COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 23 Personenbezogene Bezeichnungen
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Es gibt keine Erläuterungen zu dieser Bestimmung.
Übersicht
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I. Kommentierung
K1
Durch die Verwendung der auch in anderen Gesetzen typischen „Generalklausel“ in § 23 COFAG-NoAG soll für eine gendergerechte Sprache im COFAG-NoAG gesorgt werden.