COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 18 Übergangsvorschriften
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 18 (Übergangsvorschriften)
Gerade auch zur Umsetzung des Erkenntnisses des , sind die der COFAG obliegenden Aufgaben neu zu ordnen und von der staatlichen Verwaltung in der vom Gesetzgeber angeordneten Weise wahrzunehmen. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, besteht ab in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch, den der betroffene Vertragspartner an den Bund zu leisten hat (§ 13). Eine Ausnahme hiervon soll gemäß Abs. 1 bestehen, wenn die COFAG vor diesem Stichtag den Betrag gemäß § 14 Abs. 2 vom Vertragspartner bereits vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht oder eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung abgeschlossen hat (z.B. in Raten). Als gerichtliche Geltendmachung im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Anmeldung der Forderung in einem allfälligen Insolvenzverfahren des Vertragspartners. Ist der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder eine Vereinbarung über die Rückforderung getroffen worden, entsteht ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch nicht, sondern tr...