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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2024, RV/5100500/2023

Voraussetzungen zur Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zum Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nur mehr für den Zeitraum Jänner 2019 bis Juni 2020 ausgesprochen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Antrag, Abweisungsbescheid, Beschwerde

Am wurde durch die Beschwerdeführerin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung betreffend ihren Sohn, ***Sohn*** (geboren am ***GebDat***) beantragt, und zwar rückwirkend ab Jänner 2019. Als erhebliche Behinderung wurde "stark ausgeprägtes Reizdarmsyndrom" angeführt.

Mit Bescheid vom wurde der obige Antrag abgewiesen. Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50% und ein Andauern der Behinderung über mehr als 3 Jahre - und somit nicht nur vorübergehend - erfordern würde. Da sich aus dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom ein Grad der Behinderung von 30% ergebe, seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt und der Antrag somit abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schmerzzustände und die Schwere der Beschwerden ihres Sohnes im Gutachten des Sozialministerumservice nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Zusätzlich finden sich direkt im der Beschwerde beigefügten Gutachten des Sozialministeriumservice vom handschriftliche Anmerkungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Sohn unter starken Bauchschmerzen leide und aufgrund seiner Beschwerden täglich etwa 5-8 Stunden auf der Toilette verbringen würde. Zusätzlich bestehe - anders als im Gutachten angeführt - sehr wohl Kontakt zum Kindesvater (Trennung der Beschwerdeführerin und des Kindesvaters im Jahr 2015), und zwar etwa alle 2 Wochen. Weiters habe ihr Sohn - abgesehen von der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater - keine sozialen Kontakte.

B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach unerlässliche Voraussetzung für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung sei, dass eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorliege, welche bestätigt, dass der Grad der Behinderung eines Kindes zumindest die vom Gesetz geforderten 50% erreiche. Die Beihilfenbehörde sei bei ihrer Entscheidung an die in den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrundeliegenden Gutachten gebunden und dürfe diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig seien und einander nicht widersprechen (vgl. etwa ).

Aus den im Rahmen des bisherigen Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergebe sich ein Grad der Behinderung von 30%. Aus diesen Gutachten ergebe sich weiters weder eine funktionelle Beeinträchtigung noch eine Entstellung, wie für eine Einschätzung von 50% gefordert werde. Zudem sei eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten.

Im Hinblick auf die vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachten sehe es das belangte Finanzamt somit als erwiesen an, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% für den Zeitraum ab Jänner 2019 nicht gegeben sei. Die Beschwerde sei somit abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom wurde durch die Beschwerdeführerin ein Vorlageantrag eingebracht und die Nachreichung eines Befundes angekündigt.


C. Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

a) Gutachten vom (Untersuchung am ) - auszugsweise Wiedergabe

Anamnese:

  • Erstansuchen um erhöhte Familienbeihilfe.

  • Seit a. 5 Jahren Bauchschmerzen mit Diagnose Reizdarm.

  • 2021 Psychotherapie ohne Erfolg (Psychotherapeuten wollen sie nicht)

  • Er hat sich jetzt auf psychosomatischer Station im KUK angemeldet. Geht aber nur wenn er eigenes WC zur Verfügung hat.

Derzeitige Beschwerden:

  • Bauchschmerzen, normaler Stuhl 1x/tgl. (geformt)

  • Viele Fehlstunden in der Schule, weil er viele Stunden auf der Toilette verbringt.

  • 7.Kl. Gymnasium hat er positiv abgeschlossen, die Maturaklasse hat er abgebrochen.

[…]

Sozialanamnese:

  • 1 Älterer Bruder, Eltern seit 2015 getrennt. Bruder lebt bei KV, wenig Kontakt zu Vater und Bruder.

