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Eisenberger/Holzmann

COFAG-NoAG

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-5126-2

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Eisenberger/Holzmann - COFAG-NoAG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Georg Eisenberger/Julia Holzmann

Erläuterungen

IA 4070/A BlgNR XXVII. GP

Zu § 2 (Begriffsbestimmung)

In Abs. 1 wird der Begriff „Förderantrag“ als ein Antrag auf Abschluss eines Fördervertrages nach den Bestimmungen der in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen definiert. Grundsätzlich sollte über alle Förderanträge tunlichst bis zum von der COFAG entschieden worden sein (§ 5 Abs. 2). Soweit nach diesem Stichtag noch Förderanträge offen sein sollten, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung hierüber nach Maßgabe des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes auf den Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle über.

Die Definition des Begriffs „Fördervertrag“ in Abs. 2 soll die von diesem Bundesgesetz erfassten Rechtsgeschäfte zwischen Vertragspartnern und der COFAG bzw. dem Bund klar darlegen. Gegenstand eines „Fördervertrags“ können Zuschüsse sowie Garantien und Haftungen sein, die von der COFAG in eigenem Namen auf Grund einer Verordnung nach Abs. 9 zugesagt wurden.

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz hat denselben Anwendungsbereich wie bisher § 1 Z 1 lit. a CFPG, erweitert um die Fälle des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrun...

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