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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2024, RV/7500351/2024

Parkometerabgabe - keine Aktivierung eines elektronischen Parkscheines

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500351/2024-RS1
Findet sich im System der elektronischen Parkraumbewirtschaftung der Stadt Wien betreffend ein bestimmtes KFZ-Kennzeichen keine entsprechende Buchung, so ist davon auszugehen, dass die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nicht erfolgt ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***1***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, ***MA***, vom , GZ. ***2***, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird.

II.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schuld- und Strafausspruch des mit datierten und dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) am zugestellten Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, ***MA***, Zahl ***2***, lautet wie folgt:

"Datum/Zeit: , 15:11 Uhr
Ort:
***3***
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen:
***4***
Funktion: Lenker/in

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung."

Wegen der obgenannten Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin einen Gesamtbetrag von € 70,00 zu zahlen.

Dies wurde auszugsweise wie folgt begründet:

"…Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenkerauskunft.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie lediglich ein, die Ihnen zur Last gelegte Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Im Zuge der Lenkerauskunft gaben Sie sich selbst als Lenker bekannt, wendeten jedoch ein, dass das Fahrzeug niemandem überlassen war und sich nicht dort befunden hätte.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht sowie die Fotos der Beanstandung übermittelt. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.

In Ihrer Stellungnahme gaben Sie an, dass aus den Fotos hervorgeht, dass das Fahrzeug zu irgendeiner Zeit an irgendeinem Ort abgestellt gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass das mit der Tatzeit und dem Tatort zusammenhängt. Außerdem wäre das Fahrzeug vom Parkraumüberwachungsorgan weder anhand des Parkpickerls noch anhand des Kennzeichens bei Erlassung der Organstrafverfügung überprüft worden. Sie hätten weiters Anspruch auf eine Kopie der Organstrafverfügung, wenn eine ausgestellt wurde.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht haben weiters das Wahlrecht entweder eine Organstrafverfügung oder eine Anzeige auszustellen. Es besteht demnach weder ein Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Organstrafverfügung, noch auf Erhalt einer solchen bzw. einer Anzeigeverständigung und war daher das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, (vgl. u.a. ) …

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung zufolge, welche als taugliches Beweismittel anzusehen ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/18/0079), wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 15:11 Uhr des genannten Tages durchgeführt.

Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organes in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann.

Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte …

Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden von Ihnen nicht vorgelegt..."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde und führte aus:

"…Aus den Fotos geht hervor, dass das Fahrzeug zu irgendeiner Zeit an irgendeinem Ort abgestellt war.
Ein Zusammenhang mit der Tatzeit und dem Tatort ist für mich nicht ersichtlich.
Für mich ist jedoch ersichtlich, dass das Parkraumüberwachungsorgan bei Erlassung der Organstrafverfügung das Fahrzeug weder anhand des digitalen Parkpickeris noch anhand des Kennzeichens überprüft hat.
Hätte das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug ordnungsgemäß kontrolliert, hätte es feststellen können, dass das Fahrzeug sehr wohl über einen elektronischen Parkschein der Stadt Wien ***9*** 15 min. verfügt.
Außerdem wäre anstelle von
***5*** die korrekte Marke eines der beiden Fahrzeuge mit dem Kennzeichen ***6*** angegeben gewesen.

Es wird beantragt: Einstellung des Verfahrens wegen Beweismittelunterdrückung und rechtswidriger Strafverfolgung, oder öffentliche Verhandlung."

Laut Beschwerdevorlagebericht der Behörde vom liegen betreffend den Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf. Zufolge des im Verwaltungsstrafakt befindlichen Ausdruckes des über m-parking eingerichteten Parkstundenkontos verlief die Ticketsuche für den Beanstandungstag () und betreffend das gegenständliche KFZ-Kennzeichen ohne Ergebnisse. Im vorgelegten Akt finden sich außerdem zwei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Zeitpunkt der Beanstandung angefertigte Fotos, bei denen es sich zum einen um eine Außenaufnahme des KFZ mit dem gegenständlichen amtlichen Kennzeichen und zum anderen um Bilder eines durch die Glasscheibe fotografierten Armaturenbrettes handelt. Auf keinem der Fotos ist ein Parkschein erkennbar.

Mit E-Mail vom des Bundesfinanzgerichtes wurde die Behörde um Vorlage von Unterlagen ersucht, die eindeutig Datum und Uhrzeit der Weiterleitung der Anzeige vom PDA Gerät an die Zentrale und des Belegs für den Akt dokumentierten.