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

  • 2020-08-20 ***LKH***, Kinder: Reizdarmsyndrom, bek. Sorbitunverträglichkeit, skoliotische Fehlhaltung und Haltungsschwäche, st.p. emotionaler Störung des Kindesalters mit schulvermeidendem Verhalten

  • 2021-03-15 ***KH***: Unauff. Gastroskopie, unauff.Koloskopie

  • 2019-10-27 ***LKH***, , Kinder, Psychosomatik: sonstige emotionale Störung des Kindesalters, schulvermeidendes Verhalten. Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich, psychosozial belastende Umstände vorhanden

  • Schulvermeidungstendenz, Somatisierungstendenz (Bauchschmerzen mit stundenlangen Toilettengängen)

  • 2018-05-28 Dr. ***Arzt***, ***Ort***, Kinder-Jugendpsychiater: Schulabsentismus bei emotionaler Störung DD beg. ängstlich vermeidende Personlichkeitsstörung. Vermeidungsverhalten, soziopohobisches Verhalten

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
  • Somatoforme Störungen
  • Schulvermeidendes Verhalten. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung.
  • Keine Therapie. Kein aktueller Fachbefund vorhanden.
  • Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich.
30
2
  • Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen
  • Reizdarmsyndrom, bek. Sorbitunverträglichkeit. Guter Ernährungszustand.
20

Gesamtgrad der Behinderung30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden in Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad von 30%.

[…]

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

x jao nein

GdB liegt vor seit: 05/2018

  • Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

  • Facharztbefund von 5/2018 vorgelegt

Herr ***Sohn*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

  • Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

  • Eine Ausbildung ist aufgrund seiner Intelligenz gut möglich.

  • x Dauerzustand

b) Gutachten vom (Untersuchung am ) - auszugsweise Wiedergabe

[…]

Derzeitige Beschwerden:

Regelbeschulung, danach noch bis zur 7. kl. Gym. Sei nicht mehr fähig gewesen in die 8. Kl. zu gehen. Er habe sich körperlich nicht in der Lage gefühlt wegen der massiven Bauchschmerzen. Er mache jetzt gar nichts, die Mutter korrigiert, er könne gar nichts machen. Er habe ständig Bauchschmerzen, man habe schon viel probiert. Habe auch Psychotherapie gemacht, die bei Covid dann abgebrochen worden sei. Danach wieder kurz begonnen, aber laut der Mutter nichts angenommen, weil gerade in einem schwierigen Alter, laut Pat. habe es nichts gebracht. Man sei mit KUK bereits seit einem halben Jahr im Gespräch, dass er sich auf der Psychosomatik stationär aufnehmen lasse. Bisher sei er noch nicht so weit, es fehle der entscheidende Anruf, der ja von ihm kommen müsse. Er sitze stundenlang auf dem Klo, habe mittlerweile soziale Defizite. Bleibe im Dunklen sitzen, gehe nicht außer Haus. Wenn er einen Termin außer Haus habe so wie heute, dann esse er bereits vom Vortag an nichts mehr, damit er nicht aufs Klo müsse.

[…]

Sozialanamnese:

Mutter geschieden, anamnestisch seither psychische Probleme des Pat., laut Mutter Kontakt zum KV ca alle 2 Wochen. der ältere Bruder lebe beim KV.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Keine neueren Befunde seit 2021, weil laut Mutter alles abgeklärt sei. Pat. zeigt aber nach Durchsicht der mitgenommenen Befunde doch 2 neue befunde heraus, in denen aber "nichts Interessantes drinnen steht".

03/22 BHSW, Psychosomatikambulanz:

  • Reizdarmsyndrom, chronisch, schwer.

  • Sorbitunverträglichkeit.

  • Hinweise auf Persönlichkeitsstörung.

  • Schulabsentismus.

  • Hinweise auf Internetsucht.

03/22 BHSW Mb.Crohn/Colitis/Reizdarmambulanz:

  • reine Anamneseaufnahme, keine Diagnosen, als Procedere diverse Laborkontrollen durch den Hausarzt vorgeschlagen, aber auch "aufgrund des ungewöhnlichen Stuhlverhaltens dringend eine Vorstellung bei einem Psychiater und einer entsprechenden eventuellen Therapie besprochen".

