COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 11 Garantien und Haftungen der COFAG
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 11 (Garantien und Haftungen der COFAG)
Abs. 1 stellt klar, dass Garantien und Haftungen, welche die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach § 2 Abs. 9 im eigenen Namen übernommen hat (§ 1 Abs. 1 Z 1), aufrecht bleiben. Durch den Verweis auf § 6 wird deutlich, dass die diesbezüglichen vertraglichen Rechte und Pflichten der COFAG auf den Bund übergehen.
Abs. 2 bestimmt, dass der Bund in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank zur Abwicklung der Garantien und Haftungen eintritt. Eine Kündigung dieser Verträge ausschließlich aus Gründen des Vertragseintritts des Bundes ist ausgeschlossen.
Abs. 3 ermächtigt den Bundesminister für Finanzen, unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit einer Garantie auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um eine Inanspruchnahme des Bundes aus dieser Garantie durch den Garantienehmer zu verhindern. Dies kann insbesondere erforderlich sein, wenn dadurch für den Bund ein finanzieller Nachteil abgewendet werden kann
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