In der Folge wurde von der belangten Behörde mit E-Mail vom - partiell - folgende Informationen übermittelt:

"…die Fotos scheinen in den Beweismitteln mit einem Timestamp und einer eindeutigen ID (hier: ***7***) auf…. Der Zeitpunkt der Einspielung in der Strafenapplikation VStV ist im Versand/Aktenlauf des elektronischen Aktes eindeutig ersichtlich (hier: Empfangen am 00:00:05 von m-parking Inbox-BOM…

Bei der Ausstellung eines bargeldlosen Organstrafmandates kann keine Kopie für VStV erstellt werden und ist somit auch keine im elektronischen Akt vorhanden. Bei der Erstellung des BOM wird jedoch ebenfalls eine eindeutige ID (Identifikationsnummer) vergeben und sowohl die Tatörtlichkeit, die Tatzeit, das KFZ-KZ sowie Art der Beanstandung dokumentiert …"

Mit weiterem E-Mail vom übermittelte die Behörde Ausdrucke aus dem vom Bf. bei m-parking eingerichteten Benutzerkonto, aus denen die Handynummer und die E-Mailadresse des Bf. hervorgehen und somit eine konkrete Zuordnung zum Beschwerdefall ersichtlich ist. Diesem Ausdruck zufolge findet sich am Beanstandungstag kein Eintrag zur Aktivierung eines elektronischen Parkscheines.

Am fand beim Bundesfinanzgericht eine mündliche Besprechung gem. § 14 AVG mit dem Bf. statt, deren Gegenstand die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, insbesondere Beweismittelvorlage betreffend die Behauptung des Bf., zum Tatzeitpunkt einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, war. Im Rahmen der Vorsprache des Bf. trug die Richterin den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor und übergab dem Bf. Kopien der E-Mail-Eingaben der belangten Behörde sowie eine Kopie des mit datierten Ausdruckes der vom Meldungsleger an das System übermittelten Anzeige, aus der die "BOM-Nummer: ***8***" und damit die verfahrensgegenständliche Identifikationsnummer angegeben ist.

Vom Bf. wurde vorgebracht, er habe zwar eine Buchungs-Bestätigung für die Beantragung des 15-Minuten Parkscheines auf dem Handy, aber keine SMS bekommen. Eine diesbezügliche Anfrage per E-Mail an ***9*** sei ergebnislos geblieben. Bezugnehmend darauf wurden vom Bf. eine Kopie eines an "***10***" gerichteten Ersuchens um Auskunft darüber, wie man eine Bestätigung einer 15-Minuten-Parkticketbuchung am ersehen könne, sowie eine Bestätigungsmeldung des Empfängers darüber, dass die Nachricht gelesen worden sei, vorgelegt. Weiters wurde der Vorgang der Parkscheinbuchung vom Bf. insofern demonstriert, als er auf seinem Smartphone einen 15-Minutenparkschein buchte. Eine Bestätigungs- SMS blieb aus. Wie der Bf. weiters ins Treffen führte, sei nicht einsichtig, dass auf der Anzeige von einem ***5*** die Rede sei, auf den zum Tatzeitpunkt angefertigten Anzeigenfotos jedoch ein Auto der Marke "***11***" zu sehen sei. Nach Meinung des Bf. müsse aber im System auf dem PDA der ***12*** aufscheinen, auch bei der Abfrage. Außerdem sei laut Bf. auf dem Organmandat kein Kleber aus dem PDA angebracht gewesen, sondern ein handschriftlicher Vermerk wieder mit der Angabe "***5***". Es müsse daher ein Duplikat geben. Der Bf. sei der Auffassung, es sei nicht über das PDA System abgefragt worden, sondern nachträglich im Wege einer KFZ-Abfrage. Weiters gab der Bf. an, er sei nicht bei Hausnummer ***13*** gestanden, sondern bei ***14***, wo er im ***15***-Geschäft gewesen sei.

Die über die Vorsprache des Bf. aufgenommene Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Durchsicht vorgelegt und eine Ausfertigung davon ausgehändigt.

