COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 25 Inkrafttreten
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Es gibt keine Erläuterungen zu dieser Bestimmung.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
K1
Im Begutachtungsverfahren war zunächst vorgesehen, dass das COFAG-NoAG an einem bestimmten Tag in Kraft treten soll (der genaue Tag war im Entwurf jedoch noch nicht angegeben).
Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Regelung dann geändert und normiert, dass das Gesetz am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt. Das Bundesgesetz wurde am im BGBl I 2024/86 kundgemacht und ist daher am in Kraft getreten.
K2
Die gesetzliche Bestimmung wäre entbehrlich. Gem § 49 Abs 1 B-VG sind Bundesgesetze vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, tritt das Bundesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und gilt für das gesamte Bundesgebiet.
II. Rechtsprechung
E1
In Ermangelung von Übergangsbestimmungen ist ein Gesetz - gem Art 49 Abs 1 B-VG auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung verwirklicht wurden.
E2
; , Ra 2022/16/0043
Wenn ...