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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.10.2024, RV/7103842/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 3/1/18, nunmehr vertreten durch die Mutter ***32*** ***33***, ***34***, ***35***, als gewählte Erwachsenenvertreterin, vom , Postaufgabe , gegen die Bescheide des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***5***, mit denen 1. der Antrag auf Familienbeihilfe ab April 2019 und 2. der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab März 2019, beide Anträge vom und betreffend die im März 2001 geborene Beschwerdeführerin, abgewiesen wurden, mit dem Vorlageantrag eingeschränkt auf die Zeiträume April 2019 bis August 2021, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird im Umfang der Einschränkung durch den Vorlageantrag vom gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils für den Zeitraum April 2019 bis August 2021 ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge vom

Mit Schreiben des Erwachsenenvertreters vom , Postaufgabe , beantragte die im März 2011 geborene Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** Familienbeihilfe für sich selbst wie folgt:

Beih 100-PDF

Die Bf gab durch ihren Erwachsenenvertreter im Formular Beih 100-PDF an, österreichische Staatsbürgerin und ledig zu sein. Die Zuerkennung von Familienbeihilfe werde ab Volljährigkeit beantragt. Als Wohnanschrift der Bf als Antragstellerin wurde ***3***, ***4*** angegeben, als Wohnanschrift der Bf als Kind wurde ***6***, ***7*** genannt.

Beih 3-PDF

Im Formular Beih 3-PDF wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab März 2019 gestellt. Pflegegeld werde nicht bezogen. Die Art der erheblichen Behinderung wurde nicht genannt.

Unterlagen

Beigefügt war der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , wonach der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Weiters wurde der Personalausweis der Bf in Kopie vorgelegt.

Bescheide

Mit Datum erließ das Finanzamt Österreich zum Ordnungsbegriff ***5*** zwei Bescheide an die Bf wie folgt:

Familienbeihilfe

Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde ab April 2019 mit folgender Begründung abgewiesen:

Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.

Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Erhöhungsbetrag

Der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wurde ab März 2019 mit folgender Begründung abgewiesen:

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:

• Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt

• Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert

Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Beschwerde

Gegen beide Bescheide vom richtet sich die durch die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter erhobene Beschwerde vom , die am zur Post gegeben wurde:

Gegen die Bescheide vom , mit denen 1.) der Antrag auf Familienbeihilfe ab 04/2019 und 2.) der Antrag auf Erhöhungsbetrag ab 03/2019, beide Anträge vom , abgewiesen wurden, wird fristgerecht Beschwerde erhoben.

Geltend gemacht wird ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs.

In der Begründung der beiden Abweisungsbescheide führt die Behörde unter Hinweis auf der verba legalia lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die beantragten Leistungen nicht vorliegen würden.

Die Behörde darf nur jene Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung verwenden, die der Bf zuvor ausdrücklich vorgehalten worden sind (siehe z.B.VwGH 91/02/0142 RS3). Da sie es offenbar verabsäumt hat, dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter der Bf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insb. das der Entscheidung zugrundeliegende Gutachten, zur Stellungnahme zu übermitteln, wurde das Parteiengehör - nach der Jud des VwGH ein fundamentaler Grundsatz jedes rechts staatlichen Verfahrens - verletzt und liegt somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Es wird daher beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und daran anschließend neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Vorhalt

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf, relevante ärztliche Befunde vorzulegen.

Hierauf übermittelte der Erwachsenenvertreter am das im Erwachsenenschutzverfahren eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten.

Psychiatrisches Gutachten

Univ. Doz. Dr. ***11*** ***12***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete am über Ersuchen des Bezirksgerichts Floridsdorf ein psychiatrisches Gutachten über die Bf, wohnhaft ***3***, ***4***. Es wird unter anderem ausgeführt:

Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrische Untersuchung von Frau ***1*** ***2*** am im Rahmen der Ordination des Sachverständigen.

...

Anregung, Caritas, :

Folgende Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Anpassungsstörung.

Sie hat. Ihre finanziellen Mittel wurden gekürzt, teilbetreutes Wohnen. ...

Clearingbericht, :

Es wird empfohlen das Verfahren, auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen.

