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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2024, RV/6100259/2023

Antrag auf Herabsetzung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs 7 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die zobl.bauer. Salzburg Steuerberatung- und Wirtschaftsprüfung GmbH, Mildenburggasse 4a, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Am wurde für die Beschwerdeführerin (Bf) der Körperschaftsteuerbescheid 2021 mit einer Nachforderung in Höhe von € 37.624,00 erlassen. Der Buchungsabfrage zufolge ist als Fälligkeitstag der zu entnehmen.
Diese Nachforderung wurde zusammen mit den Anspruchszinsen in Höhe von € 494,19 am entrichtet. Bedingt durch die verspätete Entrichtung wurde mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 743,74 vorgeschrieben.

Am erfolgte vom steuerlichen Vertreter über FinanzOnline eine Eingabe, tituliert als "Beschwerde gem. § 243 BAO". Als Anhang zu dieser Beschwerde befand sich ein Schriftstück, datiert mit , das als "Bescheid Säumniszuschlag vom " - "Antrag auf Herabsetzung" benannt war. Darin wurde vorgebracht, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters erfolgt wäre, die den Bescheid dann nach Prüfung an die Bf per Post mit dem Ersuchen um Zahlung des Rückstandes weitergeleitet hätte. Dieser Vorgang wäre über Jahre in bewährter Weise so vorgenommen worden. Durch offensichtliche Zustellprobleme bei der Österreichischen Post AG, was man auch den Medien entnehmen hätte können, wäre der gegenständliche Bescheid aber nicht zugestellt worden. Dieser Umstand wäre erst mit der Erlassung des Bescheides mit der Festsetzung des Säumniszuschlages zu Tage getreten. Abschließend würde iSd § 217 Abs 7 BAO um Herabsetzung des festgesetzten Säumniszuschlages auf € 0,00 ersucht, da die Bf durch Zustellungsmängel der Post kein grobes Verschulden träfe.

Mit Bescheid vom wurde diesbezüglich eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Das Finanzamt erläuterte, dass nach § 217 BAO grundsätzlich nur die objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen wäre. Die verspätete Entrichtung der Nachforderung aus der Körperschaftsteuer 2021 wäre unbestritten.
Trotz bekannter Zustellmängel seitens der Österreichischen Post AG wäre das Risiko eingegangen worden, die Versendung des Bescheides (samt Aufforderung zur Entrichtung der Steuerschuld) seitens des steuerlichen Vertreters per Post vorzunehmen. Dies wäre vom Finanzamt als auffallend sorgloses Verhalten beurteilt worden. Der Vertreter hätte zusätzliche Vorkehrungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der Bescheid den Empfänger erreicht.

Am wurde vom steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom per Post ein Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag), wobei darauf Bezug genommen wurde, dass der Antrag der Bf vom auf Herabsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages, vom Finanzamt als Beschwerde gewertet worden wäre. Die Beschwerde wäre am mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen worden (siehe dazu auch Vorlagebericht des Finanzamtes).

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der dem BFG vorliegenden Aktenlage.

III. Rechtsausführungen

§ 217 BAO (Bundesabgabenordung 1961) igF lautet:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs 3 erster Satz zu laufen.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

IV. Erwägungen

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag. Der Säumniszuschlag (SZ) ist eine "Sanktion eigner Art". Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen.
Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen setzt kein Verschulden der Abgabepflichtigen voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 217 Rz 2f. mit zahlreichen Judikaturverweisen).

Ein fehlendes (grobes) Verschulden ist hingegen bedeutsam für § 217 Abs 7 BAO:
Auf Antrag der Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihr an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Anträge gemäß § 217 Abs 7 BAO können auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO7, § 217 Tz 65 mwN), wobei es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare und zu erschließende Ziel des Parteischrittes ankommt. Ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu erschließen, dass ihr ihrer Ansicht nach aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Beschwerdeentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs 7 BAO zu prüfen.

Die Bestimmung des § 217 Abs 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag der Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihr an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht der Begünstigungswerberin in den Hintergrund tritt. Diese hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ).

Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nicht an einem bestimmten Verfahren beteiligte Personen. Keine nur leichte Fahrlässigkeit liegt erst dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Als auffallend sorglos gilt jemand, wenn er die im Verkehr mit Behörden und die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Ob eine auffallende Sorglosigkeit oder (nur) eine Sorglosigkeit minderen Grades vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (-0008).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Nachforderung aus dem Körperschaftsteuerbescheid 2021 nicht am Fälligkeitstag (), sondern erst am entrichtet wurde. Somit war gem. § 217 Abs 2 BAO vom zuständigen Finanzamt ein Säumniszuschlag festzusetzen.
Außer Streit steht auch, dass die Regelung des § 217 Abs 5 BAO nicht zur Anwendung kommt, da die Säumnis im vorliegenden Fall mehr als 5 Tage betrug.
Ein Nachweis, dass das Schriftstück tatsächlich der Post zur Beförderung übergeben wurde, wurde seitens der Bf nicht erbracht.

Auf Antrag der Bf ist nun im Sinne des § 217 Abs 7 BAO zu prüfen, inwieweit das Beschwerdevorbringen der Bf ein grobes Verschulden für die Säumnis ausschließt.
Es ist Sache der Bf, ein fehlendes grobes Verschulden an der Versäumung aufzuzeigen.
In der Beschwerde bringt die steuerliche Vertretung der Bf nunmehr vor, dass zunächst die Zustellung des Körperschaftsteuerbescheides 2021 an die Kanzlei erfolgt und der Bescheid nach Prüfung an die Bf versandt worden wäre. Dieser Vorgang wäre über Jahre in bewährter Weise so vorgenommen worden.
Durch offensichtliche Zustellungsprobleme bei der österreichischen Post AG, was man auch über die Medien entnehmen hätte können, - wäre die Post nicht zugestellt worden, sodass die Bf den von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters weitergeleiteten Bescheid nicht erhalten hätte. Dieser Umstand wäre erst mit Erlassung des Bescheides mit der Festsetzung des Säumniszuschlages auf die Körperschaftsteuer 2021 zu Tage getreten.

Wenn die Bf in ihrem Vorbringen ins Treffen führt, dass diese Vorgehensweise bisher zu keiner Beanstandung geführt und sich somit bewährt hätte, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ein mangelndes grobes Verschulden aufzuzeigen. Denn abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht nachprüfbar ist, ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht anhand des bisherigen Einhaltens von Zahlungsfristen und des Zahlungsverhaltens in der Vergangenheit, sondern unter Berücksichtigung jener Umstände zu prüfen, die für die Beurteilung der Verschuldensfrage im konkreten Verfahren maßgeblich sind.

Maßgeblich für das zu erkennende Gericht ist vielmehr der Umstand, dass die Bf die steuerliche Vertretung mit einer Zustellvollmacht ausgestattet und somit den Parteienvertreter zum Empfang behördlicher Dokumente bevollmächtigt hat. Damit wurde dem berufsmäßigen Parteienvertreter die Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere von Abgabenbehörden erteilt, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind. Die Zustellung ist als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wird oder tatsächlich zugekommen ist.
Die Zustellung des streitgegenständlichen Körperschaftsbescheides 2021 an den zustellbevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgte nachweislich am per Finanzonline/Databox.
Dies wird von der steuerlichen Vertretung der Bf auch nicht bestritten: "Die Zustellung dieses Bescheides ist an unsere Kanzlei erfolgt…" (siehe dazu Beschwerde bzw. Antrag auf Herabsetzung vom ).
Mit der rechtswirksamen Zustellung des Körperschaftsteuerbescheides 2021 an die bevollmächtigte Parteienvertretung gilt die Zustellung des Bescheides auch an die vertretene Partei (Bf) als bewirkt (mit allen Rechtsfolgen, zB mit der Zustellung des Dokumentes an den Zustellbevollmächtigten beginnen Rechtsmittelfristen und Zahlungsfristen zu laufen). Mit der Zustellung des Bescheides an den Zustellbevollmächtigten wurde der streitgegenständliche Bescheid auch der vertretenen Partei (Bf) zur Kenntnis gebracht.
Alle weiteren Schritte zur Wahrnehmung der dem bevollmächtigten Parteienvertreter aus dem Bevollmächtigungsverhältnis erwachsenen Aufgaben erfolgen im Innenverhältnis zwischen dem Parteienvertreter und der vertretenen Partei (Bf).

Das Vorbringen der Bf ist damit nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 Abs 7 BAO (mangels groben Verschuldens an der Säumnis) aufzuzeigen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergab sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 217 Bundesabgabenordnung, dass die Beschwerde abzuweisen war.

Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war daher nicht zu lösen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100259.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at