Parkometerabgabe - fehlende Aktivierung einer Parkscheinbuchung
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RV/7500381/2024-RS1 | Erfolgt vom Betreiber eines elektronischen Parksystems keine Rückmeldung über die
Parkscheinbuchung in das von der Stadt Wien vorgesehene Abrufsystem, so findet keine Aktivierung eines elektronischen Parktickets im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung, ABI. Nr. 33/2008, statt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. ***2***, zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird.
II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Schuld- und Strafausspruch des mit datierten und dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) am zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Zahl ***2***, lautet wie folgt:
"Datum/Zeit: , 21:14 Uhr
Ort: ***4***
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***5***
Funktion: Lenker/in
Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."
Wegen der obgenannten Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin einen Gesamtbetrag von € 70,00 zu zahlen. Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:
""Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert.Bereits vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Erhalt der Organstrafverfügung teilten Sie der Behörde mit, dass Sie die Gebühr mittels Easy Parken bezahlt haben und übermittelten einen Screenshot der Buchung von in der Zeit von 21:11 Uhr bis 21:45 Uhr…
Nach Überprüfung wurde festgestellt, dass für den Parkschein, welchen Sie über den Betreiber *** beauftragt haben, bei m-parking keine entsprechend notwendige Buchungsbestätigung vorliegt und dieser somit nicht aktiviert wurde, weshalb die Beanstandung zu Recht erfolgte. Wie es zu der Bestätigung des Parkscheines seitens EasyPark gekommen ist, kann seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden und müssen wir Sie dahingehend leider an den Betreiber dieser App verweisen.Bezüglich Ihrer Einwendungen, wonach ein gültiger Parkschein aufgrund der Angaben des Anbieters EasyPark vorlag, wird abschließend bemerkt, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, welcher nicht im Verantwortungsbereich des Magistrates der Stadt Wien liegt.
Für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist lediglich das Vorliegen eines zum Beanstandungszeitpunkt gültigen elektronischen Parkscheins von Relevanz. Im Hinblick darauf, dass jedoch anlässlich einer Überprüfung festgestellt werden konnte, dass jedoch kein gültig aktivierter Parkschein vorlag, konnte ein Schuldausschließungsgrund nicht erblickt werden.Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, zumal die Übertretung selbst unbestritten blieb.Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor…
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben…
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde und führte aus:
"Ich habe eine Strafe bekommen obwohl ich einen gültigen Parkschein hatte. Im Anhang finden Sie die Bestätigung dafür. Ich habe rechtzeitig auch per E-Mail einen Einspruch erhoben, leider habe ich diesbezüglich keine Rückmeldung erhalten. Bitte um erneute Überprüfung."
Außerdem übermittelte der Bf. im Anhang einen Ausdruck mit - im Wesentlichen - folgendem Inhalt:
"EasyPark/Parkbestätigung Datum: 19-03-2024…
Parkvorgang ID: ***6***
Benutzer ID: ***7***
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Nutzer | Kennzeichen | Startdatum | Enddatum | Parkgesellschaft | Zone | Preis |
***8*** | ***9*** | 18-03-2024 21:11 | 18-03-2024 21:45 | Stadt Wien | ***10*** | 1,25 EUR |
Gesamt: 1,25 EUR
Achtung: Dies ist kein Parkbeleg sondern nur eine Parkbestätigung.
Rechnungsadresse: EasyPark Austria GmbH, Kärntner Ring 5-7, 1010 Wien"
Dazu finden sich im vorgelegten Verwaltungsstrafakt ein Vorstrafenregisterauszug vom , wonach betreffend den Bf. 1 verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe aus dem Jahr 2021 angemerkt ist, sowie zwei laut Akt vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Zeitpunkt der Beanstandung angefertigte Fotos, bei denen es sich zum einen um eine Außenaufnahme des KFZ mit dem gegenständlichen amtlichen Kennzeichen und zum anderen um Bilder eines durch die Glasscheibe fotografierten Armaturenbrettes handelt. Auf keinem der Fotos ist ein Parkschein erkennbar.
Zufolge des im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Ausdruckes des über m-parking eingerichteten Parkstundenkontos findet sich am Beanstandungstag betreffend das gegenständliche KFZ-Kennzeichen folgender Eintrag zur Aktivierung eines elektronischen Parkscheines:
***3***
Kontoauszugerstellung: ***12*** - Telefonnummer
Über die Beschwerde wurde erwogen:
a)Rechtsgrundlagen, jeweils in der hier relevanten Fassung
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131 Abs. 5 B-VG bestimmt, dass durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden kann.
