COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 10 Fördervertrag
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 10 (Fördervertrag)
Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG).
AB 2679 BlgNR XXVII. GP
Zu § 10 Abs. 1
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Annahme des Fördervertrages entweder durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung zu erfolgen hat.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
A. Allgemeines
K1
§ 10 COFAG-NoAG enthält Regelungen zum Fördervertrag, der in § 2 Abs 2 COFAG-NoAG als „ein auf Grundlage eines Förderantrages mit der COFAG oder dem Bund abgeschlossenes Rechtsgeschäft“ definiert wird.
K2
Der Begriff der Auszahlung wird in § 2 Abs 7 COFAG-NoAG definiert.
K3
Da die Förderungen nicht hoheitlich, sondern privatrechtsförmig vergeben werden, erfolgt die Gewährung mittels Fördervertrages.
1. Abs 1
K4
Seit kommt der Fördervertrag durch Annahme des Angebots („Förderantrag“) durch den Bund zustande. Die überwiegende Anzahl an Förderverträgen wurden mit der COFAG abgeschlossen. Förderverträge zu den noch offenen Förderanträgen, die von der COFAG noch nicht entschieden wurden, sowie Förderve...