Zurücknahme Vorlageantrag
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache Dr. Ute Toifl, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien, als Insolvenzverwalterin der ***Bf1*** wegen der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom betreffend Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens, AZ: ***1***, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) über das Vorliegen eines Scheinunternehmens der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass die Rechtsträgerin ***Bf1***, UID: ***2***, Firmenbuchnummer: ***3*** an der Anschrift ***4*** ab (Geschäftsführerwechsel) als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) gilt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom TT.8.2024, GZ ***5*** wurde über die ***Bf1*** der Konkurs eröffnet, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst und Dr. Ute Toifl als Insolvenzverwalterin bestellt.
Mit Eingabe vom führte die Insolvenzverwalterin aus, dass sie trotz intensiver Bemühungen keinen Kontakt zu den organschaftlichen Vertretern der ***Bf1*** herstellen konnte, weshalb sie das von der ***Bf1*** am erhobene Rechtsmittel, den Vorlageantrag, mangels Unterlagen und weiterer Informationen zurückziehe.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte - in Ansehung der Zurückziehung des Vorlageantrages durch die gerichtlich bestellte Insolvenzverwalterin - den Vorlageantrag iSd § 256 Abs 3 BAO für gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die Insolvenzverwalterin mit Anbringen vom den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103154.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at