Berufsausbildung außerhalb einer in § 3 des StudFG genannten Einrichtung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Kinder ***1***, geb. xx.xx.1999, für den Zeitraum Juli 2018 bis November 2021 und ***2***, geb. xx.xx.1999, für den Zeitraum Oktober 2018 bis November 2021, SV-Nr. 123, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben:
Der angefochtene Bescheid wird für beide genannten Kinder, soweit er die Monate September 2019, Oktober 2019 und November 2019 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Anträge der Beschwerdeführerin (Bf.) vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Söhne ***1+2***, beide geb. am xx.xx.1999, wurde lt. der Mitteilung des Finanzamtes vom die Familienbeihilfe für ***1*** von Juli 2018 bis November 2021 sowie für ***2*** von Oktober 2018 bis November 2021 gewährt.
Die Bf. legte folgende Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***1***:
und folgende Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***2*** vor:
Lt. den Zwischenzeugnissen vom haben die Söhne der Bf. die Zwischenprüfung für den ersten Semesterabschnitt "Trainingsmanagement" mit gutem Erfolg bestanden.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die Beschwerdeführerin im November 2021 bekannt, dass ihre Söhne das Diplomstudium Sport an der Akademie ***3*** bis voraussichtlich betreiben würden.
Beigelegt wurden folgende Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***1***:
und die Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***2*** wie folgt:
In der Folge ersuchte das Finanzamt die Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management im E-Mail vom um Auskunft über die Dauer der Regelstudienzeit des von den Söhnen der Bf. betriebenen Studiums sowie mit welchem Abschluss die Ausbildung erfolgreich beendet wird und um Mitteilung sämtlicher (positiv und negativ) abgelegter Prüfungen beider Söhne mit Datumsangabe.
Das vorgenannte Auskunftsersuchen blieb unbeantwortet.
Auf der Website der Akademie ***3*** (Akademie für Sport, Gesundheit & Management: Trainings-und-Sportmanagement (***.com)) findet man zum Diplom-Fernstudiengang "Trainings- und Sportmanagement" folgende Informationen:
"Lehrmethodik
Dieser Fernstudiengang wird im reinen Fernlehre-Modus geführt und weist insges. 16 Module und 660 FUE "Fern- Unterrichtseinheiten" auf (1 FUE = 1 Lernstunde) und erfolgt demzufolge auf berufsbegleitender Basis - denn unser Leitsatz lautet...
"Flexibilität durch orts- und zeitunabhängiges Lernen"!
Es sind daher keine Präsenzphasen an der Akademie zu absolvieren!
Mobile Learning via Smartphone, Tablet, Notebook
[…]
Lehrbeginn: immer per 01.Februar, 01.Juni und 01.Oktober eines jeden Jahres (außernatürliche Starts wie bspw. im Rahmen einer Bildungskarenz in Ausnahmefällen auf Anfrage möglich)!
Lehrplan:
1. Semesterabschnitt: Trainingsmanagement
2. Semesterabschnitt: Sportmanagement
Studiendauer: 2 Semester (12 Monate)!
Die Regelstudienzeit verlängern wir auf Wunsch natürlich kostenlos - du selber entscheidest wann du zur Klausur antretest.
Geschätzter Lernaufwand: durchschnittlich ca.14-20 Wochenstunden (Richtet sich nach dem Vorwissen).
Prüfungsordnung
Abschlussprüfung: Du schreibst ALLE Module an einem Prüfungstag (gemäß den u.a. Prüfungsterminen und -orten).
[…]
Prüfungsantritt:
[…]
Bei dem zweisemestrigen Fernstudiengang "Trainings- & Sportmanagement" kann man nach dem ersten "Trainingsmanagement-Abschnitt" (nach Erhalt des 8. Moduls) die Zwischenprüfung ablegen. Nach mind. 12 Monaten kannst du die Klausur für den zweiten "Sportmanagement-Abschnitt" = Abschlussprüfung ablegen!
Kostenlose Verlängerung der Regelstudienzeit:
Solltest du länger benötigen als die o.a. Regelstudienzeit, kannst du - natürlich kostenlos - die Lehrdauer verlängern!
