Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Bescheid des ***FA*** vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022,
beschlossen:
Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer brachte via FinanzOnline eine Beschwerde ohne Text ein. Er fügte seinem Anbringen lediglich vier Kontoauszüge mit Überweisungbestätigungen bei. Zwei Überweisungen gingen demnach an die ***1*** Landeskrankenhäuser, bei zwei weiteren Überweisungen ist der Zahlungsempfänger nicht erkennbar. Aus keinem der Anhänge ist der Zahlungsgrund ersichtlich.
Die Abgabenbehörde übermittelte dem Beschwerdeführer in der Folge via FinanzOnline einen Mängelbehebungsauftrag vom und ersuchte darin, die Mängel der eingebrachten Beschwerde bis zum zu beheben: Er möge erklären, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, sowie, welche Änderungen beantragt würden. Zudem werde er um eine Aufstellung der Absetzpositionen ersucht, zumal dem Beschwerdeschreiben lediglich einzelne, nicht zuordenbare Belege beigefügt gewesen waren. Er wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde, sofern nicht binnen der gesetzten Frist eine Antwort seinerseits einlangen sollte, als zurückgenommen gelte.
Die Frist verstrich, ohne dass eine Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer übermittelt wurde, weshalb die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung aussprach, dass die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer via FinanzOnline eine Eingabe ein, die als Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht interpretiert wurde. Er führte darin aus: "Ich hatte im Jahr 2022 keine Sonderzahlungen oder dergleichen, lediglich mein Einkommen. Diverse Krankheitskosten sind angeführt. Wie setzt sich meine Rückzahlung zusammen?Ich bitte um Aufhebung der Rückzahlung."
Er schloss wiederum Kontoauszüge betreffend dieselben Überweisungen plus eine weitere Überweisung an, auch diesmal ohne Erklärung des jeweiligen Zahlungsgrundes.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat eine Bescheidbeschwerde zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung.
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben, wie Formgebrechen oder inhaltliche Mängel, die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Behörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Rechtliche Würdigung:
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde, die keinen Text enthielt und lediglich kommentarlos einige Kontoauszüge mit Überweisungen anschloss, aus denen Zweck und Empfänger der Zahlungen nicht erkennbar sind, entsprach zweifellos nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 250 Abs. 1 BAO. Der Beschwerdeführer erklärte nicht, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, er begründete somit seine Beschwerde nicht.
Indem die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer zur Behebung dieser Mängel aufforderte, ihm dazu eine angemessene Frist setzte und auf die Rechtsfolge bei Nicht-Einlangen einer fristgerechten Mängelbehebung hinwies, ist sie ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO nachgekommen.
Der Beschwerdeführer befolgte den Mängelbehebungsauftrag nicht, d. h., er erklärte nicht, welcher Natur die in den beigeschlossenen Kontoauszügen aufscheinenden Überweisungen waren, wofür sie aufgewendet wurden, an wen sie gerichtet waren und in welcher Form er ihre steuerliche Berücksichtigung begehrte. Die entsprechenden, fristgerechten Auskünfte hätten der Abgabenbehörde eine Beurteilung der allfälligen steuerlichen Beachtlichkeit der Aufwendungen, sei es als Werbungskosten, sei es als außergewöhnliche Belastungen, ermöglicht.
Indem die Abgabenbehörde, nachdem der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war, die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen erklärte, ging sie gesetzeskonform vor und kann ihr nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich ergänzend und ohne Relevanz für den vorliegenden Formalbeschluss ergeht der Hinweis:
Soweit aus der Textierung des Vorlageantrages erkennbar ist, dass dem Beschwerdeführer die Nachforderung laut angefochtenem Bescheid unverständlich ist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 und 3 EStG 1988 zu erfolgen hat, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, ausbezahlt wurden, bzw., wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 zugeflossen sind. Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat, als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug (vgl. Peyerl in Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2024, § 41 Rz 10, 11, 12).
Wie aus den Lohnzetteln und Meldungen für das Streitjahr zu ersehen ist, hat der Beschwerdeführer steuerpflichtige Bezüge von der ***2*** GmbH, der ***3*** -Kasse und der österreichischen Gesundheitskasse erhalten, die für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte zusammenzurechnen waren (siehe dazu die detaillierte Aufgliederung im Einkommensteuerbescheid 2022 vom samt steuerlicher Auswirkung).
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Zl. Ro 2014/07/0053. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100266.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at