In der Anregung wird beschrieben, dass Frau ***2*** nach der Volljährigkeit von der Volkshilfe in das betreute Wohnen der Caritas übersiedelte. Hier zeigte sich, dass sie mit ihren finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten auch mit Unterstützung der Betreuer undeinem betreuten Konto überfordert war, Es bestanden Schulden.

...

NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG:

Frau ***1*** ***2*** kommt zeitgerecht, frei und aufrecht gehend, bewusstseinsklar, zur Untersuchung.

Sie wird auf den Zweck der Untersuchung hingewiesen; dieser ist ihr nachvollziehbar.

Nach der aktuellen Befindlichkeit befragt, führt sie aus, dass es ihr gut gehe.

Nach körperlichen Erkrankungen befragt, verneint sie solche.

Nachgefragt, führt sie aus, dass die Erwachsenenvertretung vom früheren teilbetreuten Wohnen angeregt worden sei. Sie hatte und habe Schulden. Es habe geheißen, sie könne mit dem Geld nicht umgehen.

Nachgefragt, führt sie aus, dass sie aktuell seit Mai dieses Jahres in ihrer neuen Wohnung sei. Es sei dies eine Gemeindewohnung,

Sie habe zur Zeit keine Betreuung. Sie sei aktuell beim AMS arbeitssuchend gemeldet.

Sie habe eine Lehre abgebrochen, damals sei es ihr psychisch nicht gut gegangen. Sie habe damals auch Tabletten erhalten.

Nachgefragt, gibt sie an, dass sie aktuell keine Tabletten einnehme. Sie suche jedoch einen Psychiater und wolle eine neue Psychotherapie beginnen. Sie werde sich beim PSD melden.

Nach Schulden befragt, führt sie aus, dass sie in Summe an die € 2.000,- Schulden habe. Dies aus der früheren Wohnung. Sie habe immer gesagt, dass diese Wohnung zu teuer sei. Sie sei jetzt in die neue Wohnung gezogen. Sie habe auch ein betreutes Konto.

Nach dem Konsum von Alkohol befragt, führt sie aus, dass sie manchmal Alkohol konsumiere.

Drogen konsumiere sie keine.

Nach der aktuellen Schlafqualität befragt, führt sie aus, dass sie gut schlafe.

Nach Selbstverletzungen befragt, verneint sie solche.

Nach Gewichtsschwankungen befragt, führt sie aus, dass das Gewicht aktuell stabil sei.

Sie sei zuletzt im Februar dieses Jahres im Krankenhaus gewesen, dies wegen einer Blinddarmentzündung.

Nach Kontakt zur Familie befragt, bejaht sie dies. Sie habe Kontakt zur Mutter, diese habe früher ein Alkoholproblem gehabt. Sie habe auch Kontakt zu ihrem Halbbruder, dies jedoch unregelmäßig. Ihren Vater kenne sie nicht.

Nach Verfahren bei Gericht befragt, verneint sie solche.

Sie wird auf den weiteren Ablauf des Verfahrens hingewiesen.

Psychopathologischer Status:

Frau ***2*** ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert. In den mnestischen Leistungen nicht reduziert. Im Duktus kohärent, zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar. Keine primäre Intelligenzminderung. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit im Rahmen der aktuellen. Untersuchung gegeben.

Befindlichkeit subjektiv ausgeglichen, Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidalität. Im Antrieb unauffällig. Psychomotorisch etwas unruhig, angespannt. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt labil.

Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen aktuell nicht gegeben.

Appetit und Gewicht konstant.

Medikation:

Interne Medikation

Psychopharmaka

Neuropsvchiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10):

Emotionale unreife Persönlichkeit (F60.8)

Rezidivierende depressive Episoden, aktuell remittiert

ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:

Die Begutachtung von Frau ***1*** ***2*** erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Floridsdorf.

Anamnestisch findet sich bei Frau ***1*** ***2*** eine rezidivierende depressive Symptomatik.

Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung ihrer Angelegenheiten wurde für Frau ***2***. die Einleitung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung angeregt.

Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich Frau ***2*** an obgenannter Adresse wohnhaft.

Eine Kommunikation und Kontaktaufnahmesind mit ihr gut möglich.

Sie befindet sich in keiner fachbezogenen Behandlung.