Prüfmethode:
Die Zwischen- bzw. Abschlussprüfung für ALLE Module findet ausschließlich in schriftlicher Form statt. […]
Notenschlüssel:
0-50 Punkte: nicht bestanden
51-70 Punkte: mit "Erfolg" bestanden
71-90 Punkte: mit "gutem Erfolg" bestanden
91-100 Punkte: mit "ausgezeichnetem Erfolg" bestanden
Punkteberechnung:
Es gibt je Modul 100 mögliche Punkte die maximal erreicht werden können. In Summe werden dann jedoch alle Punkte aller Module addiert und dann die Durchschnittszahl errechnet. Hier ist dann letztendlich maßgeblich, dass die erreichte Durchschnittszahl mind. 51 Punkte beträgt, um die Klausur als bestanden zu betrachten. Man kann also, wenn man bei einem Modul z.B. nur 40 Punkte erreicht hat - jedoch bei einem anderen Modul überdurchschnittlich gut war und z.B. 90 Punkte erreicht hat, trotzdem die Prüfung positiv abschließen.
Prüfungswiederholung(en):
Sollte die Mindestpunkteanzahl von insges. 51 Punkten nicht erreicht worden sein und die Prüfung somit negativ beurteilt werden, kann die Prüfung zum zweiten Mal an den unten angeführten Prüfungsterminen kostenlos wiederholt werden. Ab dem dritten Mal wird eine Gebühr von EUR 50,00 (je Prüfung) vor Ort fällig. Die Module die bestanden wurden, werden folglich nicht mehr geprüft - sondern nur jene, die es nicht sind.
Verständigung über das Prüfungsergebnis:
Wenn die Klausur negativ beurteilt werden sollte, wirst du binnen 2 Wochen (ab Klausurtag) via E-Mail in Kenntnis gesetzt. Wenn sie positiv ist, bekommst du innerhalb 4 Wochen die entsprechende Diplomurkunde/Teilnahmezeugnis via Postzustellung zugesendet.
Online-Anmeldung zur Zwischen- bzw. Abschlussprüfung:
[…]"
Im Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wird die Beschwerdeführerin ersucht sämtliche Prüfungsanmeldungen und Prüfungsantritte der beiden Söhne seit Dezember 2019 nachzuweisen und um Bekanntgabe der Gründe, warum beide Söhne die im Oktober 2018 begonnene Ausbildung mit einer Regelstudienzeit von 2 Semester und einem geschätzten Lernaufwand von 14 - 20 Wochenstunden noch nicht abgeschlossen haben.
Nach einem Fristverlängerungsersuchen teilte die Beschwerdeführerin am mit, dass ihre Söhne das Studium noch nicht beenden hätten können, da es seit Pandemiebeginn im Frühjahr 2020 nicht möglich gewesen sei, zu Prüfungen anzutreten. Online-Prüfungen seien nicht möglich gewesen und deshalb hätten sie erst seit September 2021 an Prüfungen teilnehmen können.
Beigelegt waren das Prüfungszwischenergebnis von ***1*** vom über
- Modul "Organisation & Aufbau des nationalen Sports" - 75 Punkte
- Modul "Sportmarketing" - 90 Punkte
- Modul "Sportrecht" - 72 Punkte
- Modul "Medientraining" 90 Punkte,
eine Prüfungsanmeldung eines Sohnes vom , das Prüfungszwischenergebnis von ***1*** vom über
- Modul "Sportsponsoring" - 70 Punkte
- Modul "Finanzen": 65 Punkte,
die oben bereits genannte Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***2*** und
das Prüfungszwischenergebnis von ***2*** vom über
- Modul "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre": 63,37 Punkte
- Modul "Organisation & Aufbau des nationalen Sports" - 70 Punkte
- Modul "Sportmarketing" - 85 Punkte
- Modul "Sportrecht" - 72 Punkte.
Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Sohn ***1***, geb. xx.xx.1999, für den Zeitraum Juli 2018 bis November 2021 und für den Sohn ***2***, geb. xx.xx.1999, für den Zeitraum Oktober 2018 bis November 2021 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 rückgefordert. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt:
"Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu.
Bei Ihren Kindern trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihren Kindern trifft das nicht zu.
Ihre Kinder halten sich nicht ständig in Österreich auf, die Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Ihr Sohn ***1*** hat am die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt.
