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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/7102261/2023

Beihilfenschädlicher Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderungsbescheid vom betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für V Y sowie Familienbeihilfe betreffend E X-P für Oktober 2022 bis März 2023 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E ntscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der angefochtene Rückforderungsbescheid wurde wie folgt begründet:

"Zu V Y: Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992). Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992). Y hat seit dem Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium Bauingenieurwesen absolviert. Ab dem Wintersemester 2022/23 hat sie auf das Bachelorstudium Romanistik Spanisch gewechselt. Der Wechsel ist nach 4 Studiensemester erfolgt und ist somit beihilfenschädlich. Ab Oktober 2022 besteht für die Vorstudienzeit vom 4 Semestern kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der zu Unrecht ausbezahlte Betrag wird vom weiteren Anspruch einbehalten. Es ist keine Zahlung zu leisten. Hinweis: Die Wartezeit von 4 Semester kann sich um ein Semester verkürzen, wenn im neuen Studium Prüfungen aus dem alten Studium anerkannt werden. Falls zutreffend ist bei der neuerlichen Antragstellung nach Ablauf der Wartezeit der Nachweis über die Anerkennung beizulegen. Zu E X-P: Sie haben für mehr als ein Kind Familienbeihilfe bezogen. Im Rückforderungsbetrag ist die anteilige Geschwisterstaffel für sämtliche Kinder enthalten, für die Sie im Rückforderungszeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe erhalten haben (§ 8 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967)"

Dagegen brachte die Beschwerdefüherin (Bf.) eine Beschwerde mit folgender Begründung ein:

"Ich habe mich im Oktober 2022 an das Finanzamt St. Pölten gewandt mit der Bitte, unseren Anspruch auf Familienbeihilfe zu überprüfen- eben um auch korrekt zu handeln und Rückzahlungen auf Grund zu Unrecht erhaltener Zahlungen zu vermeiden. Ich wurde darauf verwiesen, dass Anfragen nur in schriftlicher Form erfolgen können. Deshalb habe ich im November 2022 auch eine schriftliche Anfrage an das Finanzamt gerichtet - der Schriftverkehr müsste bei Euch im Amt aufliegen. Mit Datum erhielt ich dann Eure Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe, nachdem Ihr den Anspruch überprüft hattet und alles schien problemlosund korrekt abzulaufen. Mit kam dienächste Verständigung, dass derAnspruch doch nicht stimmt und eine Rückforderung in Flöhe von € 1.467,60 gefordert wird! Wir sind aus allen Wolken gefallen! Wie sollen wir das finanziell bewältigen, noch dazu, wo nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war und wir uns vorher Auskunft (positive) eingeholt haben? Noch dazu wird auch der Bezug der Familienbeihilfe für meinen Sohn X, der das Gymnasium besucht, gesperrt und für den Rückforderungsbetrag verwendet! ich ersuche daher höflichst, meinen Fall nochmals zu prüfen und überarbeiten - und wenn schon eine Rückzahlung nicht vermeidbar ist, dann eine humane Modalität (Ratenvereinbarung) in Enwägung zu ziehen."

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts mit folgender Begründung abgewiesen:

"Ein Studienwechsel ohne negative Auswirkung auf den Anspruch auf Familienbeihilfe ist nur nach dem ersten oder zweiten Studiensemester möglich. Bei einem Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn die absolvierten Semester aus dem Vorstudium zur Gänze angerechnet wurden (§ 17 Studienförderungsgesetz 1992). Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992). Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz hat eine Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, den entsprechenden Betrag zurückzuzahlen. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Gründen die Beträge zu Unrecht ausbezahlt wurden bzw. wer dies verschuldet hat. Zur Vereinfachung der Rückzahlung bzw. zur Erleichterung der Rückzahlung kann der Rückforderungsbetrag auf weitere Ansprüche angerechnet werden.

Y hat seit dem Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium Bauingenieurwesen absolviert. Ab dem Wintersemester 2022/23 hat sie auf das Bachelorstudium Romanistik Spanisch gewechselt. Diese Tatsache wurde von Ihnen im Schreiben vom bekanntgegeben und im Beschwerdeschreiben nicht bestritten. Durch eine längere Bearbeitungsdauer beim Finanzamt wurde die Familienbeihilfe laufend bis März 2023 ausbezahlt. Im März 2023 erfolgte eine vorläufige Verkürzung und eine Überprüfung des Anspruches. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass der Wechsel nach 4 Studiensemester erfolgt ist und die Vorstudienzeit nicht zur Gänze angerechnet wurde. Somit ist der Wechsel beihilfenschädlich.

Ab Oktober 2022 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der zu Unrecht ausbezahlte Betrag für die Monate Oktober 2022 bis März 2023 war daher zurückzufordern. Um Ihnen die Rückzahlung zu erleichtern wurde der Betrag nicht zur Einzahlung vorgeschrieben, sondern es erfolgt eine Anrechnung auf Ihren weiteren Familienbeihilfenanspruch."

Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"Zum Sachverhalt: Ich habe mich mit November 2022 bemüht, beim Finanzamt Österreich meinen Kinderbeihilfenanspruch überprüfen zu lassen. Da wir finanziell gerade über die Runden kommen - ich bin Hausfrau ohne eigenes Einkommen, mein Gatte wurde aus Einsparungsgründen von seiner Firma gekündigt, war 2 Jahre AMS und ist derzeit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt - wollte ich Auskunft betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch um bei ungerechtfertigtem Bezug von Beihilfen Rückzahlungen und somit zusätzliche Belastungen unseres zur Verfügung stehende Budgets zu vermeiden. Allerdings hat es über 3 Monate gedauert (März 2023), bis eine Auskunft und vorläufige positive Bestätigung eintraf, die aber schon 4 Wochen später (April 2023) in eine Rückforderung umgewandelt wurde. Und es wurde auch gleich begonnen, zukünftige Zahlungen (Kinderbeihilfe für meinen Sohn X) einzubehalten und als Rückzahlung zu verwenden. Was kann ich als normaler, korrekter Steuerzahler sonst noch tun, als mich zeitgerecht um Auskunft und Hilfe an das Amt zu wenden, um alles richtig zu machen - wenn es dann insgesamt 4 Monate dauert, bis eine endgültige Antwort eintrifft, viel zu spät und dann noch negativ in eine Rückzahlungsforderung mündet.

Wenn eine Rückzahlungsforderung laut gesetzlicher Bestimmungen unumgänglich ist, dann bitte ich um humane Lösung, die wir uns auch finanziell leisten können. Ich bin gerne bereit, monatlich € 50,- an Rückzahlung zu leisten! Aber eine Streichung der Kinderbeihilfe für meinen Sohn, der noch auf das Gymnasium geht, würde unsere Familie sehr hart treffen. Noch dazu, wo wir uns vorbeugend informieren wollten, um die derzeitige Situation zu vermeiden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsakts und den Ausführungen der Bf. in der Beschwerde und dem Vorlageantrag wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Für das Kind Y, geboren am TT.1.2002, wurde von der Bf. fortlaufend Familienbeihilfe bezogen. Das Kind hat seit dem Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium Bauingenieurwesen absolviert. Ab dem Wintersemester 2022/23 hat sie auf das Bachelorstudium Romanistik Spanisch gewechselt.

Vom Finanzamt wurde deshalb der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid mit Anrechnung des Rückforderungsbetrages auf den weiteren Anspruch für das Kind X erlassen.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester….


Bei einem Studienwechselgelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Nach § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs 1 FLAG 1967 lautet:

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) wird zum "Studienwechsel" bestimmt:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechselaus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechselim Sinne des Abs 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem StudienwechselbetriebenenStudiumsfür die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiumsberücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs 4.

(3) Ein Studienwechselim Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Wenn feststeht, dass ein Studienwechselvorliegt, ist § 17 StudFG anzuwenden. Der Begriff Studienwechselbedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechselvor (vgl zB ).

EinStudienwechsel liegt auch vor, wenn der/die Studierende ein von ihm/ihr bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er/sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl zB ).

Im vorliegenden Fall begann die Tochter der Bf. im Wintersemester 2020/21 das Bachelorstudium Bauingenieurwesen und wechselte - ohne das erste Studium abzuschließen - ab dem Wintersemester 2022/23 auf das Bachelorstudium Romanistik Spanisch. Somit liegt ein "schädlicher" StudienwechseliSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG vor.

Die Grundsätze des § 2 Abs 1 lit b vierter Satz, wonach bei der Zählung der Semester die vorgesehene Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert wird, sind auch für die Zählung der Semester heranzuziehen, nach denen ein WechseldesStudiums einem Familienbeihilfen-Anspruch entgegensteht (; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 97)

Im Falle einer Studienbehinderung durch Krankheit ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich. Es muss dargelegt werden durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (; Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 87).

Nach § 17 Abs 3 StudFG ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechselgrundsätzlich im Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer in dem zuvor iSd § 17 Abs 1 Z 2 StudFG verspätet gewechselten Studium.

Der Studienwechsel nach den ersten 4 Studiensemestern führt nur dann zu keinem Wegfall der Familienbeihilfe, wenn im neuen Studienplan die Vorstudienzeit zur Gänze angerechnet wird. Da dies nicht der Fall ist, besteht erst wieder ein Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (unter Bedacht auf die Altersgrenze).

Infolge des (im vorliegenden Fall) schädlichen Studienwechsels steht die Familienbeihilfe für diese Zeit (vier Semester) somit nicht zu, da sich Y im gegenständlichen Zeitraum erst im ersten Studiensemester des neuen Studiengangs befand.

Die Familienbeihilfe war daher für den Streitzeitraum (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung) zurückzufordern. Somit erging der angefochtene Rückforderungsbescheid rechtsrichtig.

Für Ratenzahlungsansuchen ist das Bundesfinanzgericht nicht zuständig, sodass sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Bf. erübrigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall handelt es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bzw. die Rechtsfolgen sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102261.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at