Psychopathologisch finden sich Störungen der emotionalen und affektiven Befindlichkeit und im Antrieb.

Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sind als schwankend zu beurteilen.

Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend ,ist als eingeschränkt gegeben zu beurteilen.

Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine akut psychotische Symptomatik ist nicht gegeben.

Es findet sich ein Selbstfürsorgedefizit.

GUTACHTEN:

1. Bei Frau ***1*** ***2*** findet sich im Langzeitverlauf eine emotionale und affektive Instabilität und eine unreife Persönlichkeit.

Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen ist diese Symptomatik fortbestehend und von Krankheitswert. In den sozialen Kompetenzen ist in der Zukunft eine Nachreifung möglich.

2. Aufgrund der krankheitswertigen Ausprägung der Symptomatik bedarf Frau ***1*** ***2*** der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung ihres Vermögens.

3. Eine Teilnahme von Frau ***2*** an der Tagsatzung ist deren Wohle prinzipiell nicht abträglich.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt Österreich wie folgt:

Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom , eingelangt am von ***2*** ***1***, ***4***, ***3*** gegen den Abweisungsbescheid vom . Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom wird für den Zeitraum ab 9/2021 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

Für den Zeitraum von 4/2019 - 8/2021 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Vom Sozialministeriumservice wurde am ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, in dem der Grad der Behinderung nicht festgestellt werden konnte.

Mangels fehlender Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe + erhöhte Familienbeihilfe wurde der Antrag am abgewiesen.

Dagegen wurde beim Finanzamt Österreich Beschwerde eingebracht.

Somit wurde durch das Finanzamt beim Sozialministeriumservice abermals ein Begutachtungsverfahren eingeleitet.

Im neuerlichen Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde ein Grad der Behinderung von 50 % ab und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab bescheinigt.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe + erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum von 4/2019 - 8/2021 nicht vor.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom (Postaufgabe ) stellte die Bf durch ihren Erwachsenenvertreter Vorlageantrag wie folgt:

Mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , wurde der Beschwerde vom für den Zeitraum ab 09/2021 stattgegeben, für den Zeitraum von 04/2019 bis 08/2021 hingegen abgewiesen.

Offenbar wird der Eintritt des GdB idH von 50% mit dem Monat des im Erwachsenenschutzverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens () gleichgesetzt, wobei im GA des Sozialministeriumservice nicht dargestellt wird, aus welchen medizinischen Gründen die Einschränkungen nicht längere Zeit vorher einen GdB von 50 % ergeben. Die Diagnosen (F33.1) bzw. aus der Anregung der Erwachsenenvertretung der CARITAS Bereich Menschen mit Behinderung vom Jänner 2021 zusätzlich F43.2 lassen den begründeten Schluss zu, dass die Einschränkungen nicht *schlagartig* erst im September 2021 eingetreten sind.

Die Bf beantragt daher, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei die Beschwerde dahingehend eingeschränkt wird, dass der Bf auch für den Zeit raum von 04/2019 bis 08/2021 die beantragten Leistungen zuerkannt werden.

Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Folgende Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betreffend die Bf sind aktenkundig:

Bescheinigung vom

BSB-Bescheinigung

Informationen zum Kind

Geburtsdatum: ***8***2001

Vollendung 14. Lj: ***8***2015

Vollendung 18. Lj: ***8***2019

Vollendung 21. Lj: ***8***2022

Metadaten der Bescheinigung

dauernd erwerbsunfähig: Nein

Geschäftszahl der Bescheinigung: ***9***

erwerbsunfähig seit:

Datum der Bescheinigung:

Datum der Nachuntersuchung:

Nachuntersuchung:

3 Jahre: Ja

ohne Bescheinigung erledigt: Nein

Grad der Behinderung

Grad der Behinderung konnte nicht feststellt werden

Begründungen und Informationen

Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit: Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht beurteilt werden

Begründung weitere 3 Jahre

Begründung Nachuntersuchung

Begründung Grad der Behinderung: Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann kein GdB ermittelt werden.

