlagen, welche benötigt würden, vorzulegen.
Diesem Schreiben wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten vom beigefügt.
Mit Eingaben vom und wurden weitere Informationen zu oben genanntem Wiederaufnahmeantrag nachgereicht.
Hier wurden im Wesentlichen die Schätzungsergebnisse angezweifelt und es unmöglich sei, Gewinne zu erzielen.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; ; ) ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten hätte, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm § 303 Abs. 2 lit. b BAO sei somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei (so auch Setina, Wiederaufnahme auf Antrag bei Säumnis des Abgabepflichtigen?, BFGjournal Nr. 2/2020, S 88ff, wonach das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, Versäumnisse des Antragstellers zu sanieren).
Nur wenn die neue Tatsache für den Antragsteller neu hervorgekommen und ihm somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bekannt gewesen sei, könne sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden. Andernfalls wäre sie von ihm im Abgabenverfahren bereits geltend zu machen gewesen.
Ein "Zurückhalten" von Informationen würde somit z. B. keine spätere Wiederaufnahme ermöglichen. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Antrag würde nämlich nicht der Verlängerung von Abgabenverfahren und der Aushöhlung der Rechtskraft dienen, sondern soll ausschließlich die Berücksichtigung von Tatsachen ermöglichen, deren Geltendmachung im Abgabenverfahren mangels Kenntnis des Antragstellers nicht möglich gewesen sei (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 303 Anm. 17).
Zu den vom Antragsteller im Antrag vom angeführten Wiederaufnahmegründen sei anzumerken, dass der Antragsteller diese bereits mehrfach in seinen diversen Eingaben angeführt hätte und diese sodann auch ausführlich im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/5100909/2021 behandelt und entsprechend gewürdigt worden seien. Die auf die Katzen entfallenden Aufwendungen, wie Impfungen, Futterkosten, Entwurmungen, Bestandsveränderungen, Anschaffungskosten, Betriebskosten Katzenzimmer etc. würden sich dabei ab S. 107 des Erkenntnisses finden, die Beweiswürdigung durch das Bundesfinanzgericht betreffend Vermietung des Antragstellers sei ab S. 116 vorgenommen worden.
Für den Antragsteller seien diese Tatsachen daher jedenfalls altbekannt gewesen und hätten nicht ausgereicht, um ein Verfahren wiederaufnehmen zu können. Neue Tatsachen oder Beweismittel iSd. § 303 BAO seien vom Antragsteller keine vorgebracht worden.
Hinsichtlich der Ergänzung vom zum Antrag auf Wiederaufnahme betreffend Vorsteuerabzug der Gebäude Weg 2 bzw. Weg 27 sei anzumerken, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe darstellen würden (; , 96/15/0148; , 2008/15/0215). Ebenso wenig würden Behauptungen des Antragstellers, er habe keine Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt als Partei darzulegen, taugliche Wiederaufnahmegründe darstellen (siehe , ÖStZB 1974, 200; , 94/15/0189-0192).
Der Antragsteller sei mehrmals vom Finanzamt und auch vom Bundesfinanzgericht zur Vorlage von Unterlagen bzw. Belegen zum Nachweis seiner Aufwendungen aufgefordert worden (während der laufenden Betriebsprüfung mehrmalige Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, bspw. Schreiben vom , Aufforderung per Mail vom , Aufforderung per Mail zur Vorlage Kalender vom , Aufforderung durch das ). Diesen Ersuchen sei der Antragsteller jedoch nie in entsprechender Art und Weise nachgekommen (siehe das BFG-Erkenntnis vom , insbesonders die Ausführungen zur Beweiswürdigung). Auch aus dem , würde sich nichts Gegenteiliges ergeben.
Die im Antrag auf Wiederaufnahme genannten bzw. die in den diversen Ergänzungen zum Antrag auf Wiederaufnahme angeführten Aufwendungen seien dem Antragsteller schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bekannt gewesen und hätte er im Beschwerdeverfahren gegen die behauptete Nichtberücksichtigung vorgehen können. Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren bereits existierten, aber erst danach für den Antragsteller hervorgekommen seien, würden nicht vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag seien somit im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom eingereicht.
In dem Bescheid sei keine Rücksicht auf die Vorlage des Psychiatrischen Gutachtens genommen worden. Der Beschwerdeführer hätte Probleme dem Ablauf zu folgen und vergesse die Sachen nach kurzem einfach.
Weiters werde nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer kein ordentliches Verfahren gehabt hätte beim Finanzamt ***1***.
Es sei gegen mehrere Gesetze bei der Prüfung verstoßen worden.
Es seien keine Zeugen vernommen worden, da die Zeugen die Behauptungen des Beschwerdeführers bestätigen würden.
Es sei Frau A auch nicht vernommen worden, weil sie würde ja für den Beschwerdeführer aussagen. Frau A hätte ab 2015 alles mit den Katzen und Hunden gemacht. Weil der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in ***1*** im Krankenhaus gewesen sei und einen Entzug gemacht hätte. Danach hätte er nach Deutschland 2 Monate auf Reha gemusst. Wie hätte er als Bettlägriger die ganzen Hunde und Katzen verkauft haben können, wenn er nicht da gewesen sei.
Anmerkung Richter: Der Beschwerdeführer hat in dieser Beschwerde noch weitere Ausführungen zum Ablauf der Betriebsprüfung angeführt. Auf die vollständige Wiedergabe dieser Ausführungen wird mangels Relevanz hier verzichtet.
Mit Eingabe vom wurden weitere Eingaben nachgereicht. Da der Akt so aufwendig sei, hätte der Beschwerdeführer am nicht alles schreiben können. Heute würden ca. 300 Seiten Rechnungen vorgelegt, für welche Vorsteuer beantragt würden. Weiters würden die Rechnungen für die Wiederaufnahme vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen wurden hier die Ausführungen des Bescheides vom wiederholt. Die ergänzenden Darstellungen in der Beschwerde seien ebenfalls ausführlich im Erkenntnis des ) behandelt und entsprechend gewürdigt worden.
Die in der Beschwerde vom und in der Ergänzung zur Beschwerde vom genannten Aufwendungen seien dem Abgabepflichtigen schon vor Erlassung des das wideraufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bekannt gewesen.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Darin wurde auch eine mündliche Verhandlung vor einem 3 Richter Senat beantragt.
Auch in dieser Eingabe wurde im Wesentlichen die Vorgangsweise bei der Betriebsprüfung sowie die Darstellung der Schätzungsergebnisse im Erkenntnis des bemängelt.
In einer weiteren Eingabe vom ergänzte der Beschwerdeführer seinen Vorlageantrag dahingehend, dass in der Schätzung einzelne Aufwendungen nicht berücksichtigt worden seien. Es sei hier auf diverse übermittelte Rechnungen verwiesen worden.
