Außensteuerrecht
2024
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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung - BsGaV)
vom
(BGBl. I 2014, 1603),
zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung v.
(BGBl. I 2017, 2360)
Auf Grund des § 1 Absatz 6 des Außensteuergesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1809) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte
(1) 1Für die steuerliche Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte eines Unternehmens nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes ist eine Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte (§ 12 der Abgabenordnung) als Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens durchzuführen. 2Aufbauend auf der Funktions- und Risikoanalyse nach Satz 1 ist eine Vergleichbarkeitsanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte durchzuführen, um für die Geschäftsbeziehungen der Betriebsstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Verrechnungspreise ...