Parkometer Abweisung - Kennzeichnung der flächendeckenden Kurzparkzone an den Bezirksgrenzen (Ein- und Ausfahrten) ausreichend
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***I***, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67/***/2023, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von jeweils EUR 12,00 (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe), zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: , 20:52 Uhr
Ort: ***Wien,***straße
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: X-YZ123*** (D)
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von 60,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner wurde 10,00 Euro an Kosten des Strafverfahrens festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrug daher jeweils 70,00 Euro.
Gegen den Beschwerdeführer liegen keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde.
Die Abstellung des Fahrzeuges zu dem in dem Straferkenntnis genannten Zeitpunkt und an dem genannten Ort ist unstrittig, ebenso, dass jeweils die Parkometerabgabe nicht entrichtet wurde.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ zunächst eine Anonymverfügung und danach eine Strafverfügung.
In dem gegen diese Strafverfügung eingebrachten Einspruch machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er das Fahrzeug zwar zur Tatzeit am verfahrensgegenständlichen Tatort geparkt habe, aber nicht im gebührenpflichtigen Bereich, da dieser erst nach Ihrem Fahrzeug begonnen habe. Er sei vier Nächte Gast des dortigen Hotels gewesen, ein Mitarbeiter habe ihn auf einen nicht gebührenpflichtigen Parkplatz auf der Straßenseite des Hotels aufmerksam gemacht hat, welcher an der abgerundeten Bordsteinkante ca 5 m bis zum Schild, welches den Anfang des gebührenpflichtigen Teils kennzeichne, beginne. Vor dem Fahrzeug habe sich der Anfang des Halteverbots in Fahrtrichtung bis zur Kreuzung befunden. Demzufolge sei das Fahrzeug dazwischen - weder im Halteverbot noch im eingeschränkten Halteverbot (Ladetätigkeit Mo-Sa 7-18), sondern auf einem freien, nicht gebührenpflichtigen Kurzparkplatz gestanden, was ihm auch von den Mitarbeitern des Hotels bestätigt worden sei.
Zudem wendete der Beschwerdeführer ein, dass nach deutschem Recht eine "Zahlungsaufforderung" bzw. Strafverfügung (zumal aus dem Ausland) keinen rechtskräftigen Bußgeldbescheid darstelle und infolgedessen mittlerweile die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, welche er in einem Gerichtsverfahren auch vortragen und einreden werde.
In einer weiteren E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer Fotos von der Parksituation sowie Fotos vom an der Örtlichkeit befindlichen Halte- und Parkverbot.
Unbestritten blieb somit sowohl die Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, der Abstellort befinde sich zum Tatzeitpunkt jeweils innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 bis 22:00 Uhr.
Ein Kurzparkzonenbereich sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit a Z 13d StVO) und an allen Ausfahrtstellen die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit a Z 13e StVO) angebracht seien. Wenn von einer Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden solle ("flächendeckende Kurzparkzone"), genüge es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw "Kurzparkzone Ende" angebracht seien.
Zum Einwand der Verjährung führte der Magistrat der Stadt Wien in dem Straferkenntnis zusammengefasst aus, dass gemäß § 31 Abs 1 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig sei, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden sei. Diese Frist sei von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei oder das Verhalten aufgehört habe; sei der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Die Verwaltungsübertretung sei am begangen worden und habe daher mit diesem Tag die Frist begonnen. Aus dem Akteninhalt ergäbe sich, dass die Strafverfügung vom laut internationalem Rückschein am zugestellt worden sei. Die Einleitung der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung sei daher noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG erfolgt.
In der gegen das Straferkenntnis vom gerichteten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung und rügt die Begründung des Straferkenntnisses, die unsubstantiiert sei und Beweise nicht würdige. Ob, wie im Erkenntnis geschrieben, "die flächendeckende Kurzparkzone rechtmäßig kundgemacht" gewesen sei, könne er nicht beurteilen. Den allgemeinen Lebensumständen entsprechend könne ein Verkehrsteilnehmer, noch dazu aus dem Ausland, eine Parkzone nur an ihrer Beschilderung erkennen und sein Fahrzeug sei zweifelsfrei außerhalb des beschilderten Bereiches gestanden und der Platz, auf dem sein Fahrzeug geparkt habe, sei auch nicht anderslautend gekennzeichnet oder gesperrt gewesen.
Er bestreite außerdem die von der Behörde unbelegten Behauptungen bezüglich Information und Fahrlässigkeit vollumfänglich, da er sich ausreichend über die Verkehrsvorschriften Österreichs und die Parkvorschriften der Stadt Wien vor Fahrtantritt informiert habe. Fahrlässigkeit liege schon deshalb nicht vor, da ihm Mitarbeiter des Hotels bestätigt hätten, dass die Parkzone am genannten Schild ende und er keinen Grund gehabt habe, daran zu zweifeln. Mehr könne man vom Verkehrsteilnehmer nicht verlangen.
Eine Parkzone erkenne man gerade an ihrer Beschilderung. Deshalb gäbe es Anfang- und Ende-Kennzeichen für Parkzonen, sonst hätte man das Kurzparkzone-Ende-Kennzeichen ja auch 6 m weiter, also vor sein Fahrzeug setzen können.