Vorgelegt wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten vom . Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und zur Person gut orientiert, situativ orientiert, gut kontaktfähig und fixierbar sei. Der Antrieb sei im Normbereich, die Affekte seien adäquat, psychomotorisch unauffällig, die Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich erschwert möglich. Die Stimmungslage sei zum Untersuchungszeitpunkt dysthym-gereizt, der Duktus sei geordnet, der Beschwerdeführer sei logorrhoisch, müsse immer wieder unterbrochen und auf das Denkziel zurückgeführt werden. Es seien keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen vorhanden, keine Wahnideen, keine akustischen oder optischen Halluzinationen, keine Suizidalität.
Die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit sei im Normbereich, die Gedächtnisleistung, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, mäßig vermindert. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen sei ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht gravierend herabgesetzt.
Anmerkung Richter:
In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer noch zahlreiche Eingaben welche allesamt die vorgenommene Betriebsprüfung in Kritik zogen bzw. die Ergebnisse der vorgenommenen Schätzung - sowohl hinsichtlich der Betriebseinnahmen als auch Betriebsausgaben - als unrichtig darstellten. Er verwies hier auf zahlreiche Rechnungen und sonstige vorhandene Unterlagen, welche bei der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden seien.
Diese zahlreichen Eingaben werden mangels Relevanz hier nicht vollständig wiedergegeben, da gegenständlich ausschließlich über die Wiederaufnahmegründe abzusprechen ist. Inhaltliche und verfahrensrechtliche Belange sind hier nicht zu würdigen.
Mit Eingabe vom (per E-Mail) übermittelte der Beschwerdeführer weitere Informationen zu seiner Vermietungstätigkeit. Daraus gehe hervor, dass es im Jahr 2024 einige Absagen von Anmietungen für Arbeiter gegeben hätte. Diese hätten sich vorwiegend auf das Jahr 2024 bezogen.
Weiters verwies der Beschwerdeführer wiederholt auf ein Gutachten, welches dem Finanzgericht nicht vorgelegt worden wäre.
[Anmerkung Richter: Dieses Gutachten liegt dem Gericht vor]
< Neurologische-psychiatrisches Fachgutachten (gerichtet an das Landesgericht ***):
" … Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen ist ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit ist nicht gravierend herabgesetzt. …"
Am wurde in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzgerichtes die beantragte mündliche Senatsverhandlung durchgeführt.
In der diesbezüglichen Niederschrift vom wurde folgendes festgehalten:
[Anmerkung Vorsitzender: Der Beschwerdeführer legte hierzu eine Zusammenfassung von insgesamt 20 Punkten vor, welche im Zuge der mündlichen Verhandlung einzeln besprochen wurden; diese Vorlage bildet auch einen integrierten Bestandteil der Niederschrift]
Der Senatsvorsitzende (auch Berichterstatter) berichtet über den bisherigen Verlauf der Streitsache. Verwiesen wurde vor allem auf das Erkenntnis des BFG () und den Beschluss des VwGH ().
In diesen Entscheidungen sei umfassend die materielle Sachlage entschieden worden. Der VwGH hätte die Revision mit Beschluss zurückgewiesen.
In dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme sei vorwiegend darauf verwiesen worden, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei.
In zahlreichen weiteren Eingaben hätte der Beschwerdeführer versucht, die Wiederaufnahmegründe darzulegen.
Im Folgenden ein paar Beispiele, die der Beschwerdeführer angeführt hat (stichwortartig):
< Reinigungsdamen wurden nicht der Katzenzucht zugeordnet
< Der Ex-Lebensgefährtin wurden keine Reinigungskosten zugeordnet
< Es gab keine Möglichkeiten die Unterlagen für die Katzen vorzulegen
< die Schlussbesprechung wurde lediglich 3 Tage vorher angekündigt
< das FA wurde gebeten Zeugen zu befragen - wurde abgelehnt
< das OG auf Weg 2 wurde nicht besichtigt
< es wurde keine Akteneinsicht gewährt
< dem FA sei mitgeteilt worden, dass er dem Verfahren nicht mehr folgen könne; diesbezüglich wurde auf ein psychiatrisches Gutachten hingewiesen.
< die Richterin hatte keine Ahnung von der Tierzucht und daher ist das Urteil nicht ordnungsgemäß
< weiters wurden zahlreiche Aufwendungen aufgelistet, die nicht berücksichtigt worden seien (Futter, Sanierung, Reinigungsmittel, Müllkosten, Heizkosten, Stromkosten, Kunstharz Beschichtung, Medizin, Videoanlage Katzenzimmer, Kamera, PC, hompage, Reinigungsarbeiten, Kosten für Zuchttiere, …)
Die Richterin hätte gesagt, die Kosten seien nicht glaubwürdig, daher Schätzung.
Obwohl 2020 wegen Corona teilweise geschlossen gewesen sei, sei das Jahr in Bezug auf 2019 ebenso wie die Vermietung geschätzt worden.
Aufgrund der psychischen Erkrankung hätte der Beschwerdeführer das Erkenntnis nicht verstehen können.
Gegenständlicher Antrag sei mit Bescheid vom abgewiesen worden, da keine Tatsachen und Beweismittel aus der Sicht des Antragstellers neu hervorgekommen seien.
Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde () gegen den Bescheid vom .
Auch hier hätte er auf zahlreiche Aufwendungen hingewiesen, welche nicht berücksichtigt worden seien, sowie darauf, dass kein ordentlichen Verfahren durchgeführt worden sei.
Es sei keine Rücksicht auf die Vorlage des psychiatrischen Gutachtens genommen worden.
Es seien keine Zeugen einvernommen worden.
Es sei keine Akteneinsicht gewährt worden.
Zur Schlussbesprechung sei der Steuerberater lediglich drei Tage vorher geladen worden.
In zahlreichen Beilagen seien verschiedenste Aufwendungen dargelegt worden (Gemeinde, Versicherung, VW Caddy Leasing, Strom, Pellets, Zubau, Lageplan, Baubewilligung, Bestätigung Frau A, Bestätigung BH keine gewerbliche Vermietung, …).
Die Richterin sei von einer gewerblichen Vermietung ausgegangen, obwohl es keine gewerbliche Vermietung gewesen sei.
Bei der Schätzung sei nicht berücksichtigt worden, dass der Ausbau noch nicht abgeschlossen war.
Im Folgenden gab es zahlreiche Eingaben des Beschwerdeführers, welche teilweise wiederholt bereits übermittelte Unterlagen zum Inhalt gehabt hätten, sowie auch weiter Aufwendungen belegen hätten sollen.
Mit Beschwerdevorentscheidung () wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen - wiederum wurde hier auf den Mangel an neuen Tatsachen verwiesen.
Im Vorlageantrag vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sehr wohl Wiederaufnahmegründe vorliegen würden.