Zum besseren Verständnis werden die Befunde aus dem Vorgutachten hier übernommen:

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
  • Somatoforme Störungen
  • Schulvermeidendes Verhalten. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung.
  • Keine Therapie. Kein aktueller Fachbefund vorhanden.
  • Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich.
30
2
  • Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen
  • Reizdarmsyndrom, bek. Sorbitunverträglichkeit. Guter Ernährungszustand.
20

Gesamtgrad der Behinderung30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist Pos 1.

Pos 2 geringfügig bzw. ohne Wechselwirkung mit dem führenden Leiden und daher nicht stufenerhöhend.

[…]

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Unverändert zum Vorgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

x jao nein

GdB liegt vor seit: 05/2018

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

laut Vorgutachten

Herr ***Sohn*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Es wurden keine Befunde u/o Nachweise integrativer Maßnahmen erbracht, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schließen ließen.

x Dauerzustand

c) Aktengutachten vom - auszugsweise Wiedergabe

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt - maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:

Vorgutachten FLAG 04/23 Dr. […] mit 30% wegen somatoformer Störungen 30% und chronischer Darmstörungen ohne verifizierbare Schleimhautveränderungen 20%.

Nachgereichter Befund:

07/23 Dr. […], FÄ Psych.:

Zwangshandlung [F42.1] V.a. Computersucht (Spielsucht); Somatisierungsstörung [F45.0] Reizdarmsyndrom

Aktuelle Beschwerden:

... seit Jahren Reizdarmsyndrom..... Er sei in der Psychosomatik in ***Ort*** 3 Tage gewesen und wegen mangelnde Compliance entlassen. Selbst habe er keinen Leidensdruck etwas zu verändern..... Wegen mangelnde Bereitschaft die Auskunft über seine Beschwerden zu geben, ist die Anamnese nicht in vollem Umfang zu erheben.

Status psychicus:

Patient wach, allerseits orientiert. Von der Stimmung her genervt, gereizt, keine Schwingungsfähigkeit. Psychomotorisch sehr unruhig. Konzentration und Merkfähigkeit unauffällig. Gedankengang kohärent, zielgerichtet, geordnet, normal im Tempo. Antrieb reduziert. Lustlosigkeit eruierbar. Keine Ängste eruierbar.. Schlaf gut. Appetit normal. Kein Hinweis für Eigen- oder Fremdgefährdung.

Procedere und weitere Empfehlung:

Hypnotherapie mit der Ansätzen der Hypnose für Reizdarmsyndrom empfohlen. Kontrollen der BB; Elyte, LW, SD Parametern, Vit. D und EKG empfohlen. Bei ausreichenden Therapiemotivation ist eine Wiedervorstellung zu empfehlen.

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
  • Somatoforme Störungen
Hinweise auf Persönlichkeitsstörung. V.a. Computersucht (Spielsucht), Zwangshandlung. Durchschnittliche Intelligenz Schulvermeidendes Verhalten. Weiterhin keine Therapien, keine Medikation. Nun aktueller Facharztbefund vorliegend, mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, mangelnde Therapiemotivation. Ein stationärer Psychosomatikaufenthalt auf der KUK Neuromed wurde wegen mangelnder Compliance nach 3 Tagen abgebrochen. Kein Hinweis für Eigen- oder Fremdgefährdung. Intelligenz laut Befund 10/19 im oberen Durchschnittsbereich, Abbruch des Gym in der Maturaklasse.
30
2
  • Chronische Darmstörungen ohne verifizierbare Schleimhautveränderungen
Reizdarmsyndrom, laut Befund bekannte Sorbitunverträglichkeit. Weiterhin guter Ernährungszustand. Kein aktueller Fachbefund.
20

Gesamtgrad der Behinderung30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist Pos 1.

Pos 2 aufgrund Geringfügigkeit nicht weiter steigernd.

