Außensteuerrecht
2024
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§ 3 Nr. 41 EStG [Der Hinzurechnungsbesteuerung nachfolgende Gewinne]
idF der Bekanntmachung v.
(BGBl. I 2009, 3366, ber. 3862),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v.
(BGBl. I 2019, 2886)
Steuerfrei sind
[...]
41.
1a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3 c Absatz 2 gilt entsprechend;
b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außenste...