Zufolge § 5 des Wiener Abgabenorganisationsrechtes (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962, entscheidet über Beschwerden in abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.
Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:
"Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden."
Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten(Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Laut § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).
b)Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung
Im Beschwerdefall steht fest, dass das KFZ mit dem in Rede stehenden behördlichen Kennzeichen vom Bf. am um 21: 14 Uhr in der im Straferkenntnis genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt worden ist. Die Verfahrensparteien stimmen auch überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan hinter der Windschutzscheibe des abgestellten KFZ kein Parkschein eingelegt war. Wie dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Ausdruck aus m-parking außerdem zu entnehmen ist, wurde für das in Rede stehende Kennzeichen am um 20:56 Uhr unter der Bestätigungsnummer ***3*** ein 15-Minuten-Parkschein gelöst, eine weitere Buchung für diesen Tag findet sich allerdings nicht im System der Stadt Wien. Diese Feststellung stimmt mit dem Ergebnis der Überprüfung des Kontrollorganes der Parkraumüberwachung überein, wonach zum Tatzeitpunkt (20:14 Uhr) kein elektronischer Parkschein erfolgreich aktiviert worden ist.
Aufgrund dieser - auf den Angaben des Bf. und der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt basierenden - Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Daran vermag auch die vom Bf. vorgelegte Bestätigung über die am um 21:11 Uhr erfolgte Buchung eines elektronischen 30-Minuten-Parkscheines bei EasyPark nichts zu ändern.
Anders als bei der am um 20:56 Uhr über EasyPark vorgenommenen Buchung eines elektronischen Gratisparkscheines, wurde nämlich zu der von diesem Anbieter bestätigten Uhrzeit keine Buchung an das von der Stadt Wien vorgesehene Abrufsystem überspielt und fand somit keine Aktivierung eines elektronischen Parktickets statt.
Diesbezüglich ist besonderes Augenmerk drauf zu legen, dass die Internetseite https://www.stadt-wien.at/wien/parken-in-wien/handyparken.html den Hinweis enthält, dass eine unmittelbar aufeinander folgende Buchung eines kostenpflichtigen Parkscheines und eines Gratisparkscheines, egal in welcher Reihenfolge, nicht zulässig ist.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass das in Rede stehende KFZ zum Beanstandungszeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu sein, und dadurch das Tatbild der Abgabenverkürzung als erfüllt anzusehen ist.
Bei der gegebenen Sachlage sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen, wäre er doch als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges verpflichtet gewesen, die einschlägigen Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung zu kennen und sie einzuhalten, weswegen gegenständlich auch die subjektive Tatseite gegeben ist.
Allerdings erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Bf. als so gering, dass mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG das Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat.
Wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung kommt dem Bf. zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Als mildernd ist aber zu werten, dass der Bf. seinen Willen dokumentiert hat, sich rechtskonform zu verhalten. Im vorliegenden Fall ist nämlich konkret zu berücksichtigen, dass es dem Bf. keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr zu entziehen. Schließlich hat der Bf. nachgewiesen, dass er - im Glauben, die aufeinanderfolgende Aktivierung eines elektronischen 15-Minuten-Parkeines mit einem weiteren elektronischen Parkschein sei zulässig- eine entsprechende Buchung bei EasyPark veranlasst hat. Damit bleibt aber das vom Bf. zu verantwortende Tatverhalten (Nichtentrichtung der Parkgebühr) deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihm angelasteten Verkürzungstatbestandes zurück, sodass das Verschulden des Bf. als geringfügig zu werten ist.
Unter weiterer Bedachtnahme darauf, dass der Bf. durch die vorschriftswidrige Abstellung des Fahrzeuges erst in den Abendstunden (weit nach Büroschluss) in rechtswidriger Weise einen Parkplatz blockierte, können die Folgen der Übertretung durchaus als unbedeutend eingestuft werden.
Da sohin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung des Bf. abgesehen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal der Bf. dadurch zur künftigen Rechtsbefolgung angehalten werden soll.
c)Öffentliche mündliche Verhandlung
Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Letztlich wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt, obwohl auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist.
d)Kosten des Beschwerdeverfahrens
Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Der Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 52 Abs. 9 VwGVG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Da der erstinstanzlich getroffene Strafausspruch aufgehoben worden ist, entfällt auch die Verpflichtung des Bf. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens des Magistrates.
Der Bf. hat daher insgesamt keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.
e)Nichtzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500381.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at