Er gehe davon aus, dass trotz Rechtshilfeabkommens, deutsche Behörden diese Bürokraten-Posse nicht weiterverfolgen und einfach zu den Akten legen würden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Kraftfahrzeug am in ***Wien,***straße, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind durchschnittlich.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Abstellung des Kraftfahrzeuges und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind unstrittig.
Dass sich der Abstellort (Tatort) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet, ergibt sich aus der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen vom , MA 46-Allg/11984/07.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen liegen keine Angaben vor, so dass jeweils von durchschnittlichen ausgegangen werden kann.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar anzubringen.
Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Solche Verordnungen sind gemäß § 25 Abs 2 StVO durch Zeichen nach § 52 Z 13d und Z 13e StVO kundzumachen.
Der Beschwerdeführer wendet zusammengefasst ein, das Fahrzeug weder in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone noch in einem Halteverbot abgestellt zu haben.
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs 1 StVO 1960 iVm § 43 Abs 1 lit b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genannten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.
Der streitgegenständliche Abstellort befindet sich demnach in einer mit der genannten Verordnung begrenzten flächendeckenden und gebührenpflichtigen Kurzparkzone.
Dass an den Außengrenzen der flächendeckenden, ua den 1. Bezirk umfassenden Kurzparkzone keine Kennzeichnung vorhanden gewesen wäre hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und besteht nach der Aktenlage und den Feststellungen auch kein Hinweis hierauf.
Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, kann der Umstand, dass in unmittelbarer Nähe des Abstellortes des Fahrzeuges keine Kennzeichnung als gebührenpflichtige Kurzparkzone zu erkennen ist, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers wirken.
Der Geltungsbereich einer Kurzparkzone wird auch durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt (vgl VfGH B 644/01; ). Die Abgabepflicht kann somit auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen bestehen (vgl , ). Es ist daher auch eine Doppelbestrafung bei einer Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz und gleichzeitiger Verwaltungsübertretung nach der StVO möglich (vgl ).
Das Beschwerdevorbringen erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Mitarbeiter des Hotels hätten ihn auf den gebührenfreien Parkplatz hingewiesen wird angemerkt: Der Tatzeitpunkt, der war ein Montag. Der Hotelaufenthalt des Beschwerdeführers dauerte nach seinen Angaben vier Tage. Die Gebührenpflicht in einer flächendeckenden Kurzparkzone besteht von Montag bis Freitag 9-22 Uhr. Der Hinweis der Hotelmitarbeiter kann sich möglicherweise auf Samstag und/oder Sonntag bezogen haben und wäre dann insoweit korrekt gewesen.
Zum Vorbringen der Verfolgungsverjährung:
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt gemäß Abs 2 leg cit durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird; …
Gemäß Abs 3 darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.
Die Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG beginnt erst mit Beendigung des letzten tatbildmäßigen Verhaltens zu laufen (vgl ).
Aus § 32 Abs 2 VStG folgt, dass als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen ().
Durch die Erlassung einer Strafverfügung wird eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG gesetzt (, ).
Im vorliegenden Fall wurde die Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer am begangen und begann daher mit diesem Tag die Frist. Durch die Verfolgungshandlung (Erlassung der Strafverfügung) wurde innerhalb der Verfolgungsverjährung eine unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG gesetzt.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass nach deutschem Recht die Verfolgungsverjährung innerhalb von 3 Monaten eingetreten, und die Strafverfügung (Einschreiben vom ) also erst nach Eintritt der deutschen Verfolgungsverjährung ergangen sei, wird auf die Bestimmungen des § 2 VStG verwiesen, nach welcher nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und eine Übertretung im Inland begangen ist, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Durch diese Bestimmungen gilt das Territorialitätsprinzip, wonach jeder für eine in Österreich begangene Verwaltungsübertretung nach österreichischem Recht zur Verantwortung gezogen wird, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit. Dies bedeutet, dass zB für deutsche Staatsbürger in Österreich nicht deutsches Recht, sondern österreichisches Recht gilt. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl ). Verjährung ist daher nicht eingetreten.
Das Beschwerdevorbringen erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist nach den Feststellungen erwiesen.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Unkenntnis des Gesetzes oder eine irrige Auslegung desselben kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Betroffenen die in Betracht kommende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube - wie im vorliegenden Fall auf das Verlassen, dass die Information eines Hotelangestellten richtig ist - stellt diesen Entschuldigungsgrund nicht her, wenn es Sache des Betroffenen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder sich zumindest hierüber an maßgebender Stelle ausreichend zu unterrichten (). Dies gilt auch für ausländische Kraftfahrzeuglenker ().
Das Übersehen eines nach der StVO vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichen durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges stellt nach der Judikatur des VwGH ein fahrlässiges Verhalten dar (, ). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er bei der Einfahrt in den 1. Wiener Gemeindebezirk das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO (Beginn einer Kurzparkzone) samt Zusatztafel (Gebührenpflicht) nicht wahrgenommen bzw das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z 13e StVO (Ende der Kurzparkzone) wahrgenommen hat.
Nach § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.
Der Beschwerdeführer hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Aktenlage nach kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafen von € 60,00 in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht. Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die mit 14 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 Euro reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat daher weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Der Magistrat der Stadt Wien erweist sich als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da diesem gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG bereits die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 25 Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 Z 13e StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500152.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at