Lt. ha. Erhebungen wurde festgestellt, dass ***1*** und ***2*** seit der Saison 2017/18 in einem kroatischen Fußballverein unter Vertrag stehen.
Des Weiteren haben Sie auf das Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen vom nicht reagiert, sodass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für ***1*** und ***2*** nicht überprüft werden konnten.
Die Familienbeihilfe musste daher infolge dessen für die genannten Zeiträume rückgefordert werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass ihre Söhne ***1+2*** die erforderlichen Studienerfolgsnachweise eingereicht hätten. Aufgrund von Covid-19 hätten die beiden lange Zeit nicht an den Prüfungen teilnehmen können (die Akademie habe es nicht erlaubt). Nachdem die Akademie Prüfungsantritte wieder erlaubt habe, hätten die beiden Söhne die Prüfungen wieder regelmäßig absolviert.
Hätten ihre Söhne die Prüfungen nicht absolviert, dann hätten sie wohl kaum beim Finanzamt regelmäßig die geforderten Studienerfolgsnachweise abgeben können.
Beigelegt wurden
- die o.g. Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***1***,
- das o.g. Prüfungszwischenergebnis von ***1*** vom (über - Modul "Sportsponsoring" - 70 Punkte und - Modul "Finanzen": 65 Punkte),
- das Prüfungsergebnis vom (wie bereits in der Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***1*** angegeben),
- die o.g. Bestätigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***2*** und
- folgende Teilnahmebescheinigung der Bildungsakademie für Sport, Gesundheit & Management vom für ***2***:
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde auszugsweise ausgeführt:
"Auf den im Rückforderungsbescheid angeführten Rückforderungsgrund "Auslandsaufenthalte der Kinder" als Vertragsspieler bei kroatischen Fußballvereinen ab 2018 nehmen Sie in der Beschwerde nicht Stellung.
Zur Ausbildung:
Beide Söhne waren ab Oktober 2018 an der Bildungsakademie im Fernstudienlehrgang Trainings- & Sportmanagement eingeschrieben.
Laut Angaben des Anbieters beträgt die Ausbildungsdauer bei Vollzeitausbildung zwei Semester (12 Monate). Die Ausbildung wird im reinen Fernlehre-Modus geführt auf berufsbegleitender Basis angeboten (Mobiles Lernen via Smartphone, Tablet, Notebook). Der wöchentliche Lernaufwand wird von der Akademie mit 14-20 Stunden pro Woche angegeben.
Der Lehrplan gliedert sich wie folgt:
1.Semester: Trainingsmanagement
umfasst 8 Module
Abschlussprüfung des ersten Abschnittes
2.Semester: Sportmanagement
umfasst 8 Module
Abschlussprüfung des zweiten Abschnittes
Zur Ausbildung Ihres Sohnes ***1***:
Bei einer vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer von insgesamt zwei Semestern (12 Monate) hat Ihr Sohn laut Zwischenzeugnis vom im Ausbildungszeitraum - lediglich die 8 Module des ersten Semesters abgeschlossen.
Zur Ausbildung Ihres Sohnes ***2***:
Bei einer vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer von insgesamt zwei Semestern (12 Monate) hat Ihr Sohn laut Zwischenzeugnis vom im Ausbildungszeitraum - lediglich die 8 Module des ersten Semesters abgeschlossen.
Rechtsgrundlage
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Familienbeihilfenanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Rechtliche Beurteilung
Für den Zeitraum Oktober 2018 - November 2019 gilt:
Beide Söhne haben die im Lehrplan vorgesehenen Abschlussprüfungen der Module 1-8 nicht zeitgerecht im ersten Semester, sondern erst wesentlich verspätet, nach Ablauf des zweiten Semesters absolviert.
Laut Zwischenzeugnis vom wurden im Ausbildungszeitraum - die Prüfungen der acht Module des ersten Semesters bestanden.
Die Module 1-8 umfassen eine Vorbereitungsaufwand von 330 Unterrichtseinheiten (Wochenstunden)
Berechnung des zeitlichen Aufwandes für die Ausbildung:
8 Module = 330 Unterrichtseinheiten : 60 Wochen = 5,5 Wochenstunden
Eine ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung, die die volle Zeit der Kinder beansprucht hat, war somit im genannten Zeitraum nicht gegeben.
