1. Familienbeihilfe 2. Schulbesuch - HAK für Berufstätige 3. Beschwerdeeinschränkung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, SVNr. ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA***, nunmehr FAÖ DS ***2*** , vom betreffend Familienbeihilfe 10.2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - im eingeschränkten Umfang - gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zu beurteilen war die Ernsthaftigkeit und die Zielstrebigkeit der Schulausbildung der Tochter *** der Beschwerdeführerin (Bfin.) an der ***6*** für Berufstätige mit Fernunterrichtsanteil in ***5***.
I. Verfahrensgang
Antrag v. 09.03.220
Mit Antrag v., eingelangt beim ehemals zuständigen FA DS ***2*** am , wurde von der Bfin. die Familienbeihilfe für ihre Tochter ***, SVNr. ***7***, ab beantragt. Als Begründung wurde der Schulbesuch der Tochter angeführt.
Abweisungsbescheid vom
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt:
"Der Besuch einer Handelsakademie für Berufstätige für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des §§ 2 Abs. 1 lit. b FlAG ernsthaft und zielstrebig - nach außen erkennenbare Bemühen - um eine Ausbildung nachzuweisen. Es komme nicht auf dem Prüfungserfolg an - jedoch auf den Antritt zur Prüfung. Es sein für das Wintersemester 2019 nur 13 Stunden in der Woche nachgewiesen worden bzw. für das im Sommersemester 2020 seien 17 Stunden in der Woche vorgesehen, somit bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde v. wurde Folgendes ausgeführt (Anmerkung des Gerichtes:Infolge der Beschwerdeeinschränkung auf das Sommersemester 2020 werden nur mehr diese relevanten Ausführungen wiedergegeben):
…"Sommersemester 2020: In der im Oktober 2019 ausgestellten Bestätigung der Direktion sei davon ausgegangen worden, dass meine Tochter auch für des Sommersemester2020 aufgrund ihrer Vorbildung Stunden angerechnet würden. Deshalb sei ein Stundenausmaß von 17 Wochenstunden angenommen worden. Tatsächlich konnten dann allerdings keine Stunden angerechnet werden. Meine Tochter habe daher in diesem Semester die vollen 24 Stunden belegt (siehe Beilage: aktuelle Bestätigung der Direktion vom Mai 2020). Hinzuzurechnen seien wiederum 25 bis 50 % der belegten Wochenstunden für den Lern- und Hausaufgabenaufwand. Für das Sommersemaster 2020 sei daher der erforderliche Zeitaufwand von 30 Stunden gegeben. Ich ersuche das Finanzamt daher, mir die Familienbeihilfe für meine Tochter ***ab Oktober 2019 zu gewähren. Ich danke im Voraus für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüßen, die Bfin."
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde Folgendes ausgeführt:
"Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden, wenn ihnen durch die Ausbildung die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich zum Ausdruck kommt ( 98/15/0001). Bundesministerium " Der VwGH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung ua. noch folgende Kriterien entwickelt (siehe zB 2007/15/0050; 2009/15/0089; 2008/13/0015): Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Diese liegt daher nur vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Die Voraussetzungen einer Berufsausbildung können vorliegen, wenn das Kind die erforderlichen Prüfungen ablegen will und sich darauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt. Finanzen Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnis entspricht. Die Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes bzw. der Bindung der vollen Arbeitskraft ist ab einer Wochenstundenanzahl von etwa 20 Stunden jedenfalls als gegeben anzusehen. Im Wintersemester 2019 konnten für Ihre Tochter *** nur dreizehn Wochenstunden nachgewiesen werden bzw. für das Sommersemester 2020 sind nur 17 Stunden in der Woche vorgesehen, die restlichen elf von der Fachhochschule für das Wintersemester 2019/20 angerechneten Wochenstunden wurden im fünften Semester Gymnasium absolviert und daher diesem Semester zuzurechnen. Somit besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ihre Beschwerde ist abzuweisen".