Frau C vom FA ***1*** hätte angegeben, dass eine Urkunde keine Stempel und Unterschrift gehabt hätte, was nicht die Wahrheit sei.
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden; keine Akteneinsicht; keine Zeugeneinvernahme; kein Parteiengehör gewährt.
Durch Baubewilligung sei neue Tatsache belegt.
Steuern, Gemeindeabgaben seien neu hervorgekommen.
Zinsen durch Kreditfinanzierung des Hauses seien neu.
Reinigungsdamen seien für Reinigung und Pflege der Katzen da gewesen.
Bei richtiger Betrachtung wäre ein anderes Urteil hervorgekommen.
In zahlreichen weiteren Eingaben seien vom Beschwerdeführer diese Darstellungen tw. wiederholt worden sowie seien teilweise weitere Aufwendungen dargestellt worden.
Soweit die Ausführungen des Vorsitzenden im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Nunmehr wird auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen eingegangen:
Den, vom Beschwerdeführer, vorgelegten Unterlagen waren zahlreiche Hinweise auf verschiedenste Aufwendungen zu entnehmen, welche nach Angaben des Beschwerdeführers zu falschen Bescheiden geführt hätten und eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer verwies hier auf ein psychologisches Gutachten welches vom Finanzamt nicht vorgelegt worden sei.
Der Vorsitzende gab hierzu bekannt, dass dieses Gutachten bekannt sei (es sei der Vorlage beigefügt gewesen). Es würde allerdings keine maßgebliche Beeinträchtigung bescheinigen.
Dem vorgelegten Schriftstück waren zahlreiche Aufwendungen zu entnehmen, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers im Zuge der Prüfung und im Zuge des BFG Erkenntnisses berücksichtigt werden hätten müssen:
Zinsen, Heizung, Betriebskosten, …
Aus den vorgelegten Grundbuchauszügen seien Pfandrechte zu entnehmen, welche darauf hinweisen, dass das Gebäude keineswegs bloß 250.000,00 € wert sein könne.
Es werde also bemängelt, dass das Finanzamt das Gebäude jedenfalls zu gering geschätzt hätte.
Es seien auch Fotos aus dem Baufortschritt vorgelegt worden, welche auch den Beschwerdeführer zeigen würden; diese Fotos sollten ebenfalls darstellen, dass erheblich mehr Kosten entstanden seien. Diese Fotos seien teilweise mit dem Datum des Jahres 2017 gekennzeichnet gewesen.
Wegen der Katzen sei das Erdgeschoss und der Keller nicht mehr bewohnbar gewesen. Es hätte alles saniert werden müssen.
Ohne eines Gutachtens hätte das Finanzamt diese Werte nicht berücksichtigt.
Zum Nebengebäude Weg 2 und Garage wurde angeführt, dass diese extra wegen der Katzen gebaut worden seien. Die Richterin hätte im Urteil aber geschrieben, dass diese Gebäude an die Folierungsfirma ***2*** vermietet gewesen seien. Daher hätte es nicht abgesetzt werden können. Diese Tatsache sei dem Beschwerdeführer erst durch das Urteil bekannt geworden.
Tatsache ist aber, dass diese Firma in Weg 27 gewesen sei. Dies sei aus Fotos bei der diesjährigen Prüfung zu entnehmen [Anmerkung Richter: gemeint ist hier eine Außenprüfung bzgl. Umsatzsteuer 1/2024 bis 5/2024 sowie ZM 1/2024 bis 5/2024; es wurden keine Erklärungen abgegeben].
Die Richterin hätte viel zu wenig Zaunaufwand gerechnet. Auch dies würde aus den Fotos hervorgehen.
[Anmerkung Richter: Die genannten Fotos sind ebenfalls der Niederschrift als Beilage angefügt]
Wiederholt verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass keine gewerbliche Vermietung vorliegen würden; ca. 4 Leute seien für die Katzen-Betreuung angestellt gewesen.
Er hätte kein Bettwäsche Service gehabt.
Auch die Anzahl der Betten sei falsch angegeben worden.
Wiederholend verwies der Beschwerdeführer auf weitere nicht berücksichtigte Kosten (Bodenfliesen, Estrich, Dachkosten, Installation, ...). Die Grundlagen der Schätzung seien falsch.
Futterkosten seien in weitaus zu geringem Ausmaß berücksichtigt worden; genauso wie das Katzenstreu.
Die Erlöse seien viel zu hoch angesetzt worden; Katzen ohne Stammbaum würden nie diese Preise erzielen - höchstens 300,00 € bis 400,00 €.
Hier sei ebenfalls bei der Prüfung 2024 bestätigt worden, dass sowohl Rassekatzen als auch Bauernhofkatzen vorhanden seien.
Tatsache ist, dass Katzen auch in der Nachbarschaft verschenkt worden seien.
Anzumerken sei weiters, dass Frau C und Frau D beim Finanzgericht falsch ausgesagt hätten. wegen Amtsmissbrauch angezeigt worden seien, sie hätte falsch ausgesagt.
Hierzu werde ein Schreiben des Landesgerichtes *** vorgelegt. Auch dieses Schreiben ist als Beilage der Niederschrift angefügt.
[Anmerkung Richter: Dieses Verfahren wurde eingestellt]
Abschließend bemerkte der Beschwerdeführer, dass das Urteil von einer gerechtfertigten Schätzung weit weg sei. Dies werde durch die nachgereichten Rechnungen und den Aussagen des Beschwerdeführers untermauert.
Der Amtsvertreter bemerkte gegenständlich, dass der Sachverhalt in den Verfahren vor dem BFG und dem VwGH ausreichend dargestellt worden sei, dem sei nichts hinzuzufügen.
Es werde beantragt, gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer legte abschließend noch ein Schreiben (in tschechischer Sprache) vor, welches darstellen solle, dass ihm Katzen teilweise nicht gehört haben.
Er beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer züchtete und verkaufte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Katzen und Hunde und stellte Unternehmen bzw. ausländischen Arbeitern ab Jänner 2018 entgeltlich Zimmer zur Verfügung.
Gegenständliches Verfahren bezieht sich auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2020.
Hierzu ist anzumerken, dass es für diese Verfahren (Einkommensteuer und Umsatzteuer sowie Wiederaufnahme Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017)) bereits rechtkräftige Entscheidungen sowohl des Bundesfinanzgerichtes (vgl. ) als auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) gibt.
In einem äußerst umfangreichen Erkenntnis des BFG (vgl. ; im Folgenden wird dieses Erkenntnis vereinfachend "BFG-Erkenntnis" genannt) wurde neben den Sachbescheiden (geringfügig abgeändert) auch die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich hierbei um eine amtswegige Wiederaufnahme gehandelt.
