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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2024, RV/7103835/2023

Keine Gewährung des Pendlerpauschales, wenn es sich bei dem von der Arbeitsstätte weiter entfernten Wohnsitz nicht um den Familienwohnsitz im Sinne des § 4 Pendlerverordnung handelt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr. Bf***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Angefochtene Bescheide:

Nachdem der Beschwerdeführer das Ersuchen um Ergänzung der Angaben betreffend seine Reisekosten unbeantwortet gelassen hat, ergingen die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2019 und 2020 (Arbeitnehmerveranlagung) vom ohne Berücksichtigung etwaiger Reisekosten.

2. Beschwerden:

In den rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 mit der Begründung, die Berücksichtigung der ausgewiesenen Sonderausgaben sei unrichtig, Pendlerpauschale und Pendlereuro seien nicht berücksichtigt worden. Dem Ersuchen um Ergänzung seines Antrages sei er leider wegen Stress, Zeitmangels, Corona etc. nicht nachgekommen, weil er die meiste Zeit von seiner Wohnung in [Nebenwohnsitz] nach ***Bf1-Adr*** in die Arbeit pendle. Er müsse sich um seine betagte Mutter kümmern und ersuche daher, wenn möglich, um Berücksichtigung. Im Anhang übermittelte er jeweils eine Erklärung/einen Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros.

3. Beschwerdevorentscheidungen:

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, für die Gewährung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros sei der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in der ***Adr. Bf***, maßgeblich. Der Nebenwohnsitz bei der Mutter in der [Nebenwohnsitz], sei für das Pendlerpauschale nicht maßgeblich. Denn ein eigener Hausstand liege jedenfalls dort nicht vor, wo der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Personen, die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohne.

4. Vorlageanträge:

Die rechtzeitig eingebrachten Vorlageanträge begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Wohnung in der [Nebenwohnsitz], in seinem Besitz stehe und es sich dabei um eine komfortable 90-Quadratmeter- Wohnung handle, während die Wohnung in der ***Adr. Bf***, eine Substandardwohnung mit WC am Gang sei. An 10 Tagen [pro Monat] oder auch mehr, werde seine Fahrt von [Nebenwohnsitz] nach ***Bf1-Adr*** angetreten. Sein gesamter Familienkreis und Freundeskreis (Bruder, Schwägerin, Mutter, Freunde) befände sich nur in [Nebenwohnsitz]. Der in § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG verwendete Begriff Familienwohnsitz scheine sich auf den ersten Blick mit dem Begriff Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs. 7 MeldeG zu decken, doch sei die polizeiliche Meldung für die Frage der Wohnsitzqualität allenfalls ein Indiz, jedoch nicht entscheidend, da der Gesetzgeber hier keine formale Anknüpfung an den Begriff Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs 7 MeldeG vorgenommen habe. Vielmehr komme es gemäß § 21 BAO auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die äußere Erscheinungsform an (Verweis auf ).

In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom folgende Unterlagen nachzureichen:

  • Dienstvertrag inklusive sämtlicher Ergänzungen

  • Bestätigung des Dienstgebers wo sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers 2019 und 2020 befunden habe

  • Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2019 und 2020

Außerdem wurde ersucht bekanntzugeben, mit welchem Kraftfahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) die Strecke Wohnung ([Nebenwohnsitz]) - Arbeitsstätte (***Bf1-Adr***) zurückgelegt worden sei, bzw. die Fahrscheine der öffentlichen Verkehrsmittel vorzulegen.

In Beantwortung dieses Schreibens erklärte der Beschwerdeführer, er könne keine Arbeitsaufzeichnungen vorlegen, da er als Geschäftsführer von der Pflicht zur Aufzeichnung befreit sei; die Fahrten zur Arbeitsstätte habe er sowohl mit seinem Auto mit dem Kennzeichen [Kennzeichen], als auch mit dem seines Bruders [Bruder] durchgeführt, der ebenfalls in [Nebenwohnsitz] wohnhaft sei und täglich um 03.30 Uhr nach ***Bf1-Adr*** pendle.

Desgleichen legte er eine Bestätigung seines Dienstgebers über seine Tätigkeit in [Geschäftsadresse] als Geschäftsführer/Rauchfangkehrer und weitere dienstliche Unterlagen vor.

5. Beschwerdevorlage:

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht vom aus, der Beschwerdeführer erziele Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Veranlagungsjahr 2019 und 2020 seien jeweils zwei Lohnzettel von bezugsauszahlenden Stellen übermittelt worden. Im Rahmen der beim Finanzamt (elektronisch) eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 seien das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 € und der Pendlereuro in Höhe von 137,34 € beantragt worden.