Dagegen wurde rechtzeitig Vorlageantrag v. erhoben:
"Ich ersuche, meine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dabei möchte ich mein Beschwerdebegehren auf den Zeitraum des Sommersemesters 2020 einschränken (Beginn des Sommersemesters: ). Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, belegt meine Tochter *** (SVNr. ***7***) an der Handelsakademie für Berufstätige in ***5*** seit dem laufenden Sommersemester 2020 24 Wochenstunden und nicht wie noch im Oktober 2019 vermutet 17 Wochenstunden. Der Unterschied ergibt sich, da im Oktober 2019 noch angenommen wurde, meiner Tochter würden auch im Sommersemester Stunden aufgrund ihrer Vorbildung angerechnet. Deshalb wies die Schule in ihrer ersten Bestätigung vom für den betreffenden Zeitraum auch nur 17 Wochenstunden aus (siehe Beilage). Tatsächlich wurden dann aber keine Stunden angerechnet und *** absolviert das volle Stundenausmaß von 24 Wochenstunden. Entsprechend wurde das Stundenausmaß für das 2. Semester des Schuljahres 2019 / 2020 in der Schulbesuchsbestätigung vom auf 24 Wochenstunden korrigiert. Auch in der Bestätigung vom wird das Stundenausmaß für das Sommersemester mit 24 Wochenstunden angegeben. In dieser letzten Bestätigung wird auch auf den zusätzlichen Lernaufwand hingewiesen, der mit 25 bis 50% der belegten Wochenstunden geschätzt werden könne. Die beiden Bestätigungen mit der tatsächlichen Stundenanzahl liegen ebenfalls bei. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sollte somit seit Beginn des Sommersemesters 2020, also Februar 2020, gegeben sein. Ich ersuche das Bundesfinanzgericht, meiner Beschwerde in diesem Punkt statt zu geben. Ich danke im Voraus für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüße, die Bfin."
Die Bfin. schränkte in diesem Schriftsatz v. (Vorlageantrag) das Beschwerdebegehren auf das Sommersemester 2020 ein und beantragte diesbezügliche Stattgabe. Das Wintersemester 2019/2020 war daher nicht mehr beschwerdegegenständlich.
Mit Vorlagebericht v. wurde der Beschwerdefall dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Gericht ersuchte die Bfin, folgende Fragen zu beantworten (Vorhalt vom ):
A) Teil- Beschwerdezeitraum Sommersemester 2020:
"Aus der vom Finanzamt angeforderten Schulbestätigung v. wird eine "mangelnde Kommunikation von Seiten der Studierenden im Sommersemester 2020 (nunmehr ausschließlicher Beschwerdezeitraum nach Einschränkung im Vorlageantrag) behauptet.
Sie werden daher ersucht,- innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung- Gründe für die Nichtbeurteilung in den Unterrichtsfächern Volkswirtschaftslehre bzw. Politische Bildung inklusive Geschichte bekanntzugeben bzw. nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
B) Fragen zum Schulort ***6*** ***5***
a) Wie gestaltete sich der von der Tochter besuchte Teil der Schule für Berufstätige mit Fernunterrichtsanteilen vor Corona und nach Corona ? (Betreuung durch Modularvorständin im Wege v. E-Mails ? etc….)?
b) Wie waren die technischen Voraussetzungen im Corona-Sommersemester 2020 zu Hause (EDV-Ausstattung)?
c) Wurde der Zweig der Abendschule gewählt ?
d) Welcher Schwerpunkt wurde gewählt (Wirtschaft ?)
e) Wurde nebenbei einer Arbeit (Praktikum) seitens der Tochter nachgegangen ? (Verdienst ?)
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Bfin. besuchte im relevanten Zeitraum die ***6*** ***5*** für Berufstätige. Die Tochter war zum Zeitpunkt ihres Schulbesuches ab Oktober 2019 18 Jahre alt.
Aus den insgesamt drei vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen der ***6*** ***5*** ging bezüglich des relevanten Sommersemesters 2020 Folgendes hervor:
1) In der Bestätigung der ***6*** für Berufstätige mit Fernunterrichtsanteil in ***5*** vom wurde von der Schuldirektion bestätigt, "dass die Tochter der Bfin. als Studierende der ***6*** für Berufstätige angemeldet sei. Aufgrund ihrer AHS-Vorbildung seien die Module Deutsch und Englisch und Geographie anzurechnen. Somit habe sie im Wintersemester 2019/2020 an der 1 AB alle für sie noch offenen nämlich 13 Semesterwochenstunden belegt. Ein Vorziehen von Gegenständen der 3 AB wäre theoretisch möglich gewesen, sei aber praktisch -wegen Kollisionen lt. Stunden Plan - nicht durchgeführt worden. Für das Sommersemester 2020 sei die Tochter von weniger Modulen befreit, sie wird dann 17 Semesterwochenstunden belegen müssen. Dabei sei für ein ernsthaftes Studium zusätzlich mit einem Lernaufwand von ca. 50 % der belegten Stunden zu rechnen, es sei insgesamt eine "Schulzeit" von mehr als 20 Stunden pro Woche gegeben. Schulstempel der ***6*** ***5*** der Studienkoordinatorin Frau Mag.Dr. ***4*** MSC"
2) In der Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie ***5*** vom für das 2. Semester des Schuljahres 2019/2020 wurde von der Direktion bestätigt, " dass die Tochter Studierende des Jahrganges 2 AB der Bundeshandelsakademie für Berufstätige sei. Die besuchte Stundenanzahl pro 24 Wochenstunden, Stempel der Schule mit Unterschrift der Modularvorständin."
