COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 9 Entscheidung über den Förderantrag
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 9 (Entscheidung über den Förderantrag)
Die Bestimmung enthält nähere Regelungen über das Verfahren zur Entscheidung über einen Förderantrag durch den Bundesminister für Finanzen als zuständige Abwicklungsstelle.
AB 2679 BlgNR XXVII. GP
Zu § 9 Abs. 2
Die Bestimmung enthält nähere Regelungen über die Vorgangsweise bei Entscheidungen über einen Förderantrag durch den Bundesminister für Finanzen als zuständige Abwicklungsstelle. Den Antragsteller soll zur zügigen Bearbeitung der Förderanträge eine verstärkte Mitwirkungspflicht treffen. Eine Erstreckung der Frist zur Nachreichung von Unterlagen soll nur unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 146 ZPO (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) möglich sein.
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentierung
A. Allgemeines
K1
§ 9 COFAG-NoAG regelt die Entscheidung über Förderanträge durch den Bund.
1. Abs 1
K2
Gem § 9 Abs 1 COFAG-NoAG kann die zuständige Abwicklungsstelle zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.
Der Fi...