COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 22 Gebühren und Abgaben
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Es gibt keine Erläuterungen zu dieser Bestimmung.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
A. Allgemeines
K1
§ 22 COFAG-NoAG regelt die Gebührenbefreiung für den Bund. Es wird eine persönliche Befreiung von Gebühren angeordnet.
K2
Insoweit die Bestimmung die Befreiung von Gebühren nach dem GGG vorsieht, ist gem § 26 COFAG-NoAG die Bundesministerin für Justiz mit der Vollziehung betraut.
1. Abs 1
K3
Die zur Durchführung des COFAG-NoAG erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von bundesgesetzlich geregelten Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
2. Abs 2
K4
Von der Gebührenbefreiung sind auch die Gerichtsgebühren nach dem GGG umfasst. Gem § 22 Abs 2 COFAG-NoAG ist der Bund insoweit von der Entrichtung der Gerichtsgebühren nach dem GGG befreit, als die Angelegenheit den Vollzug dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand hat.
Von der persönlichen Gebührenbefreiung sind also Gerichtsgebühren umfasst, die ohne eine solche gesetzliche Anordnung in Verfahren vor ordentlichen Gerichten anfallen würden und ...