COFAG-NoAG
1. Aufl. 2024
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§ 5 Beendigung der Aufgaben
Erläuterungen
IA 4070/A BlgNR XXVII. GP
Zu § 5 (Beendigung der Aufgaben)
Durch Abs. 1 werden sowohl die ABBAG als auch die COFAG verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Dazu sind den Organen des Bundes ohne Aufschub auch die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.
Abs. 2 sieht vor, dass die ABBAG und die COFAG dafür Sorge zu tragen haben, dass über alle Förderanträge tunlichst bis zum rechtswirksam entschieden ist. Durch die Einfügung des Wortes „tunlichst“ wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Entscheidung über sämtliche Förderanträge bis zu diesem Datum wohl nicht möglich sein wird.
Übersicht
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I. Kommentierung
A. Allgemeines
K1
§ 5 COFAG-NoAG regelt die Verpflichtungen der ABBAG und der COFAG vor und nach dem .
1. Abs 1
K2
§ 5 Abs 1 COFAG-NoAG sieht eine Unterstützungspflicht der COFAG und der ABBAG vor. Die Unterstützungspflicht wird vor allem gegenüber der Finanzverwaltung relevant sein, da diese nunmehr die Aufgaben der COFAG zu erfüllen hat.
2. Abs 2
K3
Die COFAG sollte bis über all...