Stellungnahme

Information des BSB

Erledigung

Erledigungskennzeichen: Abweisung

Bescheinigung vom

BSB-Bescheinigung

Informationen zum Kind

Geburtsdatum: ***8***2001

Vollendung 14. Lj: ***8***2015

Vollendung 18. Lj: ***8***2019

Vollendung 21. Lj: ***8***2022

Metadaten der Bescheinigung

dauernd erwerbsunfähig: Jain

Geschäftszahl der Bescheinigung: ***10***

erwerbsunfähig seit:

Datum der Bescheinigung:

Datum der Nachuntersuchung:

Nachuntersuchung:

3 Jahre: Ja

ohne Bescheinigung erledigt: Nein

Grad der Behinderung

50% ab

Begründungen und Informationen

Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit: Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor

Begründung weitere 3 Jahre

Begründung Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle mit kontinuierlichem Behandlungsnachweis, es bleibt abzuwarten, ob eine Erwerbsfähigkeit im weiteren Verlauf gegeben sein wird

Begründung Grad der Behinderung: -

Stellungnahme

Information des BSB

Erledigung

Erledigungskennzeichen: Teilstattgabe

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Grieskirchen Wels (FA54), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§ 6 Abs 2, § 8 Abs 6 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Strittig ist, ob für den Zeitraum 04/2019 - 08/2021 ebenfalls die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag für die Beschwerdeführerin zusteht.

Beweismittel: -BSB-Bescheinigung vom

Stellungnahme:

Anspruchsvoraussetzung für den Eigenbezug der erhöhten Familienbeihilfe ist für Volljährige die dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gem § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 muss die körperliche oder geistige Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein und der Volljährige somit dauernd außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gem § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Abgabenbehörde hat jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit durch das Sozialministeriumservice erst ab 09/2021 festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erst ab diesem Zeitpunkt vor. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen

Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) wurden vom Gericht beigeschafft:

Sachverständigengutachten vom 31.8./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 31.8./ folgendes Gutachten über die Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Weiblich
Geburtsdatum:
***8***2001
Verfahrensordnungsbegriff:
***9***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
Personalausweis


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Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 15:00 bis 15:20 Uhr
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Sozialbetreuerin Frau ***13***
Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr.in ***14*** ***15***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Ärztin für Allgemeinmedizin

Anamnese:

Keine Befunde vorliegend

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe psychische Probleme, Hauptschule habe sie mit Regellehrplan abgeschlossen. Posttraumatische Belastungsstörung, emotionale Instabilität, ein Verfahren bei der PVA bezüglich Erwerbsunfähigkeit sei eingeleitet worden.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine

Sozialanamnese:

Lebt alleine in einer Wohnung

Erwachsenenvertretung etabliert

Verfahren bei PVA bezüglich Erwerbsunfähigkeit wurde eingeleitet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

bis wurden keine Befunde nachgereicht ( vereinbart war Befundnachreichung bis )

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 185,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Interner Status unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gehen frei, sicher ohne Hilfsmittel

Psycho(patho)logischer Status:

Grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik objektivierbar, findet sich im öffentlichen Raum ausreichend sicher selbstständig zurecht

Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.

Begründung:

Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann kein GdB ermittelt werden

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-----------------

Stellungnahme zu Vorgutachten:

--------------

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

☒ ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 08/2022

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann kein GdB ermittelt werden

Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Da keine rezenten Befunde vorgelegt wurden, kann die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht beurteilt werden

☒ Dauerzustand

Gutachten erstellt am von Dr.in ***14*** ***15***

Gutachten vidiert am von Dr. ***16*** ***17***-***18***

Sachverständigengutachten vom 18./

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 18./ folgendes Gutachten über die Bf:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)

nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der / des Untersuchten:
Geschlecht:
***1*** ***2***
Weiblich
Geburtsdatum:
***8***2001
Verfahrensordnungsbegriff:
***10***
Wohnhaft in:
***4***
***3***
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl):
österr. Personalausweis ...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet:
Verfahren:
Familienlastenausgleich
Begutachtung durchgeführte am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 15:54 bis 16:06 Uhr
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich
Name: Mitarbeiter Erwachsenenvertreter, ***19*** ***20*** (österr. Führerschein)Nein
Name der / des Sachverständigen:
Dr. ***21*** ***22*** ***23*** ***24***
Fachgebiet der / des Sachverständigen:
Facharzt für Psychiatrie

Anamnese:

VGA vorliegend von 08/2022, GdB. nicht ermittelbar.

