COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 20 Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 20 (Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung)
Mit der Bestimmung wird eine explizite Rechtsgrundlage für die Datenübertragung und -verarbeitung zum Vollzug dieses Bundesgesetzes geschaffen. Diese ist - zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen der BAO - auch deshalb erforderlich, weil bis zur Entstehung des Rückerstattungsanspruchs ( bzw. der Zeitpunkt, an dem nach dem eine Auszahlung erfolgt) ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis bestanden hat.
Nach Abs. 1 sind die Daten, die von der COFAG zur Wahrnehmung der ihr bislang nach § 1 Abs. 1 obliegenden Aufgaben verarbeitet worden sind, den in dieser Bestimmung festgelegten Einrichtungen, die Organe des Bundes sind, zu übermitteln. Diese Übermittlung hat ehestmöglich zu erfolgen; die COFAG hat die übertragenen Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz benötigt werden. Zur Sicherstellung der Neuordnung der Aufgaben und ihrer Wahrnehmung kann es daher auch angezeigt sein, dass die COFAG auch nach Übermittlung der Daten an die Einrichtungen bzw. Organe de...