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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.09.2024, RV/7103330/2024

Gegenstandsloserklärung wegen Nichterfüllens eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom über Rückforderung Einzahlung- Familienbeihilfe (FB)- Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum 07.2023-12.2023, SVNR: ***1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang
Mit Bescheid des ***FA*** vom wurde der im Spruch näher bezeichnete Bescheid erlassen.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben eingebracht auf dem eine rechtsgültige Unterschrift fehlte.

Erwägungen
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog für seinen Sohn Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2023 bis Dezember 2023 zurückgefordert. Dagegen brachte der Bf. eine Eingabe vom , die er als Beschwerde bezeichnete, ein. Das Anbringen des Bf war jedoch mit einem Formgebrechen gemäß § 85 Abs 2 BAO behaftet, da die Unterschrift auf der Beschwerde fehlt. Darauf wurde der Bf mit zwei Mängelbehebungsaufträgen (vom und ) hingewiesen.

Die angeführten Mängel seien gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum bzw. zu beheben, widrigenfalls das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Das Bundesfinanzgericht geht vom aktenkundigen Sachverhalt aus, wonach zwei Mängelbehebungsaufträge unbeantwortet blieben. In beiden Mängelbehebungsaufträgen wurde der Bf aufgefordert die Unterschrift auf der Beschwerde nachzuholen anderenfalls die Beschwerde als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 BAO). Der Bf ließ beide in den Mängelbehebungsaufträgen gesetzten Fristen (nämlich und ) ohne Erfüllen der vom Finanzamt eingeforderten Mängelbehebung (Nachholen der Unterschrift auf der Eingabe vom ) verstreichen, ohne die Unterschrift (bis dato) nachzuholen.

Die in der Beschwerdevorentscheidung vom ausgesprochene Zurücknahmeerklärung der Beschwerde ist mangels Erfüllens der beiden o.a. Mängelbehebungsaufträge bezüglich der Unterschrift auf der Eingabe des Bf. vom grundsätzlich zu Recht erfolgt. Angemerkt wird, dass in beiden o.a. Mängelbehebungsaufträgen die Rechtsfolge, dass die Eingabe (Beschwerde) als zurückgenommen gilt im Falle eines Nichterfüllens des diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrags, dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde.

Da dem Mängelbehebungsauftrag vom (wie auch dem o.a. Mängelbehebungsauftrag davor) nicht entsprochen wurde und die fehlende Unterschrift auf dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben des Bf. zwecks Mängelbehebung nicht nachgeholt wurde, gilt die Beschwerde des Bf. als zurückgenommen.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gem. § 278 (1) lit b BAO wird die Beschwerde mit Bezugnahme auf § 256 (3) BAO mit Beschluss als gegenstandslos erklärt. Insgesamt wurde daher spruchgemäß beschlossen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103330.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at