Außensteuerrecht
2024
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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV)
vom
(BGBl. I 2008, 1680),
zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes v.
(BGBl. I 2016, 1809)
Mit Änderungen durch
das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl. I 2013, 1809).
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 13 des Außensteuergesetzes vom (BGBl. I S. 1713), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1912) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) 1Eine Funktion ist eine Geschäftstätigkeit, die aus einer Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben besteht, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. 2Sie ist ein organischer Teil eines Unternehmens, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen muss.
(2) 1Eine Funktionsverlagerung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 9 des Außensteuergesetzes liegt vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 vor, wenn ein Unternehmen (verlage...