Anreise mit dem PKW, kommt in Begleitung eines Mitarbeiters der Erwachsenenvertretung, der den PKW fährt und der bei der Untersuchung anwesend ist.

Facharzt: dzt. keiner.

Sei noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen.

Psychotherapie: dzt. keine.

Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA.

Stationärer Aufenthalt: keine seit dem VGA.

Reha: keine.

Tagesstruktur: "Ich stehe um 9 Uhr auf, kümmer mich um meine Katze, gehe einkaufen, treffe mich mit meiner Mutter, ich zeichne gerne."

Forensische Anamnese: negativ.

Führerschein: nicht vorhanden.

Grund der Antragstellung: Beschwerde.

Erwachsenenvertretung: ...

Derzeitige Beschwerden:

"Es geht mir besser. Schlafstörungen, Depressionen, Angstzustände."

Konzentration: "geht."

Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung.

Drogenkonsum: 0.

Alkohol: "selten."

Nikotin: 0.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

dzt. keine Medikation.

Sozialanamnese:

siehe auch VGA.

letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Bezug Mindestsicherung, zuletzt überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin abgebrochen vor ca. 3 Jahren (insgesamt 6 Monate durchgehend gearbeitet), sei noch nie am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen.

Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine.

Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in Wien, Pflichtschule abgeschlossen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

psychiatrisches SV-Gutachten, Dr. ***12***, : emotionale und affektive Instabilität und eine unreife Persönlichkeit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.

Die Antragstellerin verhält sich während der Untersuchung unkooperativ, beantwortet nurselten die ihr gestellten Fragen, reagiert meistens nur mit Kopfschütteln oder Schulterzucken.

Ernährungszustand:

-

Größe: 185,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

-

Gesamtmobilität - Gangbild:

gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.

Psycho(patho)logischer Status:

Bewusstseinslage: wach, klar.

Orientierung: voll und allseits orientiert.

Aufmerksamkeit: ungestört.

Auffassung: o.B.

Konzentration: ungestört.

Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.

Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.

Intelligenz: im Normbereich.

Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.

Befindlichkeit: negativ.

Stimmung: subdepressiv.

Affektlage: arm.

Affizierbarkeit: pos. neg. vermindert.

Antrieb: o.B.

Selbstgefährdung: keine.

Fremdgefährdung: keine.

Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
Gdb %
1
emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rez. depressive Episoden.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Aufgrund des jetzt vorliegenden psychiatrischen SV-Gutachtens, ist eine Einschätzbarkeit des Leidens mit 50% möglich.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

ja ☐ nein

GdB liegt vor seit: 09/2021

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:

Ja, seit 09/2021 (psychiatrisches SV-Gutachten).

Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Dies besteht seit: 09/2021

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor.

☐ Dauerzustand

☒ Nachuntersuchung: 07/2024

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Verlaufskontrolle mit kontinuierlichem Behandlungsnachweis, es bleibt abzuwarten, ob eine Erwerbsfähigkeit im weiteren Verlauf gegeben sein wird.

Gutachten erstellt am von Dr. ***21*** ***22*** ***23*** ***24***

Gutachten vidiert am von Dr. ***27*** ***25***-***26***

Beschluss vom

Mit Beschluss vom wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der bisherige Verfahrensgang und die vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Gutachten des Sozialministeriumservice mit der Aufforderung zur Äußerung bis zur Kenntnis gebracht. Die Bf wurde weiters aufgefordert, bis ihre im Vorlageantrag vertretene Auffassung, "dass die Einschränkungen nicht *schlagartig* erst im September 2021 eingetreten sind" näher zu begründen und darzulegen, aus welchen objektivierbaren Gründen bereits vor dem September 2021 und insbesondere vor dem Abbruch der letzten Ausbildung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein soll und zu welchem Zeitpunkt dieser Eintritt erfolgt sein soll, und dazu entsprechende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere möge auch angegeben werden, wann die letzte Ausbildung (überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin) abgebrochen worden ist.

Begründend wurde nach Wiedergabe des vorstehenden bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt:

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).

(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.