[…]

Stellungnahme zu Vorgutachten:

unverändert.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:

x jao nein

GdB liegt vor seit: 05/2018

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

laut Vorgutachten.

Herr ***Sohn*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Intelligenz im oberen Durchschnittsbereich, keine Nachweise integrativer Maßnahmen, daher kann keine dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert werden.

x Dauerzustand

d) Aktengutachten vom - auszugsweise Wiedergabe

[…]

Derzeitige Beschwerden:

Nach wie vor hat sich vom Leidensdruck bezüglich des häufigen und langen Toilettenbesuchs nichts geändert. Er selbst verspüre häufigen Stuhldrang, habe auch immer das Gefühl, dass er sich nicht vollständig entleeren könne. Durch den ausgiebigen Toilettengang versucht er, komplett zu entleeren. Daher muss er sein gesamtes Leben nach den Toilettenbesuchen richten. ***Sohn*** lebt bei der Mutter, diese organisiert seinen Alltag. Die Wäsche kann er sich selbst versorgen, alle Tätigkeiten innerhalb des Hauses kann er bewerkstelligen. Für Tätigkeiten außerhalb des Hauses, wie Einkäufe verrichten, Behördengänge, benötigt er die Unterstützung der Mutter. Freunde hat er im besten Fall online, direkten Freundeskontakt gibt es seit Monaten bzw. Jahren nicht mehr. Derzeit verspürt er auch selbst einen Leidensdruck, da er nicht außer Haus gehen kann. Eine weitere berufliche Ausbildung nach dem Schulabbruch in der 7. Klasse des Gymnasiums konnte er nicht beginnen, aktuell sieht sich weder die Mutter noch er selbst eine Chance, eine integrative Beschäftigungsform anzunehmen. Der gesamte Schlaf-Wach-Rhythmus wird nach der Verdauung ausgerichtet. Er hat eine Sorbit-Intoleranz, ein weiteres wesentliches Diätregime wird nicht eingehalten. Blutige Stühle oder Durchfälle verneint er. Er verweigert auch jegliche Therapie, ein Therapieversuch im stationären Setting musste aufgrund des elektronischen Medienkonsums nachts auf der Toilette abgebrochen werden. Nach wie vor ist der Medienkonsum ausufernd. Die Mutter berichtet, dass sich für sie selbst vieles an ***Sohn***Symptomatik durch die Asperger-Syndrom-Diagnosestellung erklärt habe. Derzeit sind keine weiteren Therapien geplant, da auch nicht möglich. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert;

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinisch-psychologischer Befundbericht Mag. Dr. […] zum Abklärungszeitpunkt März 2024

Diagnose:

Asperger-Syndrom

Schizoide Persönlichkeitsakzentuierung

Intellektuelle Fähigkeiten im Durchschnittsbereich der Altersnorm, IQ = 103

Durchschnittlich bis überdurchschnittlich ausgeprägte Fähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfunktionen

Reizdarmsyndrom, Sorbit-Unverträglichkeit

Signifikant übermäßiger Medienkonsum

Psychosoziale Belastungsfaktoren im familiären Kontext

Seit Längerem bestehende subjektive Schwierigkeiten beim Verlassen der Wohnung aufgrund subjektiver Magen-Darm-Beschwerden mit mehrstündigen Toilettenaufenthalten pro Tag

Schulvermeidendes Verhalten in der Vergangenheit, derzeit keine Ausbildungsmaßnahmen;

[…]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Asperger-Syndrom mit schizoiden Persönlichkeitszügen; Hochgradige soziale Einschränkungen, mitberücksichtigt wird die somatoforme Störung mit Verdauungsproblemen und ausgedehnten Toilettenbesuchen, sozialer Rückzug, Therapieverweigerung, ausufernder Medienkonsum und Unmöglichkeit einer Berufstätigkeit
50
2
Reizdarmsyndrom ohne nachgewiesene Schleimhautveränderungen; Sorbit-Unverträglichkeit, häufiger Stuhldrang mit Bauchschmerzen
20

