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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2024, RV/7103245/2024

Berücksichtigung des Familienbonus Plus nur bis zur Höhe der Tarifsteuer (keine Negativsteuer)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird - im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom - Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer für 2023 (wie in der Beschwerdevorentscheidung) mit -2.210,00 Euro festgesetzt.
Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage sowie die Abgabenberechnung sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen (diese bildet insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses).

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reichte die Erklärung L1 zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 am beim Finanzamt ein. Mit Schreiben vom machte der Beschwerdeführer den Familienbonus Plus geltend.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit einer Gutschrift in Höhe von 212,00 Euro fest. Der geltend gemachte Familienbonus Plus wurde nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte den Familienbonus Plus für seine drei Kinder.

Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2023 unter Berücksichtigung des Familienbonus Plus in Höhe von 1.997,87 Euro mit einer Gutschrift in Höhe von 2.210,00 Euro fest.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer eine als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde ein und führte Folgendes aus: "Ich habe 3 Kinder und ich habe ganze Jahr gearbeitet, und ich finde der Betrag nicht korrekt, und ich bitte ihnen das noch einmal zu überprüfen."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und beantragte deren Abweisung über das bereits in der Beschwerdevorentscheidung gewährte Ausmaß.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte für seine drei Kinder (geboren am tt. Mai 2017, tt. September 2020 und tt. August 2023) den Familienbonus Plus geltend.

Auf Grund seines steuerpflichtigen Einkommens in Höhe von 20.832,91 Euro ergab sich vor Abzug der Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 eine tarifmäßige Steuer in Höhe von 1.997,87 Euro. Davon zog das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom als Familienbonus Plus einen Betrag in derselben Höhe (1.997,87 Euro) ab und berücksichtigte den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 798,96 Euro, sodass nach Abzug der Absetzbeträge eine (erstattungsfähige) Steuer von 798,96 Euro verblieb. Auf Grund der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer in Höhe von 156,96 Euro und einer anrechenbaren Lohnsteuer von 1.567,60 Euro errechnete sich die Einkommensteuer 2023 mit einer Gutschrift in Höhe von 2.210,00 Euro.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind vom sich nach Abs. 1 ergebenden Einkommensteuerbetrag ("Tarifsteuer") die Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:

 Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a;
der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt.

 Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.

Der Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen. Er ist - siehe obigen Wortlaut - jedoch nicht "negativsteuerfähig", seine Wirkung ist mit der Höheder Tarifsteuer begrenzt. Stehen dem Steuerpflichtigen weitere Absetzbeträge zu (z.B. Verkehrsabsetzbetrag), kann sich dadurch gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 eine Negativsteuer ergeben.

Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 beträgt der Familienbonus Plus bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro.

Die Kinder des Beschwerdeführers wurden den vorgelegten Unterlagen zufolge in den Jahren 2017, 2020 und 2023 geboren. Für das erst- und das zweitgeborene Kind steht jeweils der volle Jahresbetrag von 2.000,16 Euro zu. Das jüngste Kind des Beschwerdeführers wurde am tt. August 2023 geboren; für dieses Kind steht im Jahr 2023 grundsätzlich ein Betrag von 833,40 Euro (= 5 Monate x 166,68 Euro) zu. Bei voller Ausschöpfung könnte daher bei der Steuerberechnung ein Familienbonus Plus in maximaler Höhevon 4.833,72 Euro abgezogen werden.

Im Falle des Beschwerdeführers beläuft sich die Tarifsteuer im Jahr 2023 auf Grund seines Einkommens - siehe oben - auf 1.997,87 Euro. Grundsätzlich könnte insgesamt ein Familienbonus Plus von 4.833,72 Euro in Ansatz gebracht werden. Auf Grund der Regelung des § 33 Abs. 2 Z 1 EStG, wonach der Familienbonus Plus der Höhenach mit der Tarifsteuer begrenzt ist, kann dieser im Jahr 2023 jedoch höchstens mit einem Betrag von 1.997,87 Euro abgezogen werden. Eine "volle Verwertung" in Höhe von 4.833,72 Euro ist aus den dargelegten Gründen im Streitjahr nicht möglich.

In Anbetracht der dargelegten Sach- und Rechtslage war die Einkommensteuer wie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom mit einer Gutschrift in Höhe von 2.210,00 Euro festzusetzen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge ergibt sich bereits aus der Begrenzung der Wirkung des Familienbonus Plus mit der Höhe der Tarifsteuer.
Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103245.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at