COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 6 Rechtsübergang
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 6 (Rechtsübergang)
Die Bestimmung sieht in Abs. 1 einen Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten der COFAG aus den Förderverträgen auf den Bund vor. Ein solcher Übergang ist insbesondere erforderlich, um die in Aussicht genommene endgültige Liquidation der COFAG zu ermöglichen.
Abs. 2 sieht einen ex-lege-Parteiwechsel (Bund statt COFAG) in allen gerichtlichen Verfahren vor, die vor dem von der COFAG anhängig gemacht oder gegen diese anhängig geworden sind, und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen zum Gegenstand haben. Der Parteiwechsel umfasst auch eine Nebenintervention und überhaupt alle Konstellationen in einem zum bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren, in dem die COFAG in den angesprochenen Angelegenheiten kraft dieses Bundesgesetzes nicht mehr als Partei legitimiert ist. Die Regelung gilt daher insbesondere auch im Falle einer bereits erfolgten Forderungsanmeldung durch die COFAG in laufenden Insolvenzverfahren. In einem solchen Fall ist das Anmeldeverzeichnis von Amts wegen richtig zu stellen. Davon umfasst sind auch andere Verfahren, die aus Anlass ...