COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 19 Übertragung von Forderungen aus Haftungen
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 19 (Übertragung von Forderungen aus Haftungen)
Mit der Bestimmung wird festgelegt, dass die von der AWS und ÖHT auf die COFAG seinerzeit übertragenen Regressforderungen aus 100%-COVID-19-Überbrückungsgarantien nun auf die AWS zu übertragen sind, soweit die Forderungen nicht bereits beglichen wurden. Die Übertragung auf die AWS wird durch § 16 Abs. 7 Garantiegesetz 1977 und § 10 Abs. 20 KMU-Förderungsgesetz näher ausgeformt.
Übersicht
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I. Kommentierung
K1
Wurde eine Garantie schlagend und von dem finanzierenden Kreditinstitut in Anspruch genommen, erhielt das Kreditinstitut eine Abdeckung der Kreditforderung von der AWS bzw der ÖHT und der AWS bzw der ÖHT, entstand eine Regressforderung. Gem § 7 Abs 2d KMU-Förderungsgesetz bzw § 1 Abs 2d Garantiegesetz war diese Regressforderung auf die COFAG zu übertragen.
Die COFAG war für die Eintreibung der ihr übertragenen Regressforderungen verantwortlich.
Aufgrund der Liquidation der COFAG sind die gem § 7 Abs 2d KMU-Förderungsgesetz bzw § 1 Abs 2d Garantiegesetz übertragenen Regressforderungen - soweit sie noch nicht beglichen wurden - ab nun (wieder) auf die AWS (rück)zu übertragen. Die Übertragung hat so rasch wie möglich zu e...