In diesem Verfahren wurde genauestens auf die Wiederaufnahmegründe eingegangen und auch entsprechend begründet. Es wurde auf zahlreiche Unterlagen verwiesen, welche im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurden. Es wurde auf beinahe alle dargelegten Belege Bezug genommen und entsprechend gewürdigt.
Nach einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Revision sowohl betreffend die Bescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer als auch betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren mit Beschluss zurückgewiesen (vgl. ).
Der Beschwerdeführer gründet seinen nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Betriebsprüfung nicht ordentlich durchgeführt wurde und auch darauf, dass er nunmehr zahlreiche Belege gefunden hätte, welche umfangreiche Betriebsausgaben nachweisen würden, welche in den vergangenen Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
Sowohl während der Betriebsprüfung als auch während des Beschwerdeverfahrens sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht in ausreichender Weise gewürdigt und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nicht in richtigem Ausmaß berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer führt weiters an, dass ihm mangels Akteneinsicht erst durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes bewusst und bekannt wurde, dass einzelne Bereiche nicht berücksichtigt wurden.
Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Prüfungsverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, verschiedenste Unterlagen vorzulegen. Den Unterlagen im Arbeitsbogen folgend, hat er aber Großteils die Zusammenarbeit mit dem Prüfer verweigert.
Im Folgenden werden die wesentlichen begehrten Betriebsausgaben und allfällige Verfahrensfehler (nach Ansicht des Beschwerdeführers) aufgelistet. Da der Beschwerdeführer diese einzelnen Bereiche in zahlreichen Eingaben - Großteils wiederholend - ausgeführt hat, wird auf die Nennung dieser Eingaben nach Datum und Art der Eingabe verzichtet (Eingaben tw. per Mail; tw. per Mail und Post):
< Pelletsbefüllungen: Die Richterin hat nur 120,00 € pro Jahr gerechnet; tatsächlich waren es viel höhere Beträge (ca. 20.000,00 € pro Haus). [Anmerkung Vorsitzender: Die vorgelegten Unterlagen beziehen sich auf das Jahr 2022/23]
< Stromkosten 153 Euro pro Monat - [Beleg aus 2024]
< Strom, Zinsen, Steuern, keine ordnungsgemäße Schätzungen
2021 bis 2023 jährlich neg. Ergebnis
[Belege über Pelletslieferungen aus 2024]
< keine Zinsen berechnet für Weg 2: aber ca. 10.000 pro Jahr angefallen
In Erklärungen 2015- 2020 wurde auf private Darlehen hingewiesen. Es wurden aber nur pauschal Zinsen angerechnet.
Durch Änderung auf gewerblich hätten Zinsen neu berechnet werden müssen.
Beigelegt Schuldschein über Hypo Darlehen
< Wurde von Erkenntnis BFG überrollt, habe niemals Gewinne erzielt, habe jetzt 100 Seiten Kontoauszüge an das BFG vorgelegt.
2015: 500.000 Schulden, es wurden keine Zinsen gerechnet.
Strom 100: in Wirklichkeit 1000 bis 2000 p.a.
Heizkosten 120: in Wirklichkeit 1700 p.a.
< Ich habe in einer Bananenschachtel Kontoauszüge gefunden (1000 Kontoauszüge)
Zahlungen 7000 Kanalanschluss (2017)
1700 Pellets
laufend Strom, Internet, Telefon
Haus um 500.000 und nicht um 250.000 gebaut.
< Ich denke, ich habe neue Tatsachen gefunden - die vom Gericht/Finanzamt übersehen wurden
Zinsen Kreditauszüge waren im Verfahren vorhanden, sind jetzt neu hervorgekommen.
Fraglich ist, warum Zinsen nicht gerechnet wurden.
< WA ist nicht begrenzt; neue Tatsachen aus seiner Sicht (Unterlagen von Frau A) Beilagen in tschechischer Sprache; "vor Kurzem" erhalten; Unterlagen beweisen, dass Beschwerdeführer, nicht Besitzer von den Hunden ist und sie nicht verkauft habe
< Neue Tatschen (Versicherungsurkunden); Kosten betreffen Tierzucht
auch wiederholte WA eines Verfahrens sind zulässig.
Durch die Einstufung als gewerblich, sind aus Sicht des Beschwerdeführers. neue Tatsachen entstanden
< Reinigungskosten der Damen für Katzenzucht wurden nicht zugeordnet; auch nicht die Kosten meiner Ex.
- Hatte nicht die Möglichkeit die Unterlagen für die Katzen bei Gericht vorzulegen
- keine SB; kein Protokoll; Nullbericht; ich dachte alles sei OK
- Angebot an FA Zeugen zu befragen, hätten bestätigt, dass Katzen verschenkt wurden;
- Obergeschoss wurde nicht besichtigt - alles für die Katzen
- vom Gericht ***1*** wurde ein Erwachsenenvertreter bestellt
- Richterin hatte keine Ahnung von Tierzucht - kein ordnungsgemäßes Urteil
- zahlreiche Kosten wurden nicht berücksichtigt.
- alles von der Zucht wurde der Finanz gemeldet - FA Liebhaberei
- lt. Richterin waren Ausgaben nicht glaubwürdig; jetzt wurden alle Rechnungen nachgereicht - Richterin hat 2020 ohne Corona geschätzt, auf Basis 2019
- Schätzungen nicht ordnungsgemäß
< Da FA gewerbliche Einkünfte angenommen hat, Rückzahlung von Rehageld (GKK); dadurch ändert sich die komplette Steuer für die Jahre ab 2015
- neue Beweise: Baubewilligung 2019 Gemeinde B
Erweiterung erst 2020 in Betrieb; Vermietung hat erst 2018 begonnen; Zubau wurde aber komplett dazu geschätzt, obwohl noch nicht gebaut. AfA nicht angepasst (Fotos von Bauarbeiten
< Vermietung auf Weg 27 hat nicht in diesem Ausmaß stattgefunden
- 2018 wurde mit zwei Wohnungen begonnen.
- das Gebäude mit vielen Zimmern wurde erst 2020 in Betrieb genommen (Bilder der Baustelle vom ).
< Übermittlung der Zinsen VKB - Gericht hat keine Zinsen angerechnet, obwohl alles fremdfinanziert war.
< Von der Finanz wurden keine Zinsen gerechnet, obwohl ca. 10.000 angefallen sind.
In den Buchauszügen war es für die Finanz und dem Gericht ersichtlich, nicht für den Beschwerdeführer, da er keine Akteneinsicht bekommen hat - erst durch Erkenntnis des BFG wurde dies dem Beschwerdeführer bekannt.
In den Steuererklärungen 2015 bis 2020 wurde darauf hingewiesen.
