Außensteuerrecht
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 97 § 33 EGAO Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v.
(BGBl. I 2020, 1142)
(1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind ab dem in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem eingetreten ist.
(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem und vor dem umgesetzt, sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ab dem mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten nach dem zu erstatten ist.
(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist ab dem in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am