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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2024, RV/7102099/2020

Unzulässige Beschwerde gegen abgeleiteten Bescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch TPA Steuerberatung GmbH, Wiedner Gürtel 13, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt für Großbetriebe) vom betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuer Gruppe 2018 für die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde festgesetzt.

Mit Schreiben vom brachte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde ein. Zur Begründung führte diese aus, dass die Geltendmachung des endgültigen Vermögensverlusts von *** Euro beim Gruppenmitglied A als nicht zulässig erachtet und der Abzug des Siebentels iHv *** Euro im Jahr 2018 bei der Ermittlung des Einkommens der Gruppe nicht anerkannt worden sei. Es werde gegen diese Nicht-Anerkennung der Abzugsfähigkeit des Vermögensverlusts sowie des Siebentelbetrages 2018 Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid der Gruppe erhoben, da die Begründung mangelhaft und die steuerliche Würdigung des Sachverhalts rechtswidrig sei. Die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid 2018 vom des Gruppenmitglieds A sei am eingebracht worden und anhängig.

Mit BVE vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 252 Abs. 1 BAO, ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden können, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide werde durch § 252 Abs. 1 BAO eingeschränkt. Einwendungen gegen Feststellungen, die im Grundlagenbescheid getroffen würden, könnten nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden (; , 2000/15/0001; , 2002/14/0005; , 2004/13/0069).

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertretung um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurde für die Beschwerdeführerin die Körperschaftsteuer Gruppe 2018 von der belangten Behörde festgesetzt.

Mit Feststellungsbescheid vom wurde für das Gruppenmitglied A die Körperschaft 2018 von der belangten Behörde festgesetzt.

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin brachte ausschließlich Einwände gegen den Feststellungsbescheid vom betreffend das Gruppenmitglied A vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 252 Abs. 1 BAO normiert, dass wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet ist, diesbezüglich in der Sache abzuweisen (vgl mwN).

Die Tatsache, dass der dem verfahrensgegenständlichen Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2018 zugrundeliegende Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2018 vom für die A wirksam ergangen ist, wurde nicht bestritten und ist aufgrund der Aktenlage unzweifelhaft. Darüber hinaus wurden keine Einwendungen gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid Körperschaftsteuer Gruppe 2018 vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Feststellungsbescheid unrichtig sei, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102099.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at