Durch Änderung der Finanz auf gewerblich, hätte das FA oder das BFG die Zinsen neu berechnen müssen
< weitere Gründe (tw. wiederholend)
- Es wurde nicht auf das psychiatrische Gutachten eingegangen
- kein ordentliches Verfahren
- Verstoß gegen mehrere Gesetze
- es wurden keine Zeugen einvernommen (auch nicht Frau A)
- Akteneinsicht wurde unbegründet abgelehnt.
- einseitig geführtes Verfahren
- in Bescheidbegründung hat Frau C geschrieben, dass die Urkunde der Kastrationsbescheinigung nicht unterschrieben sei und keinen Stempel hat, das stimmt nicht.
- Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) Polizei ist in das Haus eingedrungen; gefälschtes Gutachten der Gemeinde erstellt und an die BH ***1*** geschickt).
- Beschwerdeführer hat reine Raumvermietung ohne Dienstleistungen
- 2018 nur eine Wohnung auf Weg 27 und Vermietung im Privathaus Weg 2. Weg 2 wurden keine Ausgaben gerechnet.
- bei Schätzung wurde nicht beachtet, dass Haus noch gar nicht gebaut war.
< Ergänzung zur Beschwerde
- Zinsen für Kredite für Privathaus welches gewerblich geschätzt wurde.
- Aufwendungen aus 2014, da er da noch jedes Wochenende zu Ausstellungen gefahren ist (Vorjahresverluste)
- Impfkosten wurden nicht berücksichtigt.
- Kosten für Futter
- Kosten der homepage/Computer/Cameras für Überwachung der Tiere
- Fliesen/Kunstharzbeschichtung
- Bau Nebengebäude für Katzenzucht
- Strom, Garagentore, Futter, …
Das sind alles Beweise für ein einseitiges Verfahren.
- Katzenstreu und Entsorgung
- durch Covid weniger Arbeiter weniger Vermietung
- keine Fahrtkosten (Tierarzt, …).
< Vorlageantrag Senat und mündlich - WA
- Frau C hat Urkunde verfälscht (hat angegeben kein Stempel, keine Unterschrift) stimmt nicht.
- kein ordentliches Verfahren
- Weg 2 nicht besichtigt aus Zeitmangel
- FA hat ein Konstrukt von falschen Tatsachen dem Gericht vorgelegt. Schätzung des Gerichts auf Basis des FA.
- Baubewilligung: neue Tatsche
- Fotos der Betten
- ich kann kein Haus vermieten, welches noch nicht gebaut ist.
- keine Afa für Vermietung Weg 2
- keine Gemeindeabgaben und Strom 2018, 2019
- Kosten für Kredit
- Kosten Personal
- lt. BFG (Seite 89) wurden Bettwäsche und Handtücher angeboten; das ist falsch; Mieter mussten sich dies selber waschen.
- Befragung Reinigungsdamen hätte bestätigt, dass sich auch für Reinigung und Pflege der Katzen da waren.
- wenn 2018 und 2019 nicht gewerbliche Vermietung gewesen wäre, wäre es V+V gewesen
- bei richtiger Betrachtung wäre anderes Urteil hervorgekommen.
- neue Rechnungen wurden vorgelegt
- Stromkosten
- gesundheitliches Gutachten wurde vorgelegt
< Ergänzung
- wiederholte WA sind zulässig ().
- BFG Seite 116: Ausgaben für Strom … sind jedenfalls angefallen, im Schätzungswege 500 p.a. angemessen
- durch Vorlage von Urkunden und Rechnungen konnte das widerlegt werden.
- Strom
- Heizung
- Haus nicht 250.000 wert, sondern 400.000 - viel Eigenleistung (10 Brüder).
- OG komplett ausgebaut; 2018 saniert
- vor dem Haus ein Teich (30.000); Haus neu gebaut
Alles neue Tatsachen für den Beschwerdeführer
- AfA Haus nur 2.500 angesetzt tatsächlich 10.000
- Folierung von Fa. ***2***
- Zinsen/Internet/Telefon/Reinigung
mit den neuen Tatsachen müsste das Gericht zu dem Beschluss kommen, dass gar keine Gewinne erzielt werden können
<
Bezirksgericht ***1*** an FA:
Für Herrn Beschwerdeführer wurde kein Erwachsenenvertreter bestellt.
In dieser Sachverhaltsdarstellung wurden die wesentlichen Darstellungen des Beschwerdeführers nochmals angeführt, damit ihm dies nochmals klar wird, dass es sich hier um keine neuen Tatsachen und Beweismittel - aus seiner Sicht - handelt.
Er hätte im Verfahren vor der belangten Behörde (Außenprüfung) sowie im Rechtsmittelverfahren vor dem BFG ausreichend Gelegenheit gehabt, die nunmehr angeführten Unterlagen vorzulegen, dies hat er aber unterlassen.
Die hier angeführten Eingaben sind im Rahmen der Beweiswürdigung dahingehend zu prüfen, ob sie für den Beschwerdeführer neu hervorgekommen sind oder bereits in den früheren Verfahren bekannt waren oder zumindest bekannt sein hätten müssen.
2. Beweiswürdigung
Es kann davon ausgegangen werden, dass einem Abgabepflichtigen in der Regel am Ende eines Veranlagungsjahres sämtliche Tatsachen bekannt sind bzw. er über sämtliche Beweismittel verfügt, die für die steuerliche Veranlagung maßgeblich sind.
Wenn beantragte Aufwendungen - wie teilweise im beschwerdegegenständlichen Fall - wegen Nichtbeantwortung von Vorhalten beispielsweise vom Finanzamt nicht berücksichtigt werden und der Abgabepflichtige später die angeforderten Unterlagen in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag beibringt, liegen im Regelfall keine aus seiner Sicht neu hervorgekommenen Tatsachen vor.
Dass beispielsweise Aufwendungen für Versicherungen, Futter, etc. angefallen sind, musste dem Beschwerdeführer jedenfalls auch bereits während des Verfahrens vor dem Finanzamt bewusst und bekannt gewesen sein.
Falls die Behörde bzw. die Gerichte diese Tatsachen rechtlich anders beurteilt haben, so stellt dies keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Gegenständlicher Sachverhalt bezieht sich ausschließlich auf die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen sowie die Bescheide des Finanzamtes als auch auf das Erkenntnis des BFG (RV/5100909/2021) und dem Beschluss des VwGH (Ra 2023/15/0005).
Im Folgenden werden oben genannte einzelne Bereiche aus dem Arbeitsbogen bzw. dem Erkenntnis dargestellt, welche darauf schließen lassen, dass diese Bereiche dem Beschwerdeführer bereits während dem Prüfungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren bekannt gewesen und somit nicht neu hervorgekommen sind. Wie diese Bereiche schlussendlich rechtlich gewürdigt wurden, ist für den Bereich der Wiederaufnahme nicht von Relevanz.