Gesamtgrad der Behinderung50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

[…]

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Verschlechterung bei Leiden Nummer 1, daher Steigerung von 30 % auf 50 %

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 6 Monate andauern:

x jao nein

GdB liegt vor seit: 03/2024

GdB 30 liegt vor seit: 05/2018

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Klinisch-psychologischer Befundbericht Mag. Dr. […] zum Abklärungszeitpunkt März 2024

Diagnose:

Asperger-Syndrom

Schizoide Persönlichkeitsakzentuierung

Intellektuelle Fähigkeiten im Durchschnittsbereich der Altersnorm, IQ = 103

Durchschnittlich bis überdurchschnittlich ausgeprägte Fähigkeit im Bereich der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfunktionen

Reizdarmsyndrom, Sorbit-Unverträglichkeit

Signifikant übermäßiger Medienkonsum

Psychosoziale Belastungsfaktoren im familiären Kontext

Seit Längerem bestehende subjektive Schwierigkeiten beim Verlassen der Wohnung aufgrund subjektiver Magen-Darm-Beschwerden mit mehrstündigen Toilettenaufenthalten pro Tag

Schulvermeidendes Verhalten in der Vergangenheit, derzeit keine Ausbildungsmaßnahmen;

Herr ***Sohn*** ist voraussichtlich außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 07/2020

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Schulabbruch nach Beendigung der 7. Klasse Gymnasium, kein Arbeitsversuch, keine Möglichkeit einer beruflichen Reintegration;

o Dauerzustand

x Nachuntersuchung: 01/2025

Anmerkung hinsichtlich Nachuntersuchung:

Vorlage aktueller psychiatrischer Therapienachweise und beruflicher Integrationsmaßnahme;

D. Gutachten

Am wurde durch die Beschwerdeführerin ein psychologischer Befund vom (Abklärungszeitraum März 2024) übermittelt. Aus diesem Befund geht - unter anderem - hervor, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin das Asperger-Syndrom sowie eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert wurden.

E. Verfahren vor dem BFG

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin gebeten, den im Rahmen des Vorlageantrages angeführten Befund, dessen Nachreichung angekündigt wurde, an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Dieser Befund wurde durch die Beschwerdeführerin am übermittelt.

Mit Schreiben vom wurde das belangte Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO um die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumservice ersucht. Zudem wurde auf den von der Beschwerdeführerin am übermittelten Befund verwiesen und um entsprechende Übermittlung an das Sozialministeriumservice ersucht, damit dieser im Rahmen der Gutachtenserstellung entsprechend berücksichtigt werden kann. Das in Auftrag gegebene Gutachten wurde von der Gutachterin des Sozialministeriumservice am erstellt (zum Inhalt siehe oben, Punkt "I. C. c)").

Mit Schreiben vom wurde das belangte Finanzamt gemäß § 269 Abs. 2 BAO erneut um die Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Sozialministeriumservice ersucht. Begründend wurde auf den psychologischen Befund vom verwiesen.

Als Folge des Sachverständigengutachtens des Sozialministeriumservice vom wurde seitens des belangten Finanzamtes am mitgeteilt, dass der Beschwerde ab Vorliegen der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (d.h. ab 07/2020) stattgegeben werden könne.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin hat am die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn (***Sohn***, geboren am ***GebDat***, somit Vollendung des 18. Lebensjahres am ***Datum***) beantragt, und zwar rückwirkend ab Jänner 2019.

***Sohn*** hat die 7. Klasse (11. Schulstufe) im Schuljahr 2020/2021 erfolgreich absolviert, die 8. Klasse (12. Schulstufe) hat er abgebrochen, die Matura wurde nicht abgelegt. Beim Sohn der Beschwerdeführerin liegt seit 05/2018 ein Grad der Behinderung von 30% und seit 03/2024 ein Grad der Behinderung von 50% vor. Er ist seit 07/2020 voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das belangte Finanzamt beantragt demgemäß die Stattgabe der Beschwerde ab diesem Zeitpunkt.