Die Durchsicht der im Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Anzeigefotos des meldungslegenden Organs ergab, dass hinter dem Fahrzeug eine an der Hauswand als Sonnenschutz angebrachte Markise und noch weiter dahinter das vom Bf. in der Niederschrift angesprochene ***15***-Geschäft erkennbar ist. Ein Abgleich der Anzeigefotos mit den von der Richterin ausgedruckten Google-Street-View-Fotos der ***16*** zeigte auf, dass sich an der Hausfront vor der Markise und somit im Bereich des PKW-Standortes ein Hauseingang mit der Hausnummer ***17***, danach ein ***18*** mit der ausgerollten Markise, ein weiterer Hauseingang mit der Hausnummer ***14*** und erst danach das angesprochene ***15***-Geschäft befinden.

Mit Telefonat vom wurde der Bf. unter anderem davon in Kenntnis gesetzt, dass das obige Ermittlungsergebnis mit hinreichender Deutlichkeit aufzeige, dass das in Rede stehende KFZ zum Tatzeitpunkt im Bereich der ***19*** abgestellt gewesen sei. Außerdem wurde dem Bf. vorgehalten, ein Anruf der zuständigen Richterin bei der Servicenummer von ***20*** habe ergeben, dass eine Auflistung der gebuchten elektronischen Parkscheine jedenfalls 2 Jahre lang gespeichert und abrufbar seien.

Mit E-Mail-Eingabe vom wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

a)Rechtsgrundlagen, jeweils in der hier relevanten Fassung

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131 Abs. 5 B-VG bestimmt, dass durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden kann.

Zufolge § 5 des Wiener Abgabenorganisationsrechtes (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962, entscheidet über Beschwerden in abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, ist das Verfahren für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen.

Nach § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:

"Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden."

Gemäß § 6 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Gemäß § 6 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.

§ 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten(Bestätigung).

(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Laut § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten (§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG).

b)Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Bf. Lenker des am zum Zeitpunkt der Beanstandung durch den Meldungsleger (15:11 Uhr) abgestellten Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***6*** war. Nicht mehr in Zweifel gezogen wird der Abstellort zum Deliktszeitpunkt (***3***). Wie dem Bf. im Rahmen des Telefonates vom mitgeteilt worden ist, ergibt sich aus dem Vergleich der vom Organ der Parkraumüberwachung zum Tatzeitpunkt angefertigten Fotos mit den von der Richterin ausgedruckten Bildern aus Google-Street-View, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug im Bereich der Hausnummer ***17*** abgestellt war. Die Verfahrensparteien stimmen außerdem überein, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Parkorgan hinter der Windschutzscheibe des abgestellten KFZ kein Parkschein eingelegt war.

Der Bf. führt jedoch ins Treffen, sehr wohl einen elektronischen Parkschein zum Tatzeitpunkt gebucht zu haben, vermochte aber seine Behauptung letztlich nicht zu beweisen. Demgegenüber geht aus dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Ausdruck aus m-parking hervor, dass betreffend das in Rede stehende Kennzeichen am keine Buchung eines elektronischen Parkscheines im System der Stadt Wien aufscheint. Diese Feststellung stimmt mit dem Ergebnis der Überprüfung des Kontrollorganes der Parkraumüberwachung überein, wonach zum Tatzeitpunkt (15:11 Uhr) kein elektronischer Parkschein erfolgreich aktiviert worden ist.

Aufgrund dieser - auf den Angaben des Bf. und der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt basierenden - Sachverhaltsfeststellung steht außer Zweifel, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Daran vermag auch der vom Bf. vorgetragene Einwand nichts zu ändern, wonach auf dem vor der Windschutzscheibe vorgefundenen Organmandat handschriftlich die Automarke seines Zweitautos (***5***) vermerkt worden sei, obwohl es sich bei dem auf den Anzeigenfotos ersichtlichen KFZ um einen "***11***" gehandelt habe, was darauf hindeute, dass die Anzeige selbst erst im Nachhinein angefertigt worden sei.