(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab

a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3. ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Behinderung

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. , 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. ; ). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. ).

Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind.

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. ).

"Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. ). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. ; ).

Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19).

Erkrankung mit variierendem Verlauf

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. ). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , , und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m.w.N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m.w.N.; , m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. ; ; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. , m.w.N.; ).

Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar.

Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. ). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes , kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. ; ).

Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung

Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. ). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ; ; ; ; u.v.a.m.).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. ; ; ; ; ; u.v.a.m.).

Zu Spruchpunkt I

Es ist nicht ersichtlich, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die vom Sozialministeriumservice erstatteten Gutachten bekannt sind. Es werden daher den Parteien der der bisherige Verfahrensgang und die vom Bundesfinanzgericht beigeschafften Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Die Parteien mögen sich dazu bis äußern.

Zu Spruchpunkt II

Das Gutachten vom 18./ begründet die Feststellung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt der Erstattung des psychiatrischen Gutachtens im Erwachsenenvertretungsverfahren. Laut Gutachten wurde das Erwachsenenvertretungsverfahren zufolge einer Anregung durch die Caritas vom eingeleitet, da eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Anpassungsstörung vorliege. Die Bf sei nach ihrer Volljährigkeit (März 2019) von der Volkshilfe in das betreute Wohnen der Caritas übersiedelt.

Der Gerichtsgutachter spricht davon, dass sich bei der Bf im Langzeitverlauf eine emotionale und affektive Instabilität und eine unreife Persönlichkeit finde. Laut Sozialanamnese im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18./ soll "vor ca. 3 Jahren" (also etwa August 2020) die letzte Ausbildung (überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin) abgebrochen worden sein.

Die Bf ist daher aufzufordern, bis ihre im Vorlageantrag vertretene Auffassung, "dass die Einschränkungen nicht *schlagartig* erst im September 2021 eingetreten sind" näher zu begründen und darzulegen, aus welchen objektivierbaren Gründen bereits vor dem September 2021 und insbesondere vor dem Abbruch der letzten Ausbildung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten sein soll und zu welchem Zeitpunkt dieser Eintritt erfolgt sein soll, und dazu entsprechende Beweismittel vorzulegen. Insbesondere möge auch angegeben werden, wann die letzte Ausbildung (überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin) abgebrochen worden ist.

Da offensichtlich keine fachärztlichen Befunde vorliegen, kämen als Beweismittel insbesondere Unterlagen über die Auflösung des letzten Ausbildungsverhältnisses und Aussagen der Betreuer der der Volkshilfe und der Caritas über deren Wahrnehmungen in Betracht.

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

Die vom Gericht gesetzte Frist kann von diesem über rechtzeitigen, begründeten Antrag verlängert werden.

Äußerung des Finanzamts vom

Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Grieskirchen Wels, teilte dem Bundesfinanzgericht am mit, dass diese auf eine Stellungnahme verzichte.

Äußerung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom

Der gerichtliche Erwachsenenvertreter gab für die Bf mit Schreiben vom folgende Stellungnahme ab:

Zum dg Beschluss vom , zugestellt am , wird unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen innerhalb offener Frist Folgendes ausgeführt:

Im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 18./ wird festgestellt, dass die Bf noch nie auf dem 1. allgemeinen 1. Arbeitsmarkt (also ohne entsprechendes Entgegenkommen des Arbeitgebers) reüssieren konnte.

Die Ausführungen des Sachverständigen, dessen Befundaufnahme im Übrigen lediglich 12 Minuten(l) gedauert hat, dass nunmehr aufgrund des vorgelegten im Erwachsenenschutzverfahren erstellten Gutachtens Dris.***12*** vom erst ab 09/2021 ein GdB von 50 % vorliegen würde, ist im Hinblick darauf, dass Dris. ***12*** iZm mit den Einschränkungen der Bf von einem Langzeitverlauf ausgeht, nicht nachvollziehbar. Die Einschränkungen bestehen somit nicht erst seit 09/2021, sondern haben, wie sich weiters aus der vorgelegten Anregung der Erwachsenenvertretung der Caritas vom ergibt, bereits zuvor bestanden.

Dies verdeutlicht auch der beiliegende Befundbericht Dris.***28*** ***29***-***30***, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom (Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, akustische und optische Halluzinationen etc.).

