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Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 111. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-504-26041-5

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Dokumentvorschau
Außensteuerrecht

§ 138f AO Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes v.

(BGBl. I 2024 Nr. 108)

(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.

(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:

  • 1. die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,

  • 2. der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder

  • 3. mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.

(3) 1Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:

  •  1. zum Intermediär:

    • a) den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,

    • b) die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,

    • c) die Anschrift,

    • d) den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, u...

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