< Impfungen:
Dieser Bereich wurde im Erkenntnis des BFG im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Seiten 90ff ausführlich dargestellt.
Dieser Bereich hätte also allenfalls bereits im Revisionsverfahren nachgewiesen werden können. Die diesbezüglichen Belege mussten dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits in den einzelnen Jahren zur Verfügung gestanden haben.
< Katzenbestand:
Anhand von (zeitnahen) Aufzeichnungen musste auch dieser Bereich dem Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren bekannt gewesen sein. Diese würden auf jeden Fall Grundaufzeichnungen darstellen, welche nicht erst in späteren Jahren dem Beschwerdeführer bekannt geworden sein können.
Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesfinanzgericht haben sich mit diesem Thema ausführlich auseinandergesetzt (Seiten 95ff des BFG Erkenntnisses).
< Futteraufwand:
Anhand von Rechnungen musste dem Beschwerdeführer dieser Aufwand bereits zum Zeitpunkt der Einkäufe und allenfalls Verkäufe hinreichend bekannt gewesen sein. Diesbezügliche Belege mussten dem Beschwerdeführer also auch in den entsprechenden Jahren bekannt und bewusst gewesen sein.
Auch mit diesem Bereich hat sich das Gericht hinreichend auseinandergesetzt (siehe Seiten 107ff des BFG Erkenntnisses).
< Gebäudeabschreibung:
Sowohl die belangte Behörde als auch das Gericht haben sich mit diesem Bereich auseinander gesetzt (z. B. Seiten 112ff des BFG Erkenntnisses). Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich eine andere Wahrnehmung hat, stellt keine neue Tatsache dar.
< Kunstharzbeschichtung:
Auch dieser Bereich war Thema der Prüfung und im gerichtlichen Verfahren (Seite 114ff des BFG Erkenntnisses). Bereits damals hätte der Beschwerdeführer nachprüfbare Unterlagen vorlegen können. Auch diese Unterlagen mussten dem Beschwerdeführer bereits in diesen Verfahren zur Verfügung gestanden sein.
< sonstiger Aufwand:
Sämtliche oben genannten Aufwendungen mussten dem Beschwerdeführer bereits in den verschiedenen Verfahren (Prüfung, Gericht) bekannt gewesen sein.
Dass allenfalls Unterlagen nicht abverlangt wurden, stellt wiederum keinen Wiederaufnahmegrund dar, da sie dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits zu früheren Zeitpunkten bekannt gewesen sein mussten.
Sämtliche oben genannten Aufwendungen (Strom, Zinsen, Telefon, etc.) hat der Beschwerdeführer Großteils mit Belegen nachgewiesen. Dass diese Belege nicht zu früheren Zeitpunkten dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sind, kann hier nicht angenommen werden. Dass diese Unterlagen allenfalls mangels Anforderung nicht vorgelegt wurden, kann nicht als Begründung für eine allfällige Wiederaufnahme genannt werden - ebenso wenig wie die rechtliche Würdigung (gewerbliche Tätigkeit).
< Vermietung:
Auch dieser Bereich wurde im Rahmen der Außenprüfung und des gerichtlichen Verfahrens ausführlich dargestellt (z. B. Seiten 126ff des BFG Erkenntnisses).
Mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen wurden diese Ergebnisse im Schätzungswege ermittelt.
Der Sachverhalt war auch zu diesen Zeitpunkten dem Beschwerdeführer hinreichend bekannt.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens, aber auch später, wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, weiter Unterlagen vorzulegen.
Diese Aufforderungen sind auch den Darstellung im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entnehmen:
Seite 45:
Ergänzungsersuchen vom
E-Mail über noch zu klärende Punkte ()
Seiten 46ff:
Chronologie Teil 1, Teil 2,Teil 3 (hier wird die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer dargestellt)
Auch aus dem Informationsaustausch mit dem Bundesfinanzgericht (Seite 74ff im BFG Erkenntnis detailliert dargestellt) ist klar ersichtlich, dass die gegenständlich angeführten Wiederaufnahmegründe (Nachweis verschiedener Aufwendungen und Klarstellung von Sachverhalten) dem Beschwerdeführer bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt gewesen sind und somit nunmehr nicht neu hervorgekommen sein können.
< Zeugen:
Zu beantragten Zeugeneinvernahme ist anzuführen, dass dieser Antrag einerseits per E-Mail eingebracht wurde - Eingaben per E-Mail sind keine zu berücksichtigenden Eingaben.
Andererseits wurde das Beweisthema zu dem Frau A Aussagen tätigen sollte, bereits im Erkenntnis des BFG ausführlich dargestellt (zur gewerblichen Vermietung).
< psychiatrisches Gutachten:
Wie im Verwaltungsgeschehen dargestellt, kann auch diesem Gutachten keine neue Tatsache entnommen werden, warum eine Wiederaufnahme auf Antrag zu gewähren wäre. Im Gegenteil, in diesem Gutachten wird dem Beschwerdeführer bescheinigt, ein ungestörtes Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen zu haben. Ebenso sei die Konzentrationsfähigkeit nicht gravierend herabgesetzt.
Es kann also keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dieses Gutachten geeignet ist zu beweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Prüfung aber auch im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vor dem BFG nicht in der Lage gewesen wäre, den Verfahren zu folgen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es noch ein weiteres psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2020 welches auch bescheinigt, dass der Beschwerdeführe nicht in der Lage ist/war, dem Verfahren zu folgen.
Aber auch dieses Gutachten stellt keine neue Tatsache aus der Sicht des Beschwerdeführers dar, da ihm dieses jedenfalls bekannt gewesen ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Außenprüfung sowie des Gerichtsverfahrens noch steuerlich vertreten war.
Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom eingestellt wurde:
In der Begründung wurde dargestellt, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung in Form einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung benötigt.
< gewerbliche Vermietung:
Bereits im Erkenntnis des BFG wurde dieser Bereich entsprechend gewürdigt (Seite 88ff). Somit kann dieser Bereich keine neue Tatsache darstellen, ebenso wenig wie die diesbezüglich beantragte Zeugeneinvernahme von Frau A.
Dass Frau A tw. die Zucht übernommen hätte, wurde auch bereits im BFG Erkenntnis gewürdigt (Seite 117f).
Bezüglich der Übernahme der Katzen wurde das BFG mit Eingabe vom seitens des Beschwerdeführers informiert.
Diese Tatsache kann also nunmehr keinesfalls neu hervorgekommen sein. Dies wurde im BFG Erkenntnis jedenfalls ausreichend gewürdigt.