3) Aktenkundig ist weiters eine Bestätigung der ***6*** ***5*** vom , die im Prinzip gleichlautende mit jener vom ist. Ergänzend wurde darin ausgeführt:"Für das Wintersemester 2019/2020 seien weitere 11 Stunden aufgrund ihrer Vorbildung der 5. Klasse des Gymnasiums angerechnet worden, deren Absolvierung somit nicht mehr notwendig sei. Für das laufende Sommersemester konnte für der Besuch der 2 AB keine Anrechnungen mehr vorgenommen werden, sie habe daher die vorgesehenen 24 Stunden belegt. Zusätzlich zum tatsächlichen Schulbesuch sei mit einem Lernaufwand zu rechnen, der natürlich individuell verschieden sei, aber im Schnitt mit 25 % bis 50 % der belegten Wochenstunden geschätzt werden könne. Bestätigung der ***6*** ***5***,Unterschrift die Studienkoordinatorin Frau Mag.Dr. ***3***. Msc".
Aktenkundig ist weiters, dass im Sommersemester 2020 die Aufgabenstellungen in den Fächern Volkswirtschaftslehre bzw. politische Bildung inklusive Geschichte nicht gelöst werden konnten. Ob die Nichtbeurteilung dieser beiden Gegenstände auf mangelnde Kommunikation von Seiten des der Tochter zurückzuführen gewesen sei, ließ sich im Verfahren wegen der Nichtbeantwortung des Vorbehaltes des Gerichtes vom nicht mehr feststellen.
Aus den vorgelegten Zeugnissen ging hervor, dass das Fach "Office Management" mit "Nicht genügend" beurteilt. Andere Gegenstände konnten auch teilweise positiv abgeschlossen werden.
Ebenso konnte- mangels Mitwirkung der Bfin. im Verfahren - nicht mehr festgestellt werden, wie sich konkret die im Sommersemester 2020 vorherrschende Schulsituation (vorwiegend Homeschooling) aufgrund der damaligen außergewöhnlichen Situation (Corona) auf den Alltag der Schülerin (Erhöhung des Fernunterrichtsanteiles?) auswirkte.
2. Beweiswürdigung
Auf den elektronisch vorgelegten Akt zu obiger GZ. wird verwiesen.
Der Vorhalt des Gerichtes v. hatte für das nur mehr relevante Sommersemester 2020 die Zielsetzung, ob die Tochter der Bfin. ernsthaft bzw. zielstrebig ihre Schulausbildung verfolgte.
Dieser Vorhalt wurde von ihr nicht beantwortet, weswegen von mangelnder Mitwirkung der Bfin. auszugehen war.
Folglich war aufgrund der dem Gericht bekannten Aktenlage in freier Beweiswürdigung gem. § 167 BAO zu entscheiden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung im eingeschränkten Umfange)
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:
"Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Zur Frage der ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung wird auf (bei einem Lehrling vgl. dazu Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Lehrlingsausbildung") sowie auf den Besuch eines Bundesgymnasiums für Berufstätige (Reifeprüfung zu s. Rz 39 "Maturaschule" verwiesen.
Die Berufsausbildung muss die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (sh. zB ).
Die Bfin. ließ für das Sommersemester 2020 die für den Beschwerdefall maßgeblichen Fragestellungen lt. Vorhalt des Gerichtes vom unbeantwortet.
Die mangelnde Mitwirkung der Bfin geht zu Ihren Lasten.
Aus den angeführten Gründen konnte für das Sommersemester 2020 nicht von einer von einem ernsthaften und zielstrebigen Schulbesuch an der ***6*** für Berufstätige in ***5*** ausgegangen werden.
Das WS 2019/2020 war wegen der Beschwerdeeinschränkung nicht mehr zu beurteilen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage zu lösen war. Der Sachverhalt betreffend des Nichtvorliegens einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung der Tochter der Bfin. im Sommersemester 2020 konnte in freier Beweiswürdigung festgestellt werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Schulbesuch an einer HAK für Berufstätige freie Beweiswürdigung mangelnde Mitwirkung Nichtbeantwortung eines Vorhaltes |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101096.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at