Wie das Bundesfinanzgericht bereits in der Entscheidung vom , GZ. RV/7500384/2017, ausführlich dargelegt hat, stellt sich die Vorgangsweise anlässlich der Überprüfung der Entrichtung der Parkometerabgabe nämlich wie folgt dar:

"Die Parkraumüberwachungsorgane bedienen sich bei ihrer Tätigkeit sogen. Personal Digital Assistant-Geräte (kurz PDA). Mit diesen Geräten wird überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Mit dem PDA werden im Zuge der Beanstandung normalerweise ein bis zwei Fotos aufgenommen und die für die Beanstandung erforderlichen Daten erfasst. Ein direkter Vermerk der Uhrzeit auf den so aufgenommenen Fotos ist nicht erforderlich, da diese bei der Aufnahme automatisch vom Gerät erfasst wird. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist damit ausgeschlossen. Weiters sind in die PDA für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen, wie z.B. Manipulationen an Parkscheinen, einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken. Die Eingaben in die PDA werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der ***MA***übertragen. Die zum Zeitpunkt der Beanstandung aktuelle Uhrzeit wird über einen Server bezogen und ist vorgegeben. Damit ist gewährleistet, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar…"

Auch im Beschwerdefall ist die im Akt aufliegende Anzeige des Meldungslegers einer ID- Nummer (***8***) mit Datum zugeordnet, die - neben der Dienstnummer des Meldungslegers und der Unterschrift des Organes - dem auf dem Formular der Organstrafverfügung angebrachten Aufkleber zu entnehmen ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Bf., die Anzeige sei erst im Nachhinein angefertigt worden, geht daher ins Leere.

Was den Einwand des Bf. anlangt, wonach die Markenbezeichnung des KFZ auf der Organstrafverfügung nicht mit der auf dem Foto des Meldungslegers ersichtlichen Fahrzeugmarkenangabe übereinstimme, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe ; ), wonach dem Kennzeichen eines Kfz für dessen Beschreibung die entscheidende Bedeutung zukommt, nicht aber der Angabe der Marke.

Dem Bf. gelang es im Ergebnis nicht, die Sachverhaltsannahme zu entkräften, dass das in Rede stehende KFZ zum Beanstandungszeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu sein. Das bedeutet aber, dass dadurch das Tatbild der Abgabenverkürzung als erfüllt anzusehen ist.

Bei der gegebenen Sachlage sind zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung gar kein Verschulden trifft, hervorgekommen. Erfolgt nämlich auf Grund einer technischen Störung keine Rückbestätigung der Buchung eines elektronischen Parkscheines oder ist eine Aktivierung, aus welchen Gründen immer, nicht möglich oder nicht zu Stande gekommen, dann ist die Abgabe in Form eines Papierparkscheines zu entrichten (vgl. ) und hat der Lenker in solchen Fällen dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig Papierparkscheine zu besorgen (vgl. ), weswegen gegenständlich auch die subjektive Tatseite gegeben ist.

Allerdings erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Bf. als so gering, dass mit einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG das Auslangen gefunden werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen der Tat.

So vermochte der Bf. im Rahmen seiner Vorsprache beim Bundesfinanzgericht überzeugend darlegen, dass die Buchung eines elektronischen Parkscheines mithilfe einer App am Smartphone zwar funktioniert, eine nachträgliche Bestätigung aber nicht abrufbar ist. Unter weiterer Bedachtnahme auf die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. und dessen Schuldeinsicht bleibt damit das vom Bf. zu verantwortende Tatverhalten (Nichtentrichtung der Parkgebühr) deutlich hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihm angelasteten Verkürzungstatbestandes zurück, sodass das Verschulden des Bf. als geringfügig zu werten ist.

Vor dem Hintergrund, dass auch bei entsprechender Entwertung bzw. Aktivierung eines Gratisparkscheines im gegenständlichen Fall keine Parkometerabgabe angefallen wäre, können die Folgen der Übertretung durchaus als unbedeutend eingestuft werden. Schließlich hat der Bf. auch der Intention der Parkraumbewirtschaftung, in Gebieten mit beschränktem Parkraum regelmäßig frei werdende Parkflächen zu schaffen, so gut wie nicht zuwidergehandelt.

Da sohin die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG gegeben waren, konnte von einer Bestrafung des Bf. abgesehen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal der Bf. dadurch zur künftigen Rechtsbefolgung angehalten werden soll.

c)Öffentliche mündliche Verhandlung

Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Letztlich wurde die zunächst beantragte mündliche Verhandlung auch zurückgezogen.

d)Kosten des Beschwerdeverfahrens

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Der Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 52 Abs. 9 VwGVG von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. Da der erstinstanzlich getroffene Strafausspruch aufgehoben worden ist, entfällt auch die Verpflichtung des Bf. zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens des Magistrates.

Der Bf. hat daher insgesamt keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

e)Nichtzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert und im Übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500351.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at