< Bericht Außenprüfung:
Dieser Bericht datiert vom . Er war also jedenfalls auch dem Gericht bei seiner Entscheidung bekannt - BFG Erkenntnis datiert vom . Der Bericht kann aus Sicht des Beschwerdeführers also auch keine neue Tatsache darstellen, wenn er behauptet, dass er erst jetzt (durch den Bericht) über einzelne Bereich erfahren hat. Es wäre an ihm gelegen, im Zuge des Rechtsmittelverfahrens die inhaltlichen Mängel richtig zu stellen bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
< vorgelegte Unterlagen/Rechnungen:
Beispielhaft wird hier auf die vorgelegten Unterlagen (Buchungen) seitens der Gemeinde (Gemeindeabgaben) eingegangen. Diese Unterlagen wurden zwar erst im Jahr 2023 ausgedruckt. Das heißt aber nicht, dass diese Unterlagen erst zu diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gelangt sind. Aufgrund der Datumangaben und den Zahlungszeitpunkten ist unmissverständlich davon auszugehen, dass diese Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits zu den angeführten Buchungszeitpunkten bekannt und bewusst gewesen waren bzw. bekannt und bewusst hätten sein müssen.
Dass die hier angeführten "neuen Tatsachen" bereits im Rechtsmittelverfahren bekannt gewesen sind, geht auch aus dem hervor. Darin wurde den Parteien gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufes und der folgenden, weiters im Akt aufliegenden, Unterlagen übermittelt.
Es wird hier auf die umfangreiche Darstellung im BFG Erkenntnis verwiesen (Seite 73 bis 77).
Genauso verhält es sich mit den übrigen vorgelegten Belegen.
Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit im Prüfungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren die Unterlagen vorzulegen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am wurden sämtliche Bereiche umfangreich besprochen (siehe , Seiten 77 bis 84).
Zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung, in gegenständlichem Verfahren, vorgelegten Unterlagen und Darstellungen ist anzumerken, dass es sich hierbei, wie oben bereits ausführlich dargestellt, beinahe ausschließlich um Unterlagen handelt, welche dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits im Zuge der Außenprüfung und des gerichtlichen Verfahrens bekannt gewesen sein mussten.
Auf die nicht berücksichtigten Kosten wurde bereits mehrmals eingegangen. Die Kosten für Futter, Streu, etc. hatte der Beschwerdeführer bereits in diesen Jahren zu leisten, sie waren dem Beschwerdeführer also jedenfalls bekannt. Dass die belangte Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht diese Kosten nicht in diesem Ausmaß berücksichtigt hat, liegt daran, dass sie vom Beschwerdeführer (damals) nicht belegmäßig nachgewiesen wurden.
Genauso verhält es sich mit den Hauskosten. Die vorgelegten Bilder über die Aufschüttungen stammen beispielsweise aus dem Jahr 2017 und zeigen auch den Beschwerdeführer. Somit mussten sie diesem auch bekannt gewesen sein.
Hinsichtlich der behaupteten Falschaussagen der Finanzbeamten ist zu bemerken, dass diese einerseits nicht verifiziert werden können und andererseits allfällige Aussagen fehlende Unterlagen auch nicht ersetzen hätten können. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass gegenständliches Verfahren gegen die Finanzbeamten eingestellt wurde.
Bezüglich der Schätzungsergebnisse wird auf das Erkenntnis des BFG verwiesen. Daran kann auch das in tschechischer Sprache vorgelegte Schreiben von Frau A nichts ändern, in welchem offensichtlich ein Verkauf von Katzen bestätigt wurde.
Dieses Schreiben kann das Schätzungsergebnis nicht widerlegen, da generell keine Aufzeichnungen über den Katzenbestand vorgelegt wurden. Ein Wiederaufnahmegrund kann also auch bei diesem Schreiben nicht erkannt werden.
Abschließend ist zum neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten anzuführen, dass dieses dem Beschwerdeführer keine Begründung liefert, dass er dem Verfahren nicht folgen hätte können (der Inhalt wurde oben wiedergegeben).
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sowohl im Prüfungsverfahren und Rechtsmittelverfahren noch steuerlich vertreten war.
Ob sich der steuerliche Vertreter für den Beschwerdeführer eingesetzt hat oder nicht, kann auch keinen Wiederaufnahmegrund darstellen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Vorweg ist anzumerken, dass betreffend Wiederaufnahmen der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 von keiner bereits entschiedenen Sache auszugehen ist. Die bereits entschiedenen Wiederaufnahmen stellten amtswegige Wiederaufnahmen dar, gegenständlich handelt es sich um Wiederaufnahmen auf Antrag.
Im Beschwerdeverfahren steht in Streit, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind oder ob der Sachverhalt bereits vollständig offengelegt war. Es ist hier der Kenntnisstand und das Wissen des Beschwerdeführers maßgeblich und nicht jener der belangten Behörde bzw. des Gerichtes.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z. B. die Zahlungswilligkeit (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 303 Rz 21)).
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor der Novelle BGBl I 2013/14 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. ).
Nach Literatur und Rechtsprechung (siehe auch Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO2 (2021) § 303 Rz 12) ist bei der Wiederaufnahme auf Antrag das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (vgl. ; ).
Zu den Inhaltserfordernissen des Antrages aus Wiederaufnahme (Abs. 2) ist anzumerken, dass
- die Umstände, auf die sich der Antrag stützt (lit. b) und
- der Wiederaufnahmegrund im Antrag konkret zu bezeichnen ist (vgl. ).
Weitere Wiederaufnahmegründe in zeitlich nachgelagerten Eingaben sind demnach nicht zu beachten.
Der Beschwerdeführer weist in seinen zahlreichen Eingaben auf eine falsche rechtliche und sachverhaltsmäßige Beurteilung hin.
Hierzu ist anzuführen, dass ein "bloß" rechtswidriger Bescheid nicht für eine Wiederaufnahme ausreicht (vgl. BAO, Stoll Kommentar, § 303, Tz 3).
Eine Wiederaufnahme dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse der Partei zu sanieren (vgl. ). Wenn der Beschwerdeführer seine nunmehr vorliegenden Unterlagen auch bereits im früheren Stadium des Verfahrens vorlegen hätte können, so kann dies nicht nunmehr im Zuge einer Wiederaufnahme nachgeholt werden.
Zu den genannten Zeugeneinvernahmen ist anzumerken, dass weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Bundesfinanzgerichtes die Tätigkeiten dieser Personen in Zweifel gezogen wurden. Eine tatsächliche Beantragung einer Zeugeneinvernahme ist den Akten nicht zu entnehmen - Fehlen eines Beweisantrages.
Beachtlichkeit des Beweisantrages setzt nach § 183 Abs. 3 BAO die ordnungsgemäße (konkret und präzise) Angabe des Beweisthemas, welches mit dem Beweismittel (Zeugeneinvernahme) unter Beweis gestellt werde soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen erwiesen werden soll, braucht nicht entsprochen zu werden, ebenso wenig solche Beweisanträge, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. ; ).
