COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 8 Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 8 (Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle)
Die Bestimmung regelt in Abs. 1, dass ab dem der Bund über Förderanträge zu entscheiden hat. Der Bundesminister für Finanzen wird als Abwicklungsstelle für die privatwirtschaftlich zu erbringenden Leistungen bestimmt. Dieser kann sich dazu Dienststellen in seinem Wirkungsbereich bedienen. Dies wird insbesondere in dem Umfang zweckmäßig sein, in dem die Abgabenbehörden bereits bisher nach den Bestimmungen des CPFG eingeschritten sind. Gleichfalls empfiehlt es sich, dabei auch auf die derzeit bestehenden Zuständigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Mit Abs. 2 wird der Bundesminister für Finanzen zur Abwicklungsstelle bestimmt, die zur Entscheidung über Förderanträge zuständig ist.
Soweit über Förderanträge von der COFAG bis entschieden wurde und dem Antragsteller Ansprüche zuerkannt wurden, ist der Bund zur Leistung verpflichtet (§ 6 Abs. 1).
Aufgrund des engen materiellen Zusammenhangs mit den bisherigen Auszahlungen für Leistungen der COFAG sowie der Verrechnung des zukünftigen öffentlich-rechtlich vorgeschr...