Für Zeiträume ab Dezember 2019 gilt:
Dass die Ausbildung Ihrer Söhne ab dem Studienjahr 2019/20 aufgrund der COVID-19 Pandemie eine Verzögerung erlitten hat kann nicht erkannt werden.
Bei einer vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer von zwei Semestern wäre bei zeitgerechter Absolvierung der 16 Modulprüfungen ein Abschluss der Ausbildung bereits im Herbst 2019, somit vor Verfügungen diverser pandemiebedingten Einschränkungen, möglich gewesen."
Daraufhin wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt und ergänzend ausgeführt:
"Darüber hinaus ist festzustellen, dass meine Söhne ***1+2*** sich keineswegs ständig im Ausland aufgehalten haben. Lediglich an 2 Tagen pro Woche fuhren meine Söhne nach Kroatien. Der Hauptwohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt meiner Söhne liegt jedoch in Österreich.
Die belangte Behörde verkennt, dass es für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht darauf ankommt, ob meine Söhne ihr Studium innerhalb der vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer abgeschlossen haben.
Es ist lediglich für das erste Studienjahr ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte {oder 8 Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums zu erbringen. Diese Voraussetzung haben meine beiden Söhne erfüllt. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass diese innerhalb des ersten Studienjahres 8 Module abgeschlossen haben.
Das ganze Studium meiner Söhne umfasst 30 ECTS. Die 8 Module des ersten Semesters umfassen 360 Fernunterrichtseinheiten, die 8 Module des zweiten Semesters umfassen 300 Fernunterrichtseinheiten. Aufgrund dieser Gewichtung ergibt sich auch, dass die ersten 8 Module 16 ECTS und die zweiten 8 Module des Studiums 14 ECTS umfassen, sodass meine Söhne durch die Absolvierung der ersten 8 Module 16 ECTS-Punkte erworben haben.
Dieser Ansicht war offenbar auch das Finanzamt nachdem es die Familienbeihilfe nach Übermittlung der Leistungsnachweise meiner Söhne weiter ausbezahlte!
Von entscheidender Bedeutung ist im gegebenen Zusammenhang allerdings, dass es selbst dann nicht gleich zu einer Rückforderung der Familienbeihilfe kommt, wenn der Mindeststudienerfolg nach dem ersten Studienjahr nicht erreicht werden würde.
Dass meine Söhne ***1+2*** nach dem ersten Studienjahr nicht mehr die geforderte Studienleistung erbringen konnten, lag einzig und allein am Ausbruch der Covid-19-Pandemie. Bis zum haben sie die erforderliche Studienleistung erbracht. Ab dem Jahr 2020 war dies allerdings nicht mehr möglich, da in dem von ihnen betriebenen Studium vorerst keine Prüfungsantritte möglich waren.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Jahre 2018, 2019 und 2020 ist daher jedenfalls nicht gerechtfertigt!
Es wird die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht beantragt."
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom E-Mails der Akademie ohne Datum an ihren Sohn ***2***, in denen erläutert wird, dass ihre beiden Söhne aufgrund von damals herrschenden Covid Maßnahmen, nicht an Prüfungen teilnehmen hätten können. Außerdem wird mitgeteilt, dass das Finanzamt, zum Beschwerdevorbringen bezüglich der Covid Maßnahmen mit Auswirkung auf das Fernstudium die Akademie nicht kontaktiert habe. Weiters wurde bekannt gegeben, dass ***2*** die Abschlussprüfung am positiv abgeschlossen habe.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am teilte die Beschwerdeführerin ergänzend mit, dass ihre beiden Söhne bei ihrer Ausbildung an der Akademie ***3*** davon ausgegangen seien, dass ihnen ein Toleranzsemester zustehe. Die Prüfung für die ersten 8 Module des 1. Semesterabschnittes sei von beiden am bestanden worden. Davor seien sie zu keinen Zwischenprüfungen angetreten. Sie brachte weiters vor, dass von der Akademie als Unterlagen Online-Skripten zur Verfügung gestellt worden seien und für 8 Module sehr viel Lernstoff vorhanden gewesen sei. Für die Prüfung am hätten die Söhne ab Anfang September 2019 durchschnittlich 25 Wochenstunden gelernt.