Informativ wird bekanntgegeben, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung mit Beschluss des BG Floridsdorf vom beendet wurde (Kopie anbei).

Befundbericht Dr. ***28*** ***29***-***30*** vom

Dr. ***28*** ***29***-***30***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, erstattete am folgenden Befundbericht über die Bf:

Aus der Anamnese:19a Pat.kommt in Begleitung der Betreuerin der Caritas. Pat. ist imteilbetreutem Wohnen in der ***31*** untergebracht. Sie berichtet sie hätte immer wieder Panikattacken, könne tw das Bettnicht verlassen, sie schlafe in der Nacht nicht, weine, habe Ängste,am Morgen würde sie dann vor Erschöpfung einschlafen. Sie leideauch unter Trugwahrnehmungen.

Aus dem Status: Psychopathologisch; depressiv, antriebslos, Konz, red., persev. Gedanken, im Affekt arm, ESS u. DSS, in beiden Skalenbereichen mäßig affizierbar akust u opt Halluz, keine suicidale Einengung, keine vegetative Symptomatik

Diagnose: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, mg depr Episode

Therapie u. Procedere: Mirtazapin 30mg 0-0-1/2, Pt unbedingt ko 4 wo

Beschluss BG Floridsdorf vom

Mit Beschluss vom stellte das Bezirksgericht Floridsdorf das Verfahren zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ein und beendete die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter wurde seines Amtes enthoben. Aus der Begründung:

Für die Betroffenen wurde mit Beschluss vom (ON 19) ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Betroffene aufgrund einerpsychischen Erkrankung bzw einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht in der Lage,bestimmte Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.

Im Rahmen des Erneuerungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Betroffene zwar nochnicht alle ihre Angelegenheiten selbst erledigen kann, dies insbesondere mit Blick auf dieTatsache, dass sie ein Baby erwartet, es aber die Alternative der gewähltenErwachsenenvertretung durch ihre Mutter gibt (ON 52). Beim Gespräch mit demVertretungsNetz gaben beide noch an, sich diese Option überlegen zu wollen, bei derErstanhörung durch die Richterin zeigten sie sich einig und erklärten, eine gewählteErwachsenenvertretung eintragen zu wollen. Nach dem persönlichen Eindruck der Richterinliegen die persönlichen Voraussetzungen zur Wahl eines Erwachsenenvertreters bei ***1*** ***2*** vor. (ON 54)

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sind somitweggefallen, weshalb das Erneuerungsverfahren einzustellen und die Erwachsenenvertretungzu beenden ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gewählte Erwachsenenvertreterin

Das Gericht stellte im Auskunftssystem der Bundesfinanzverwaltung fest, dass die Mutter der Bf, die laut Gerichtsbeschluss als gewählte Erwachsenenvertreterin in Betracht kommt, ***32*** ***33***, wohnhaft ***34***, ***35***, ist.

FABIAN

Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ergibt sich, dass die Mutter der Bf, ***32*** ***33***, für die Bf bis März 2019 Familienbeihilfe bezogen hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im März 2001 geborene Bf hat die Hauptschule abgeschlossen. Eine überbetriebliche Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin wurde etwa im Jahr 2000 nach sechsmonatiger durchgehender Arbeit abgebrochen. Nach ihrer Volljährigkeit übersiedelte die bis dahin von der Volkshilfe betreute Bf in das betreute Wohnen der Caritas, die im Jänner 2021 die gerichtliche Erwachsenenvertretung anregte. Im November 2021 wurde ein gerichtlicher Erwachsenvertreter bestellt, der im September 2024 seines Amtes enthoben, da die Bf ein Kind erwarte und ihre Mutter als gewählte Erwachsenenvertreterin wollte. Die Bf leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit, rez. depressiven Episoden und war niemals auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18./ wurde der Bf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, die seit 9/2021 (offensichtlich dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Gerichtssachständigen im Erwachsenenvertretungsverfahren) bestehe.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.

