COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 26 Vollzugsklausel
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Es gibt keine Erläuterungen zu dieser Bestimmung.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Kommentierung
K1
§ 26 COFAG-NoAG bestimmt, wer für die Umsetzung und Durchsetzung des COFAG-NoAG zuständig ist.
Die Bestimmung des § 26 COFAG-NoAG weist der Bundesministerin für Justiz die Verantwortung für die Vollziehung der Regelung zur Befreiung von Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz gem § 22 GGG zu.
Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des COFAG-NoAG liegt die Vollzugsverantwortung beim BMF.
K2
Die normative Bedeutung von Vollzugsklauseln ist umstritten. Während ein Teil des Schrifttums in ihnen lediglich einen formalen Ausdruck der Vollzugsnotwendigkeit gesetzlicher Regelungen sieht, wird ihnen überwiegend zuständigkeitsbegründende Funktion zuerkannt. Eine Materie wird einem bestimmten Ressort zugeordnet. Der jeweilige Ressortleiter (Bundesminister) wird als Befugnisträger für die Erlassung allfälliger Verordnungen namhaft gemacht.
II. Rechtsprechung
E1
VfSlg 5922/1969
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, mit der Vollziehung eines Bundesgesetzes oder mit der Vollziehung einzelner Bestimmungen eines...