COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 24 Verweise auf andere Bundesgesetze
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 24 (Verweise auf andere Bundesgesetze)
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wird, sind diese als dynamische Verweisungen zu verstehen; dies gilt jedoch nicht für die in dieser Bestimmung ausdrücklich bezeichneten Verweise.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
K1
Es ist verfassungsrechtlich zulässig, auf andere Bundesgesetze dynamisch zu verweisen. Im Gegensatz dazu wären dynamische Verweise auf Normen eines anderen Rechtsetzungsorgans (zB auf ein Landesgesetz) verfassungswidrig.
K2
Die Verweise auf das ABBAG-Gesetz sind statische Verweise, zumal die Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes mit Inkrafttreten des COFAG-Sammelgesetzes außer Kraft gesetzt wurden. Dasselbe gilt für Verweise auf Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, welches mit Ablauf des außer Kraft gesetzt wurde.
II. Rechtsprechung
E1
VfSlg 12.384/1990
Keinem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich verwehrt, an die von einer anderen Rechtsetzungsautorität gesch...