Rechtsgrundlagen

Siehe Beschluss vom

Verfahrensrechtliches

Infolge des Vorlageantrags vom ist der Abweisungsbescheid betreffend Erhöhungsbetrag für März 2019 in Rechtskraft erwachsen. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht sind die Zeiträume April 2019 bis August 2021. Da die Bf nunmehr durch die gewählte Erwachsenenvertreterin vertreten wird, erfolgt die Zustellung dieser Entscheidung an die nunmehrige gewählte Erwachsenenvertreterin.

Rechtsausführungen zu Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag

Siehe Beschluss vom14.8.2024

Teilweise unschlüssiges Gutachten

Wie im Beschluss vom ausgeführt, müssen Gutachten des Sozialministeriumservice den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht ist an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und hat gegebenenfalls von diesen abzugehen.

Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18./ bescheinigt der Bf, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies ist angesichts der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und des festgestellten Ausbildungs- und Tätigkeitsverlaufs schlüssig. Die Bf war niemals am ersten Arbeitsmarkt beschäftigt. Das Bundesfinanzgericht hält es jedoch nicht für schlüssig, im gegenständlichen Fall von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen Univ. Doz. Dr. ***11*** ***12*** im September 2021 auszugehen. Laut diesem Gutachten hat die Bf in den letzten Jahren vor der Befundaufnahme aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes Ausbildungen abgebrochen und ist keiner Arbeitsmaßname des AMS nachgekommen. Wie sich aus dem am vorgelegten Befundbericht von Dr. ***28*** ***29***-***30*** vom ergibt, hat diese die im März 2001 geborene Bf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres untersucht und ebenfalls eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Damit steht fest, dass das Leiden, das Grundlage für die Bescheinigung der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit durch das Sozialministeriumservice war, jedenfalls schon vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden hat und, wie sich aus der Anamnese der Fachärztin ergibt, bereits damals der Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit entgegengestanden hat. Damit ist jedenfalls für den Zeitraum November 2020 bis August 2021 der Leidenszustand ärztlich dokumentiert.

Soweit ersichtlich, lag dem Sozialministeriumservice dieser Befundbericht bei der Erstattung der beiden Gutachten nicht vor. Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; ; ; ; ; ; ; ; ). Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten führen. Es ist daher davon Abstand zu nehmen und durch das Gericht ohne neuerliche Befassung des Sozialministeriumservice zu entscheiden (vgl. ).

Hinsichtlich des Zeitraums April 2019 (Volljährigkeit März 2019) bis Oktober 2020 ist darauf zu verweisen, dass die Bf niemals auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß fassen konnte und eine Lehre abgebrochen hat. Der Lehrabbruch wurde von der Bf mit psychischen Problemen, die zur Verschreibung von Tabletten geführt haben, in der Anamnese vom (Gutachten ) begründet. Auch aus der Anamnese vom ergibt sich, dass der Krankheitszustand schon länger bestanden hat. Die diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung hat offensichtlich bereits ab April 2019 (Beginn des Beschwerdezeitraum) zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt, die nach wenigen Monaten abgebrochene Lehre ist als bloßer Ausbildungs- und Arbeitsversuch zu werten. Es steht der Bf somit auch für den Zeitraum April 2019 bis Oktober 2020 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu.

Stattgabe

Die angefochtenen Bescheide vom (Grundbetrag ab April 2019 und Erhöhungsbetrag ab März 2019) sind daher, soweit sie durch den Vorlageantrag angefochten worden sind (April 2019 bis August 2021), rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. ).

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind die Abweisungsbescheide vom im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag. Diese werden, soweit sie noch dem Rechtsbestand angehören, mit dieser Entscheidung ersatzlos aufgehoben. Aus der Zusammenschau der Anbringen vom ergibt sich, dass die Bf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 rückwirkend ab Erreichung der Volljährigkeit, also März 2019, begehrt. Da für die Bf bis März 2019 Familienbeihilfe bezogen wurde, besteht für diesen Zeitraum gemäß § 7 FLAG 1967 i.V.m. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 kein Anspruch der Bf, da für ein Kind und einen Zeitraum nur einer einzigen Person Familienbeihilfe gewährt wird. Mit dem Vorlageantrag erfolgte ohnehin eine Einschränkung auf den Zeitraum April 2019 bis August 2021.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ; , m.w.N.).

Wien, am

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Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103842.2023

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