COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 7 Gebarung der COFAG
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 7 (Gebarung der COFAG)
In Abs. 1 wird angeordnet, dass die ABBAG und die COFAG im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes keine Verträge abschließen dürfen, die den Bund nach dem finanziell belasten würden. Darüber hinaus sind alle laufenden Geschäfte und Verträge der COFAG ehestmöglich zu beenden, um sicherzustellen, dass der ABBAG, der COFAG oder dem Bund aus den darin enthaltenen Verpflichtungen nach dem keine nicht notwendigen finanziellen Aufwendungen erwachsen oder die endgültige Liquidation der COFAG verzögern könnten. Nicht notwendig sind derartige finanzielle Aufwendungen, soweit diese nicht dem gesetzmäßigen Vollzug dieses Bundesgesetzes unter möglichster Schonung des Bundeshaushaltes dienen.
Die Abrechnung nach Abs. 2 hat zum Stichtag zu erfolgen. Das Gesetz lässt offen, bis zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung zu dem genannten Stichtag zu erfolgen hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die für die Abwicklung und Liquidation der COFAG zuständigen Organe ausreichend Zeit für die sorgfältige Erstellung der Abrechnung haben. Dessen ungeachtet ist die COFAG verpflic...