Gegenständliche Nennung der Zeugen läuft allenfalls auf einen Erkundungsbeweis hinaus, welchem nicht zwingend zu folgen ist (vgl. ).
Wie bereits dargestellt, wurde die Tätigkeit von Frau A bereits im BFG Erkenntnis ausreichend dargestellt und gewürdigt.
Wenn der Beschwerdeführer also bemängelt, dass Zeugen nicht einvernommen worden wären, so würde dies mangels Vorlage geeigneter Unterlagen auch zu keinem anderen Ergebnis führen können, da diese Aussagen fehlende Unterlagen nicht rechtfertigen können.
Dass mangels genauer Unterlagen Ergebnisse tw. im Schätzungsweg zu ermitteln waren und diese Schätzungen allenfalls Ungenauigkeiten aufweisen, liegt im Wesen einer Schätzung.
Gegenständlicher Sachverhalt war bereits im Zuge der Betriebsprüfung Verfahrensgegenstand.
Tatsachen, die dem Antragsteller schon vorher bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung er aber unterlassen hat, eröffnen ihm aber keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. ).
Das heißt also, wenn der Beschwerdeführer einzelne Angaben unterlassen hat, weil er dachte diese seien nicht von Relevanz (weil er dachte es würden beispielsweise keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen), können nicht zu einer Wiederaufnahme auf Antrag führen - weil es aus der Sicht des Beschwerdeführers keine neuen Tatsachen sind bzw. eine rechtliche Beurteilung darstellen.
Auch im hier strittigen Bescheid vom wurde bereits umfassend und klar auf die Voraussetzungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hingewiesen.
Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (vgl. ).
Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (vgl. ) wurde jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung angefertigt. Dieses Erkenntnis stellt also einen später entstandenen Umstand dar ("nova producta") und kann demnach nicht als Grund für eine Wiederaufnahme herangezogen werden.
Abgesehen davon sind Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden schon grundsätzlich keine Beweismittel (vgl. ).
Soweit zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass ihm einzelne Bereiche erst durch dieses Erkenntnis bewusst geworden sind.
Aber auch im weiteren Sinn kann dieses Erkenntnis keine Wiederaufnahme auf Antrag rechtfertigen, da hierin die Sachverhalte in rechtlichen Belangen gewürdigt wurden und diese jedenfalls keiner Wiederaufnahme zugänglich sind.
Auch eine Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage seitens des Antragstellers stellen keine Wiederaufnahmegründe dar (vgl. ; ). Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Auch hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse der Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. ; ).
Der Beschwerdeführer hat in seinen zahlreichen Eingaben umfassend auf verschiedenste Unterlagen verwiesen, welche er erst jetzt vorlegen konnte. Wie oben bereits klar dargelegt, ist die neue Tatsache aus der Sicht des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn er allenfalls Unterlagen "vergessen" hat bzw. Unterlagen erst jetzt bei ihm aufgetaucht sind, so sind dies durchwegs Tatsachen, die dem Beschwerdeführer zumindest bekannt sein hätten müssen; somit stellen sie keine neuen Tatsachen aus der Sicht des Beschwerdeführers dar.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom beispielsweise anführt,
"Ich muss ihnen die Neuigkeiten sofort mitteilen.
Ich habe heute zufällig eine Bananenschachtel mit Kontoauszügen gefunden.
Unglaublich aber wahr, 1000 Kontoauszüge oder mehr.
Ich kann jetzt alle Zahlungen mit Kontoauszügen beweisen"
so stellt dies ebenfalls keine neue Tatsache aus der Sicht des Beschwerdeführers dar. Diese Unterlagen hatte der Beschwerdeführer auch bereits in den vergangenen Verfahren. Die Zahlungen die in den Kontoauszügen gebucht wurden, mussten dem Beschwerdeführer auch schon früher bekannt gewesen sein.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind darin aber nicht zu erkennen.
Es wird wiederholt darauf verwiesen, ob eine Tatsache bzw. ein Beweismittel "neu hervorgekommen" ist, ist bei der Wiederaufnahme auf Antrag aus der Perspektive des Antragstellers zu beurteilen. Umstände, die ihm bekannt waren und im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, sei es, dass sie der Behörde nicht bekannt gegeben wurden oder dass sie von der Behörde trotz Bekanntgabe nicht berücksichtigt wurden und ein Rechtsmittel dagegen unterlassen wurde, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund (vgl. ).
Das heißt also, dass auch allenfalls der Außenprüfung zur Verfügung gestellte Unterlagen, welche aber von dieser nicht als relevant erachtet wurden, keinen Grund für eine Wiederaufnahme auf Antrag darstellen.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen (vgl. ).
Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht.
Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe.
Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (vgl. mwN), noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (vgl. ).
Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt - die Entscheidung des BFG () sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (vgl. ). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum productum) handelt.
Abschließend ist wiederholt darauf zu verweisen, dass sämtliche wiederholt dargestellten Sachverhalte und tw. nunmehr vorgelegte Unterlagen, keine neuen Tatsachen darstellen, welche aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht bereits in vergangenen Verfahren vorhanden gewesen wären - oder dem Beschwerdeführer zumindest bekannt sein hätten müssen.
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurden die vorliegenden Sachverhalte in sämtlichen Bereichen einer ausführlichen rechtlichen Würdigung unterzogen (vgl. ). Sowohl die Tierzucht als auch die Vermietung wurde klar dargestellt. Es wurde auch auf die nunmehr nochmals dargestellten Einnahmen und Aufwendungen eingegangen. Aufgrund der umfangreichen Darstellungen im BFG Erkenntnis werden diese hier nicht nochmals angeführt, sondern auf die Ausführungen im genannten Erkenntnis verwiesen.
Die Ergebnisse der materiell rechtlichen Würdigung (tw. Schätzungen) sind im Verfahren hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls nicht zu würdigen - wie bereits mehrmals erwähnt, ist dieser Bereich keiner Wiederaufnahme auf Antrag zugänglich.
Der Beschwerdeführer hat auf ein Verfahren betreffend das Jahr 2024 verwiesen, in welchem klar hervorgekommen sei, dass er alles richtig machen würde.
Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 1/2024 bis 5/2024 und Zusammenfassende Meldung 1/2024 bis 5/2024. Diese Prüfung fand statt, da der Beschwerdeführer keine Erklärungen abgegeben hätte.
Worin hierin Wiederaufnahmegründe betreffend die Jahre 2015 bis 2020 erkannt werden können, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.
Falls der Beschwerdeführer hier alles richtig gemacht hätte, so könne daraus kein Rückschluss auf vergangene Jahre getätigt werden.
Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages erfolgte daher zu Recht.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, dass es hinsichtlich des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf den Kenntnisstand des Antragsstellers abzustellen ist, ist durch die im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Das vorliegende Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100013.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at