2. Beweiswürdigung

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Die Feststellungen betreffend den Antrag sowie das Geburtsdatum des anspruchsvermittelnden Kindes ergeben sich aus dem Antrag vom . Die Feststellungen zur erfolgreichen Absolvierung der 11. Schulstufe bzw. den Abbruch der 12. Schulstufe und die Nichtablegung der Matura ergeben sich aus den vorliegenden Zeugnissen bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, wonach das belangte Finanzamt die Stattgabe der Beschwerde ab Vorliegen der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (d.h. ab 07/2020) beantragt, beruht auf der diesbezüglichen E-Mail vom bzw. den dazu geführten Telefonaten.

Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. ; und 2009/16/0310, mwN).

Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (z.B. mwN; ).

Zum Inhalt der vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten wird zunächst auf die obigen Ausführungen unter Punkt "I. C." verwiesen, in dem die Gutachten auszugsweise wiedergegeben wurden.

Demnach wurde im Rahmen der ersten drei Gutachten (d.h. vom , vom sowie vom ) ein Grad der Behinderung von 30% ab 05/2018 und keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt. Erst im vierten Gutachten (d.h. jenem vom ) wurde ein Grad der Behinderung von 50% ab 03/2024 (GdB 30% von 05/2018 bis 02/2024) sowie die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab 07/2020 festgestellt.

Dieser Widerspruch zwischen den Gutachten insbesondere betreffend die erst im Gutachten vom ab 07/2020 festgestellte voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist - vor allem - auf ein in der Zwischenzeit von der Beschwerdeführerin eingeholtes psychologisches Gutachten vom zurückzuführen. Dieses Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Sohn der Beschwerdeführerin das Asperger-Syndrom sowie eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen. Es ist somit nicht unschlüssig, dass erst im Gutachten vom diese Diagnose, gemeinsam mit der Tatsache, dass der Sohn der Beschwerdeführerin das Gymnasium nach erfolgreicher Absolvierung der 7. Klasse Gymnasium abgebrochen hat und bisher keinerlei Arbeitsversuche gestartet werden konnten, zur Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 07/2020 geführt haben.

Auf Basis der obigen Ausführungen bestehen somit keine Bedenken, dieser Entscheidung das Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 174/2022 lautet auszugsweise:

Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

[…]

3. ab um 155,9 €

§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 174/2022 lautet:

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 174/2022 lautet:

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

B. Erwägungen

Gemäß den obig zitierten Gesetzesstellen erhöht sich die Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert ist, um einen Betrag von EUR 155,90 pro Monat. Für Zwecke des FLAG 1967 gilt ein Kind dann als erheblich behindert, wenn eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Zudem muss der Grad der Behinderung - der durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist - mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt

  • beträgt der Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes (d.h. des Sohnes der Beschwerdeführerin) im Zeitraum 05/2018 bis 02/2024 30% sowie ab 03/2024 50% und

  • es liegt seit 07/2020 eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor.

Im Ergebnis war der Beschwerde somit betreffend den Zeitraum ab 07/2020 (d.h. jenem Monat, ab dem beim Sohn der Beschwerdeführerin die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt wurde) stattzugeben.

Für den davorliegenden Anspruchszeitraum von 01/2019 bis 06/2020 (d.h. jenem Zeitraum, in dem ein Grad der Behinderung von 30% und keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festgestellt wurde) war die Beschwerde abzuweisen. Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 13 FLAG 1967 ist im Falle der nicht vollinhaltlichen Stattgabe eines Antrages im Bereich des FLAG 1967 ein Bescheid zu erlassen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nur mehr für den Zeitraum 01/2019 bis 06/2020 ausgesprochen wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (z.B. mwN). Die Prüfung der Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice ist nichts anderes als eine Würdigung dieses Beweises. Eine ordentliche Revision ist daher im gegenständlichen Fall nicht zulässig.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100500.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at