COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 14 Rückerstattungsanspruch
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 14 (Rückerstattungsanspruch)
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen soll der Rückerstattungsanspruch gemäß Abs. 1 nach den Bestimmungen der BAO und den übrigen die Abgaben regelnden und sichernden Vorschriften (z.B. Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982) erhoben werden. Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften soll der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO gelten.
Der Rückerstattungsanspruch errechnet sich gemäß Abs. 2 zunächst aus Beträgen, die dem Vertragspartner nach den Verordnungen und dem Vertragsverhältnis nicht zugestanden sind (Z 1). Zudem kann sich der Rückerstattungsanspruch aus dem unionsrechtlichen Beihilfenrecht (Z 2) sowie aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (Z 3), ergeben.
Nach der Z 1 soll der Differenzbetrag zwischen dem von der BHAG im Auftrag der COFAG bzw. dem Bund an den Vertragspartner ausgezahlten Betrag und dem aufgrund des Vertragsverhältnisses zustehenden Betrag zu entri...