Außensteuerrecht
2024
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§ 22 Neufassung des Gesetzes
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Allgemeines. In seiner ursprünglichen Fassung v. hatte das AStG 22 Paragraphen. § 21 enthielt die sog. Berlin-Klausel und § 22 regelte das Inkrafttreten des Gesetzes. § 21 wurde durch Art. 17 Nr. 11 StÄndG 1992 v. gestrichen, was die Frage aufwirft, ob damit das erstmalige Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend entfallen ist. § 22 erhielt durch das JStG 2008 v. seine heutige Fassung. Vergleichbare Vorschriften finden sich in § 33 Abs. 2 Nr. 2 KStG, § 157 BewG, § 36 Abs. 2 ErbStG, § 15 InvZulG 2007 und in § 28 UmwStG.