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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/1100256/2024

Alleinverdienerabsetzbetrag und Abzug von Kurskosten für den Ehegatten der Beschwerdeführerin als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha Gassner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe ist dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Vefahrensgang

Am reichte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) über FinOnline ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ein. Am selben Tag ersuchte das Finanzamt die Bf., einen Ausdruck aus dem Pendlerrechner für das beantragte Pendlerpauschale nachzureichen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde das Pendlerpauschale bei der Veranlagung vom nicht berücksichtigt. Die beantragten Steuerberatungskosten in Höhe von € 460,00 wurden in voller Höhe anerkannt.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den ergangenen Erstbescheid. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie den Bescheid zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für fehlerhaft halte. Außerdem sei eine Korrektur des Bescheides notwendig, da sie Alleinverdienerin sei und nunmehr die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beantrage.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werde, da das steuerpflichtige Einkommen des Partners im Veranlagungszeitraum höher als € 6.312,00 gewesen sei.

Dagegen erhob die Bf. am einen Vorlageantrag. Darin wiederholte die Bf. Alleinverdienerin zu sein. Zudem habe sie noch weitere Kosten getragen, die sie im Veranlagungsjahr 2023 absetzen möchte.

Im Vorlagevorhalt vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, sämtliche Kosten und Absetzbeträge, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden sollten, zu benennen und aufzustellen. Weiters seien sämtliche Belege beizulegen, die diese Kosten belegen.

Im Schreiben vom erklärte die Bf., dass ihr Ehegatte Deutschkurse in der Türkei und in Österreich besucht habe und sie die Kosten dafür übernommen habe. Dem Schreiben waren verschiedene Überweisungsbelege (Transferzahlungsbelege) beigefügt.

Am erging ein weiteres Ergänzungsersuchen, in dem die Bf. aufgefordert wurde, die Nachweise für die geltend gemachten Steuerberatungskosten vorzulegen.

Am teilte die Bf. schließlich mit, dass sie alle erforderlichen Dokumente bereits im Juni 2024 eingereicht habe und drängte auf eine rasche Entscheidung.

Die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte sodann am .

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist, ob der Bf. im Veranlagungsjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, ob sie die Kosten für die Deutschkurse ihres Ehegatten als Werbungskosten und die Steuerberatungskosten in Höhe von € 460,00 als Sonderausgaben absetzen kann.

1. Sachverhalt

Das steuerpflichtige Einkommen des Ehegatten der Bf. betrug im Veranlagungszeitraum € 8.397,99.

In einem Schreiben vom erklärte die Bf., dass ihr Ehegatte Deutschkurse in der Türkei und in Österreich besucht habe und sie die Kosten dafür übernommen habe. Das Bundesfinanzgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob diese Kurse tatsächlich besucht wurden, da die Bf. keine entsprechenden Belege (Rechnungen oder Kursbestätigungen) vorlegte. Dem Schreiben waren lediglich Überweisungsbelege (Transferzahlungen) für folgende Zahlungen in die Türkei begefügt:

1. € 592,13

2. € 210,00

3. € 122,37

4. € 201,57

Diese Zahlungen wurden an den Ehegatten der Bf., Vorname Ehegatte Nachname Ehegatte, geleistet. Es wurden darüber hinaus keine Nachweise und Rechnungsbelege beigebracht, die belegen, wofür diese Beträge verwendet wurden. Die Transferzahlungen 1. bis 3. betrafen zudem das Veranlagungsjahr 2022. Darüber hinaus wurde ein Abbuchungsbeleg vom in Höhe von € 795,40 an die Wirtschaftsprüfungskammer Vorarlberg vorgelegt, jedoch ohne Angabe des Verwendungszwecks oder eines zugehörigen Rechnungsbelegs.

Nachweise für die geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe € 460,00 von wurden ebenfalls von der Bf. nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt aus dem Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren. Die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Ehegatten der Bf. wurde dem Einkommensteuerbescheid 2023 vom entnommen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das BFG daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl Abs 2 leg cit).

Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 138 Abs 1 BAO). Speziellere Bestimmung für Abgabenerklärungen ist § 161 BAO.

Alleinverdienerabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht dem Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  • bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 520 Euro,

  • bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 704 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 232 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.312 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

Da das steuerpflichtige Einkommen des Ehegatten der Bf. den Betrag von € 6.312,00 überschreitet, steht der Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Werbungskosten - Deutschkurse:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 stellen Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben dar, die der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie müssen beruflich veranlasst sein und dürfen nicht in den Bereich der privaten Lebensführung fallen (§ 20 Abs. 1 EStG 1988). Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit gelten als Werbungskosten.

Nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 müssen Ausgaben in jenem Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich geleistet wurden (Abflussprinzip). Der Zeitpunkt der Leistungserbringung spielt hierbei keine Rolle; entscheidend ist allein, wann die Zahlung erfolgt ist.

Die geltend gemachten Kosten für die Deutschkurse des Ehegatten der Bf. konnten aufgrund fehlender Nachweise in Form von Rechnungen oder Kursbestätigungen nicht berücksichtigt werden. Daher unterblieb eine weitere Prüfung, ob diese Aufwendungen überhaupt als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG anerkannt werden können.

Steuerberatungskosten:

Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht vom die Änderung des angefochtenen Bescheids, um den ursprünglich gewährten Abzug der Steuerberatungskosten in Höhe von € 460,00 zu streichen, da trotz Aufforderung an die Bf. keine Nachweise für diese Ausgaben vorgelegt wurden. In diesem Punkt folgt das Bundesfinanzgericht dem Vorbringen des Finanzamtes und die erklärten Steuerberatungskosten können somit nicht mehr als Sonderausgaben bei Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden.

Der angefochtene Bescheid wird daher abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe ist als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100256.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at