Außensteuerrecht
2024
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Art. 97 § 31 EGAO Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes v.
(BGBl. I 2020, 3096)
1Absatz 1, 2, 3, 6 und 7 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 2§ 138a Absatz 4 und 5 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 3§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.S. 2