Beide Parteien beantragen die teilweise Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Monate September, Oktober und November 2019 und für den restlichen Zeitraum die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird, fallen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Diese der Rechtsprechung des VwGH entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG liegen (vgl. zB und ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung ist. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
Kurze Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 38).
Die genannten Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch im Fall der ggst. Ausbildung der Söhne der Bf. vorliegen.
Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , , mwN).
Auf der Website der Bildungsakademien ***3*** findet man folgende allgemeine Informationen:
"ΛFSM" die zertifizierte Bildungseinrichtung für Sport & Gesundheit bietet ein umfangreiches Portfolio außeruniversitärer Bildungsprogramme auf höchstem Niveau (https://www.***.com/***/home/).
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Durch unsere Kooperation mit der KMU Akademie können dir einzelne Akademie-(Fern-)Lehrgänge im Bachelor- oder Masterstudium angerechnet werden." (https://www.***.com/***/bsc-msc-mba-dba/).
Auf Grund dieser Angaben auf der Website der Bildungseinrichtung steht fest, dass die Söhne der Beschwerdeführerin keine Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG besucht haben.
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist somit zu prüfen, ob die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 vorliegen.
Eine Berufsausbildung iSd FLAG - analog zum Besuch einer AHS und BHS - liegt generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Auch das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 zu sprechen (s zB ); (vgl. auch Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 40).
Die Söhne der Beschwerdeführerin besuchten seit Oktober 2018 den Fernstudiengang "Trainings- und Sportmanagement" an der Bildungsakademie ***3***, der lt. Lehrplan 2 Semester (12 Monate) dauert. Der geschätzte Lernaufwand beträgt durchschnittlich ca.14-20 Wochenstunden, nach dem ersten Semester kann man die Zwischenprüfung für den ersten Abschnitt ablegen und nach mind. 12 Monaten kann man die Klausur für den zweiten Abschnitt (= Abschlussprüfung) ablegen.
Lt. den vorgelegten Zwischenzeugnissen vom und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung haben ihre Söhne die Zwischenprüfung für den ersten Semesterabschnitt am bestanden. Im vorliegenden Fall sieht das BFG es als erwiesen an, dass die Söhne nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Bf. etwa 2 ½ Monate vor der Prüfung einen Lernaufwand von 25 Wochenstunden hatten.
Auf Grund der von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Fernunterrichtseinheiten kann der Lernaufwand der Söhne der Bf. im restlichen Rückforderungszeitraum - außer in den Monaten September, Oktober und November 2019 - nicht die überwiegende Zeit in Anspruch genommen haben.
Die von der Bf. vorgelegten Teilnahmebescheinigungen für den Fernstudiengang bilden die von der Rechtsprechung vorgegebenen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG nicht ab.
Das Beschwerdevorbringen, dass es zu Verzögerungen auf Grund der Covid-Krise gekommen ist, kann für die Monate ab Dezember 2019 nicht berücksichtigt werden, da die diesbezüglichen Einschränkungen erst im Frühjahr 2020 begannen. Eine Unterbrechung der Ausbildung der Söhne auf Grund der Covid-Krise mag zwar vorgelegen sein, hat aber im ggst. Fall für den Familienbeihilfen-Anspruch keine Relevanz, da in den Monaten vor März 2020 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestand.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass in den Monaten September, Oktober und November 2019 das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg der beiden Söhne gegeben war und die Ausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Kinder in Anspruch genommen hat. Deshalb wird der Beschwerde in Hinsicht der genannten Monate teilweise stattgegeben.
Für den restlichen Zeitraum konnte die Beschwerdeführerin weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass die Söhne eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert haben. Da aber die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum von der Beschwerdeführerin bezogen wurde, musste diese rückgefordert werden.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa und ).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. ; ); (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12f).
Die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen ist also von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. , , ).
Bezüglich der Kinderabsetzbeträge ist festzustellen, dass diese gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag ist somit derart mit der Familienbeihilfe verknüpft, dass ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe auch den gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlten Kinderabsetzbetrag unrechtmäßig macht. Die Kinderabsetzbeträge waren somit zusammen mit der Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG zurückzufordern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Beschwerdefall kein Rechtsproblem strittig ist, sondern der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde sowie das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist gegen dieses Erkenntnis eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 2. October 2024
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100602.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at