Antrag auf Erstattung; Aufhebung, weil Bescheidadressat nicht Antragsteller ist, sondern dessen Vertreter
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri1***, den Richter***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LRi1*** und ***LRi2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Hannl Customs Consulting GmbH, Flughafenstraße 3, 4063 Hörsching, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels (nun Zollamt Österreich) vom , Zahl: ***520000/00000/2017***, betreffend Eingangsabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am hat die ***Bf*** - laut Codierung im Feld Anmelder/Vertreter als indirekter Vertreter des Empfängers - die Zollanmeldung ***MRN*** für eine Sendung geräucherte Forellenfilets der TARIC-Position 0305 4300 11 mit Ursprungsland Türkei abgegeben, wobei im Feld 22 als in Rechnung gestellter Gesamtbetrag der Betrag gemäß der Rechnung Nr. ***A*** der ***B.V.*** in den Niederlanden an die ***GmbH*** in Deutschland (Empfänger) angegeben worden ist.
Mit Schreiben vom wurde zur genannten Zollanmeldung eine Erstattung des Zolles mit der Begründung beantragt, bei der Abfertigung sei statt der Exportrechnung irrtümlich die Weiterverkaufsrechnung zugrunde gelegt worden, weshalb der endgültige Ausgleichszoll falsch berechnet worden sei.
Mit Bescheid vom , Zahl: ***520000/00000/2017***, hat das Zollamt Linz Wels dem Antrag der ***Bf*** vom nicht stattgegeben. Der vom Zollamt angeforderte (vor dem geschlossene) Vertrag sei nicht beigebracht worden.
Mit Schreiben vom hat die Hannl Customs Consulting GmbH als Vertreter der ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Beim gegenständlichen Import habe es sich um ein Einfuhrreihengeschäft gehandelt, bei dem der Einfuhrgegenstand unmittelbar vom Lieferer der Waren in der Türkei zum Abnehmer in Deutschland versendet worden sei. Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren werde zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt. Grundlage für den Zollwert sei unzweifelhaft der Wert gemäß der dem Zollamt bereits vorgelegte Handelsrechnung des türkischen Lieferanten.
Das vom Zollamt beschriebene Vorerwerbergeschäft des Artikels 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 habe für Geschäftsfälle gegolten, die anders gestaltet waren.
Die Bf stelle deshalb nachfolgende Anträge:
"1.) Das Zollamt Linz Wels möge die am erlassene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufheben und der indirekten Vertreterin den Unterschiedsbetrag an Zoll erstatten.
2.) Sollte die Beschwerdeinstanz des Zollamtes Linz Wels keine Rechtswidrigkeit der Vorschriften erkennen, begehrt die Beschwerdeführerin den Abzug der nicht in den Zollwert einbezogenen Bestandteile (Art. 72 ZK), die im gegenständlichen Fall
a) Beförderungskosten für die eingeführten Waren nach deren Eingang in das Zollgebiet der Union und
f) Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
sind."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***520000/00000/2018***, hat das Zollamt entschieden:
"Die Lieferbedingung zur Zollanmeldung ***MRN*** v. wird It. Rechnung Nr. ***A*** auf "DDP/I" geändert.
Gem. Art. 116 Abs. 1 iVm. Art. 117 Abs. 1 wird der damit nicht geschuldete Abgabenbetrag in der Höhe von Euro 693,84, It. beiliegendem Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheides bildet, erstattet.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."
Mit Schriftsatz vom hat die Bf beantragt, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen, welches eine Entscheidung über die Beschwerde durch die Mitglieder des Senats treffen und eine mündliche Verhandlung anberaumen möge.
Mit Verfügung des GV-Ausschusses vom ist die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung 6031 abgenommen und neu verteilt worden.
Die beantragte mündliche Senatsverhandlung ist am durchgeführt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Adressat eines Bescheides muss eindeutig bezeichnet sein. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es dabei, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte.
Im gegenständlichen Fall ist Adressat des angefochtenen Bescheides eindeutig die Bf.
Anträge auf Erstattung oder Erlass sind gemäß Artikel 172 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt.
Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: ***520000/00000/2017***, ist an die Bf als Antragstellerin ergangen.
Aus dem Antrag vom ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass Antragstellerin die ***GmbH*** in Deutschland ist und die Bf als deren Vertreterin auftritt. Die Bf selbst hat demnach keinen Antrag eingereicht, über den das Zollamt hätte absprechen können; sie hat lediglich in Vertretung gehandelt und dies gegenüber den Zollbehörden auch angegeben. Der Antrag der ***GmbH*** ist unerledigt und nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Ein (sanierbarer) Zustellmangel liegt im gegenständlichen Fall nicht vor; die tatsächliche Antragstellerin ist im Spruch des Bescheides (zu dem auch das Adressfeld zählt) nicht genannt.
Da mit dem angefochtene Bescheid über einen Erstattungsantrag der Bf gemäß Artikel 117 UZK entschieden worden ist, der gar nicht gestellt wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben, ohne inhaltlich auf die Zollwertproblematik einzugehen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 172 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom S. 558 Art. 117 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200030.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at