COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 17 Zuständigkeit
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 17 (Zuständigkeit)
Die Erhebung der Rückerstattung soll gemäß Abs. 1 jenem Finanzamt obliegen, das auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
Um z.B. auch Fälle der so genannten „Liebhaberei“ zu erfassen, wird zudem die Zuständigkeit für jenes Finanzamt festgelegt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vertragspartners zuständig wäre, wenn dieser Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, wäre.
Klarstellend wird in Abs. 2 festgehalten, dass das BFG das zuständige Verwaltungsgericht im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 ein nach den Abgabenvorschriften zu erhebender (§ 1 Abs. 3 BAO) öffentlich-rechtlicher Anspruch ist und damit neben der BAO, der Abgabenexekutionsordnung und dem Zustellgesetz auch das Bundesfinanzgerichtsgesetz anwendbar ist.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
A. Allgemeines
K1
§ 17 Abs 1 und 2 COFAG-NoAG regeln die Zuständigkeit für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs.
1. Abs 1
K2
Gem § 17 Abs 1 COFAG-NoAG ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt auch für die Erh...