Unter Bezugnahme auf die für die Sachverhaltsfeststellung herangezogenen Beweismittel wurde dargelegt, dass der alleinstehende Beschwerdeführer in den Streitjahren 2019 und 2020 zwei Wohnsitze, nämlich laut polizeilicher Meldung einen Hauptwohnsitz in ***Bf1-Adr*** und einen Nebenwohnsitz in [Nebenwohnsitz] gehabt habe. An der Adresse in [Nebenwohnsitz] befinde sich eine Wohnung, in der die Mutter des Beschwerdeführers seit 40 Jahren ihren Hauptwohnsitz habe. Die im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers stehende Wohnung in [Nebenwohnsitz] sei im Jahr 2016 an den Beschwerdeführer übergeben und der Mutter des Beschwerdeführers ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden (Verweis auf den Übergabevertrag).

Laut dem vorgelegten Auszug aus dem Pendlerrechner sei die Arbeitsstätte in ***Bf1-Adr*** gelegen. Strittig sei, welcher Wohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales/Pendlereuro maßgeblich sei.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, bei Vorliegen von zwei Wohnsitzen müsse für die Berechnung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs.1 Z 6 lit f EStG 1988 idF BGBl 53/2013 der Wohnsitz herangezogen werden, von dem aus die Fahrten zur Arbeit tatsächlich angetreten würden, weil mit dem Pauschale der tatsächlich erwachsene Aufwand abgegolten werden solle.

Den Steuerpflichtigen treffe - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden könnten, treffe die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz 526).

Im gegenständlichen Streitfall sei der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, geeignete Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, von welchem Wohnsitz aus die Fahrten tatsächlich angetreten würden.

Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung habe der Beschwerdeführer angegeben, die Fahrten von [Nebenwohnsitz] zur Arbeitsstätte mit seinem Auto mit dem amtlichen Kennzeichen [Kennzeichen] getätigt zu haben. Nachweise wie Pickerlgutachten, Tankrechnungen, Parktickets seien nicht beigelegt worden.

Nach Abfrage der Gutachten gemäß § 57a KFG für das Fahrzeug [Kennzeichen] habe festgestellt werden können, dass die Kilometerstände am

  • : --> 216.619 km

  • : --> 229.583 km

  • : --> 236.355 km

  • : --> 244.317 km

  • : --> 265.076 km

betragen hätten.

Dies ergebe eine durchschnittlich jährliche Kilometerleistung für dieses Fahrzeug von

  • 2019: 9.426 km

  • 2020: 10.099 km

  • 2021: 9.581 km

Dem stehe die Tatsache entgegen, dass sich bei einer einfachen Wegstrecke von rund 103 km ([Nebenwohnsitz] - ***Bf1-Adr***) und der Annahme von 11 Fahrten im Monat, eine Jahreskilometerleistung (ausschließlich für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) von mindestens 27.192 km ergeben müsste.

Aufgrund der vorliegenden Daten könne eindeutig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Fahrten von [Nebenwohnsitz] nach ***Bf1-Adr*** nicht bzw. nicht in diesem Ausmaß mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen [Kennzeichen] getätigt habe.

Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt habe, weshalb eine Überprüfung der zeitlichen Angaben (Arbeitsbeginn/Arbeitsende) nicht erfolgen könne.

Der Beschwerdeführer habe weder eine Aufstellung über die von ihm zurückgelegten Fahrten noch Parkbelege, Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel oder Park und Ride-Tickets in ***Bf1-Adr*** zur Untermauerung seiner Behauptungen vorlegen können.

Es werde daher von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhaltes ausgegangen. Die Behauptung, täglich eine Wegstrecke von 103 km zu pendeln, wenn eine Wohnung in unmittelbarer Nähe (5 Kilometer) zu Arbeitsstätte zur Verfügung stehe sei unglaubwürdig. Dafür würden auch keinerlei Nachweise erbracht.

Da der Beschwerdeführer einen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Sachverhalt behaupte, ohne Nachweise dafür erbringen zu können, dass die Wegstrecke [Nebenwohnsitz]-***Bf1-Adr*** tatsächlich mehr als 10-mal im Monat zurückgelegt worden sei, sei das Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht zu gewähren.

Die belangte Behörde beantrage daher, die Beschwerden vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 jeweils vom als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und verfügt in der ***Adr. Bf***, über eine Wohnung. Er ist in zwei Rauchfangkehrerbetrieben in ***Bf1-Adr*** ([PLZ) ***Bf1-Adr*** ***Str. 1***, und [Geschäftsadresse], ***Str. 2***) nichtselbständig beschäftigt. Beide Arbeitsstätten sind weniger als 20 km von seinem Wohnsitz entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.

Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem am tt.10.2015 verstorbenen Vater erbte er den Hälfteanteil der im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnung in der [Nebenwohnsitz]. Mit Übergabsvertrag vom überließ ihm seine Mutter ihren Hälfteanteil an der Wohnung, sodass er seither sämtliche Wohnungsanteile innehat und sich die Eigentumswohnung in seinem Besitz befindet. Seine Mutter hat sich jedoch im Übergabsvertrag ausbedungen, gegenständliche Eigentumswohnung alleine zu bewohnen und zu benützen, sich aber auch verpflichtet, für die Dauer des Wohnungsgebrauchsrechtes sämtliche auflaufenden Strom-, Heizungs- und Energiekosten sowie die laufenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben aus eigenem zu tragen.

Laut ZMR befindet sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in der ***Adr. Bf***, und ein Nebenwohnsitz an der Adresse [Nebenwohnsitz].

Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter der Woche die Wohnung in der ***Adr. Bf***, bewohnt und die Wochenenden sowie seine Freizeit bei seiner Mutter an der Adresse [Nebenwohnsitz], verbringt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, einem Auszug aus den ZMR, den im Grundbuch einzusehenden Urkunden, den im Internet abrufbaren Routenplanern sowie folgender Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer behauptet, in den Streitjahren täglich aus [Nebenwohnsitz] zu seiner Arbeitsstätte in ***Bf1-Adr*** gefahren zu sein. Dies ist schon deshalb unglaubwürdig, weil es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist, warum er die Wohnung in ***Bf1-Adr***, bei der es sich seinen Angaben zufolge um eine Substandardwohnung handelt, nicht schon längst aufgegeben hat. Außerdem gibt es keine Vereinbarung mit seiner Mutter, der zufolge er in der Eigentumswohnung in [Nebenwohnsitz] ein Wohnrecht hätte. Auch wenn ihm das Wohnungseigentumsrecht eingeräumt wurde, hat das alleinige Wohnungsgebrauchsrecht seine Mutter.

Im Übrigen gibt es auch keinen Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fahrten durchgeführt hat, da einerseits die mit seinem PKW gefahrenen Kilometer dafür nicht ausreichen und eine Bestätigung seines Bruders dafür fehlt, dass er mit diesem in dessen PKW unterwegs gewesen wäre.

Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre von seiner Wohnung in der ***Adr. Bf***, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinen Arbeitsstätten zu kommen. Da er keine Zeiten seines Arbeitsbeginnes und seines Arbeitsendes bekannt gibt, kann davon ausgegangen werden, dass sich diese in einem zeitlichen Rahmen bewegen, in dem die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 118/2015, BGBl. I Nr. 103/2019, BGBl. I Nr. 96/2020) auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

"a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.

c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:

Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,

bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.

h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.

i) Wird ein Arbeitnehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales vorliegen, überwiegend im Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht im Werkverkehr zurückgelegt wird. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, sind diese Kosten bis zur Höhe des sich aus lit. c, d oder e ergebenden Betrages als Werbungskosten zu berücksichtigen.

j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels mit Verordnung festzulegen."

Gemäß § 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013, liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) dort, wo

1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder

2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (§ 4 Abs. 2 Pendlerverordnung) hat.

Gemäß § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung hat der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Der Beschwerdeführer hat der oben wiedergegebenen Definition zufolge keinen Familienwohnsitz an der Adresse [Nebenwohnsitz], da er dort nicht über einen eigenen Hausstand im Sinne des § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung verfügt; die Eigentumswohnung wird zufolge des vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechtes in erster Linie von seiner Mutter bewohnt und benutzt. An der Adresse ***Adr. Bf***, hat der Beschwerdeführer zwar einen eigenen Hausstand, da er diese Wohnung allein benutzt, ob es sich dabei - im Hinblick darauf, dass sich seinen Angaben zufolge Familie und Freundeskreis in [Nebenwohnsitz] befinden - auch um seinen Familienwohnsitz handelt, kann dahingestellt bleiben.

Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer an beiden Adressen nicht über einen Familienwohnsitz verfügt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit f EStG 1988 für die Berechnung des Pendlerpauschales der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz - und damit die Wohnung in der ***Adr. Bf***, - maßgeblich

Da sich der Wohnsitz in ***Bf1-Adr*** in einer Entfernung von weniger als 20 km zu den Arbeitsstätten des Beschwerdeführers befindet und auch keine Unmöglichkeit der Benutzung von Massenverkehrsmitteln vorliegt, sind die Ausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten.

Die Gewährung des beantragten Pendlerpauschales war daher zu versagen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Fall die Beurteilung von Sachverhaltsfragen im Vordergrund stand und sich die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes bereits aus den angeführten rechtlichen Bestimmungen ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103835.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at