Außensteuerrecht
2024
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Anhang 2: Verwaltungsanweisungen
Inhaltsverzeichnis
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Seite V | ||
1. BdF v. (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) | ||
2. (betr. Berücksichtigung schweizerischer Steuern bei der Zugriffsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz) | ||
3. (Anwendungsschreiben - Auszug: § 12 AStG betreffend) | ||
4. (Anwendungsschreiben - Auszug: § 12 AStG betreffend) |
S. V0002 S. V0003
1. BdF, Schr. v. - IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1974, 442(Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes)
12. Steueranrechnung
12.1 Anrechnungsfähige Steuern
12.1.1 Nach § 12 AStG können alle nicht als Betriebsausgaben zu behandelnden Steuern angerechnet werden, zu denen die ausländische Gesellschaft mit den der Zugriffsbesteuerung unterliegenden Einkünften sowie mit dem diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögen herangezogen worden ist. Anrechnungsfähig sind neben den Steuern im Quellenstaat der Einkünfte auch die Steuern des Sitzstaates und von Drittstaaten. Anrechnungsfähig sind die in Tz. 10.12.1 genannten Steuern.
12.1.2 Im Rahmen des § 12 AStG sind auch deutsche Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen anzurechnen, die die ausländische Gesellschaft...